15217/AB XXIV. GP

Eingelangt am 09.09.2013
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BM für Justiz

Anfragebeantwortung

BMJ-Pr7000/0201-Pr 1/2013


Republik Österreich
die bundesministerin für justiz

 

 

Museumstraße 7

1070 Wien

 

Tel.: +43 1 52152 0

E-Mail: team.pr@bmj.gv.at

 

 

Frau
Präsidentin des Nationalrates

 

Zur Zahl 15552/J-NR/2013

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Johann Maier und GenossInnen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Strafrechtliches Entschädigungsgesetz – Zahlen 2012“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1 bis 3:

Im Jahr 2012 wurden 7.026 Personen in Untersuchungshaft genommen, die sich wie folgt auf die angeführten Gruppen und Justizanstalten aufteilten:


Zu 4, 9 und 14:

Eine Auswertung aus der Verfahrensautomation Justiz ist angeschlossen.

Zu 5 bis 8, 10 bis 13 und 16 bis 19:

Wie schon anlässlich der Beantwortung identer Anfragen in den Vorjahren ausgeführt, ist es für den Anspruch auf Haftentschädigung irrelevant, ob ein Ersatzwerber Inländer, EU-Bürger, Angehöriger eines Drittstaates, Asylwerber oder Konventionsflüchtling ist. Wegen dieser Bedeutungslosigkeit für die Art der Entscheidung werden diese Daten der Ersatzwerber statistisch auch nicht erfasst. Gleiches gilt auch uneingeschränkt für die Anwendungsfälle des StEG 1969 und nur sehr eingeschränkt für die Anwendungsfälle des StEG 2005 für die Unterscheidung, ob ein Ersatzwerber nach gesetzmäßig angeordneter Untersuchungshaft in der Folge außer Verfolgung gesetzt und das Verfahren eingestellt wurde oder ob er nach gesetzmäßig angeordneter Untersuchungshaft oder in einem wieder aufgenommenen Verfahren freigesprochen wurde.

Die nachfolgende Aufstellung gibt die Anzahl der im Kalenderjahr 2012 an das Bundesministerium für Justiz herangetragenen Fälle wieder (Stand 31. März 2013). Die Anerkennung und die Auszahlung der Entschädigungsbeträge erfolgten teilweise erst im Jahr 2013.

Weil im Kalenderjahr 2012 nur mehr sehr wenige Entschädigungsanträge, auf welche die Bestimmungen des StEG 1969 anzuwenden waren, im Bundesministerium für Justiz einlangten, wurden diese nicht mehr gesondert erfasst. Es ist daher – wie schon in den Vorjahren – nicht möglich, Daten nach dem StEG 1969 und dem StEG 2005 aufzuschlüsseln.

Insgesamt haben 175 Personen (2011: 180) Anträge nach dem StEG gestellt, die inhaltlich zu bearbeiten waren. In 138 Fällen wurden die geltend gemachten Ansprüche ganz oder teilweise anerkannt (2011: 145), 37 Ansuchen mussten abgelehnt werden (2011: 35).

Insgesamt wurden Forderungen in der Höhe von 650.230,69 Euro  (2011: 1.035.289,78 Euro) anerkannt und bis auf einige wenige Ausnahmen auch bereits liquidiert.

In vereinzelten Fällen werden noch Vergleichsverhandlungen geführt.


Strafrechtliche Entschädigungen 2012 – Auswertung nach Landesgerichten

Landesgericht

Anzahl der Anträge

hievon abgelehnt

hievon anerkannt

anerkannte Beträge in Euro

LGSt Wien

104

18

86

390.341,09

LG Eisenstadt

5

2

3

19.705,10

LG Korneuburg

5

2

3

5.160,00

LG Krems

0

0

0

0

LG Wr. Neustadt

7

0

7

57.733,00

LG St. Pölten

4

1

3

23.136,00

LG Linz

6

2

4

9.475.00

LG Wels

3

0

3

15.370,00

LG Ried im Innkreis

3

1

2

14.980,00

LG Steyr

2

2

0

0

LG Salzburg

8

1

7

21.680,00

LGSt Graz

12

3

9

72.320,00

LG Leoben

1

0

1

0

LG Klagenfurt

6

1

5

16.258,08

LG Innsbruck

5

2

3

6.527,42

LG Feldkirch

4

2

2

7.020,00

Summe

175

37

138

650.230.69

 


Zu 15 und 20:

Im Jahr 2012 wurden zwei Personen – ein österreichischer (Landesgericht für Strafsachen Wien; Einstellung durch die Staatsanwaltschaft) und ein ungarischer Staatsbürger (Landesgericht Steyr; Freispruch) – nach einem bewilligten Wiederaufnahmeantrag im Jahr 2012 außer Verfolgung gesetzt. Der Verfahrensautomation Justiz lässt sich nicht entnehmen, ob die Personen in Strafhaft waren.

Zu 21 und 22:

Zum Stichtag 31. Dezember 2012 waren beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zwei aus im Jahr 2012 geltend gemachten Ansprüchen resultierende, auf das StEG gestützte Verfahren gerichtsanhängig.

Zu 23:

Die Verfahren werden rasch abgewickelt. Aufforderungsschreiben werden sehr oft unmittelbar nach der Beendigung eines Strafverfahrens an die Finanzprokuratur gerichtet und mit der weitaus überwiegenden Anzahl von Entschädigungswerbern kann innerhalb der Dreimonatsfrist des § 9 Abs. 1 StEG 2005 eine vergleichsweise Regelung ihrer Ansprüche erzielt werden.

Die durch das Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I 2010/111, vorgenommene Begrenzung des immateriellen Schadens von mindestens 20 Euro bis höchstens 50 Euro pro Hafttag kam – grob geschätzt – in etwa zwei Dritteln der 2012 angefallenen Entschädigungsfälle zur Anwendung.

Zu 24:

Diese Frage kann nicht beantwortet werden. Das meinem Haus zur Verfügung stehende Datenmaterial wird dahingehend nicht mehr ausgearbeitet, weil nach geltender Rechtslage – unter Berücksichtigung der einschlägigen Judikatur des Obersten Gerichtshofs und der Oberlandesgerichte – eine Mäßigung von Ansprüchen nach dem StEG nur noch in den Fällen einer ungerechtfertigten Haft und überdies nur dann, wenn das Ermittlungsverfahren, in dem sich ein Entschädigungswerber in Untersuchungshaft befunden hat, von der Staatsanwaltschaft eingestellt wurde, in Frage kommt. Vor allem aber hängt die Frage einer Mäßigung eines Anspruchs nahezu ausnahmslos vom Ergebnis von Vergleichsverhandlungen ab, wobei regelmäßig nicht nur rein rechtliche, sondern auch wirtschaftliche Aspekte Berücksichtigung finden.

Jene Fälle, in denen ein Mitverschulden eines Entschädigungswerbers an der Verhängung der Untersuchungshaft geltend gemacht wird, sind verschwindend gering (durchschnittlich vier Fälle pro Jahr) und können daher statistisch vernachlässigt werden.


Zu 25:

In keinem Fall.

Wien,        . September 2013

 

 

 

Dr. Beatrix Karl

 

 

 

 

Anmerkung der Parlamentsdirektion:

Die vom Bundesministerium übermittelten Anlagen stehen nur als Image, siehe Anfragebeantwortung (gescanntes Original) zur Verfügung.