15221/AB XXIV. GP
Eingelangt am 10.09.2013
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BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
Anfragebeantwortung

NIKOLAUS BERLAKOVICH
Bundesminister
An die Zl. LE.4.2.4/0118-I/3/2013
Frau Präsidentin
des Nationalrates
Mag.a Barbara Prammer
Parlament
1017 Wien Wien, am 10. SEP. 2013
Gegenstand: Schriftl. parl. Anfr. d. Abg. z. NR Mag. Christiane Brunner, Kolleginnen
und Kollegen vom 15. Juli 2013, Nr. 15570/J, betreffend internationale
Haftungsinstrumente für Atomschäden
Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Mag. Christiane Brunner, Kolleginnen und Kollegen vom 15. Juli 2013, Nr. 15570/J, teile ich Folgendes mit:
Grundsätzliches:
Gemäß § 28 Z 3 Atomhaftungsgesetz (BGBl. I Nr. 170/1998) ist die Bundesregierung mit der Vollziehung des § 30 Atomhaftungsgesetz betraut.
Gemäß § 30 Atomhaftungsgesetz hat die Bundesregierung dem Nationalrat spätestens zum 31. Dezember 2001 und in der Folge alle drei Jahre über die Entwicklung der internationalen Haftungsinstrumente für Atomschäden, insbesondere über das Ausmaß der auf internationaler Ebene zur Verfügung stehenden Entschädigungsbeträge, Bericht zu erstatten.
Eine federführende Rolle wird dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nicht zugewiesen. Kraft seiner Zuständigkeit für allgemeine Angelegenheiten der Nuklearkoordination koordiniert das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Erstellung des Berichts.
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass die gegenwärtigen nationalen und internationalen Nuklearhaftungsregime in hohem Maße unbefriedigend sind, weshalb Österreich keines der diesbezüglichen internationalen Abkommen ratifiziert hat. Das österreichische Atomhaftungsrecht enthält für potentiell Geschädigte vorteilhaftere Regelungen als die internationalen Nuklearhaftungsregime. So sind im Österreichischen Atomhaftungsgesetz im Gegensatz zu den internationalen Haftungssystemen keine Haftungsobergrenze sowie keine ausschließliche Haftung des Betreibers (Kanalisierung) vorgesehen.
Seit Bestehen des Österreichischen Atomhaftungsgesetzes ist Österreich bemüht, dieses als Vorzeigemodell darzustellen und hat entsprechende Vorschläge für eine angemessene Nuklearhaftung wiederholt in die Debatten eingebracht und damit die fundamentalen Unter-schiede zwischen internationalen Haftungsregimen und dem Österreichischen Haftungsrecht auf bilateraler, europäischer und internationaler Ebene deutlich gemacht. Allerdings haben weder die Europäische Kommission noch die Vertragsstaaten der einschlägigen Konventionen bislang eine Bereitschaft erkennen lassen, sich mit dem von Österreich forcierten Prinzipien der Nuklearhaftung auseinander zu setzen. Darüber hinaus gibt es auch innerhalb der Europäischen Union zwischen den Vertragsstaaten der unterschiedlichen internationalen Haftungsregime stark divergierende Positionen.
Es ist ferner festzuhalten, dass die rechtlichen Möglichkeiten der Europäischen Kommission beschränkt sind. Der Euratom-Vertrag sieht die Regelung der Nuklearhaftung nicht explizit vor, lediglich für die Versicherung von kerntechnischen Anlagen gibt es durch Art. 98 Euratom-Vertrag eine ausdrückliche Rechtsgrundlage. Art. 98 normiert in Absatz 2, dass der Rat nach Anhörung des Europäischen Parlaments auf Vorschlag der Kommission, die zuvor die Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses einholt, mit qualifizierter Mehrheit Richtlinien für die Art und Weise der Anwendung dieses Artikels erlassen kann.
Grundsätzlich wäre eine EU-weite Harmonisierung der Nuklearhaftungsregeln zu begrüßen. Ob die von der Europäischen Kommission angekündigte Initiative zum Thema Nuklearhaftung eine substantielle Verbesserung im Vergleich zu den internationalen Haftungsregimen darstellt, bleibt abzuwarten. Österreich wird eventuelle Initiativen der Europäischen Kommission eingehend prüfen und vor oben erwähntem Hintergrund insbesondere darauf achten, dass die im österreichischen Atomhaftungsgesetz vorgesehenen, im Verhältnis zu den internationalen Nuklearhaftungsregimen für potentiell Geschädigte vorteilhafteren Grundsätze vollinhaltlich Berücksichtigung finden und keinesfalls durchbrochen werden.
Zu Frage 1:
Im Rahmen seiner Zuständigkeit für allgemeine Angelegenheiten der Nuklearkoordination hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Erstellung des Berichts gemäß § 30 Atomhaftungsgesetz über die Entwicklung der internationalen Haftungsinstrumente für Atomschäden koordiniert und diesen gemeinsam mit der Bundesministerin für Justiz und im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten dem Ministerrat am 26. September 2012 vorgelegt.
Zu Frage 2:
Der Bericht wurde in der 174. Sitzung des Ministerrates am 29. Jänner 2013 beschlossen. Die Tätigkeit des Ministerratsdienstes betrifft keinen Gegenstand der Vollziehung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.
Zu den Fragen 3 bis 5:
Wie bereits dargestellt, wurde der Bericht gemeinsam mit dem Bundesministerium für Justiz und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten erarbeitet. Die Erhebung der Anzahl der Mitarbeiter, der Arbeitszeit bzw. der Kosten der Erstellung des Berichts würde einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand bedeuten.
Zu Frage 6:
Nein.
Zu Frage 7:
In der Regel erfolgt die Berichtslegung an den Nationalrat im dem Berichtszeitraum folgenden Kalenderjahr, somit im Jahr 2014.
Zu den Fragen 8 und 9:
I. Pariser Übereinkommen vom 29. Juli 1960 über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie in der Fassung des Zusatzprotokolls vom 28. Januar 1964 und des Protokolls vom 16. November 1982.
Hinsichtlich des Status der Vertragsparteien wird auf folgende Webseite verwiesen: http://www.oecd-nea.org/law/paris-convention-ratification.html.
Vorgesehen ist eine Haftungssumme in Höhe von mindestens 5 Mio. Sonderziehungsrechten (SZR)[1] [derzeit ca. 5,7 Mio. EUR], maximal von 15 Mio. SZR [derzeit ca. 17,1 Mio. EUR].
II. Pariser Protokoll vom 12. Februar 2004 zur Änderung des Pariser Übereinkommens vom 29. Juli 1960 über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie in der Fassung des Zusatzprotokolls vom 28. Januar 1964 und des Protokolls vom 16. November 1982 (noch nicht in Kraft getreten).
Hinsichtlich des Status der Vertragsparteien wird auf folgende Webseite verwiesen: http://www.oecd-nea.org/law/paris-convention-ratification.html.
Vorgesehen ist eine Haftungssumme in Höhe von mindestens 700 Mio. EUR.
III. Brüsseler Zusatzübereinkommen vom 31. Januar 1963 zum Pariser Übereinkommen vom 29. Juli 1960 über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie in der Fassung des Zusatzprotokolls vom 28. Januar 1964 und des Protokolls vom 16. November 1982.
Hinsichtlich des Status der Vertragsparteien wird auf folgende Webseite verwiesen: http://www.oecd-nea.org/law/brussels-convention-ratification.html.
Vorgesehen ist eine Gesamthaftungssumme in Höhe von 300 Mio. SZR [derzeit ca. 342 Mio. EUR]; erste Stufe – der Betreiber muss mindestens 5 Mio. SZR [derzeit ca. 5,7 Mio. EUR] zur Verfügung stellen; zweite Stufe – der Betreiberstaat muss öffentliche Mittel bis zur Höhe von 175 Mio. SZR [derzeit ca. 200 Mio. EUR] zur Verfügung stellen; dritte Stufe – die Vertragsstaaten müssen öffentliche Mittel in der Höhe von 125 Mio. SZR [derzeit ca. 142,8 Mio. EUR] zur Verfügung stellen.
IV. Protokoll vom 12. Februar 2004 zur Änderung des Brüsseler Zusatzübereinkommens vom 31. Januar 1963 zum Pariser Übereinkommen vom 29. Juli 1960 über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie in der Fassung des Zusatzprotokolls vom 28. Januar 1964 und des Protokolls vom 16. November 1982 (noch nicht in Kraft getreten).
Hinsichtlich des Status der Vertragsparteien wird auf folgende Webseite verwiesen: http://www.oecd-nea.org/law/brussels-convention-ratification.html.
Vorgesehen ist eine Gesamthaftungssumme in Höhe von 1,5 Mrd. EUR; erste Stufe – der Betreiber muss mindestens 700 Mio. EUR zur Verfügung stellen; zweite Stufe – der Betreiberstaat muss öffentliche Mittel bis zur Höhe von 500 Mio. EUR zur Verfügung stellen; dritte Stufe – die Vertragsstaaten müssen öffentliche Mittel in der Höhe von 300 Mio. EUR zur Verfügung stellen.
V. Wiener Übereinkommen vom 21. Mai 1963 über die Haftung für nukleare Schäden.
Hinsichtlich des Status der Vertragsparteien wird auf folgende Webseite verwiesen: http://www.iaea.org/Publications/Documents/Conventions/liability_status.pdf.
Vorgesehen ist eine Haftungssumme in Höhe von mindestens 5 Mio. Golddollar [derzeit ca. 241 Mio. EUR].
VI. Änderungsprotokoll zum Wiener Übereinkommen vom 29. September 1997.
Hinsichtlich des Status der Vertragsparteien wird auf folgende Webseite verwiesen: http://www.iaea.org/Publications/Documents/Conventions/protamend_status.pdf.
Vorgesehen ist eine Haftungssumme in Höhe von mindestens 300 Mio. SZR [derzeit ca. 342 Mio. EUR].
VII. Darüber hinaus gibt es das Übereinkommen vom 29. September 1997 über zusätzlichen Schadenersatz für Nuklearschäden. Ein Beitritt ist für jeden Vertragsstaat des Pariser/Brüsseler und Wiener Übereinkommens sowie für jeden Staat möglich, der über ein den „internationalen Grundprinzipien“ entsprechendes nationales Nuklearhaftungsrecht verfügt (noch nicht in Kraft getreten).
Hinsichtlich des Status der Vertragsparteien wird auf folgende Webseite verwiesen: http://www.iaea.org/Publications/Documents/Conventions/supcomp_status.pdf.
Vorgesehen ist, dass, als erste Stufe, der Betreiberstaat eine Haftungssumme in Höhe von mindestens 300 Mio. SZR [derzeit ca. 342 Mio. EUR] zur Verfügung stellt; zweite Stufe – die Vertragsstaaten stellen öffentliche Mittel in der Höhe von maximal 300 Mio. SZR zur Verfügung.
Zu Frage 10:
Die Berichterstattung der Bundesregierung folgt den gesetzlichen Vorgaben. Wie eingangs erwähnt, hat die Bundesregierung dem Nationalrat über die Entwicklung der internationalen Haftungsinstrumente für Atomschäden zu berichten. Da es hinsichtlich des Anwendungsbereichs der internationalen Haftungsinstrumente keine Entwicklung gab, wird darüber nicht berichtet. Anzumerken ist, dass der Bericht grundsätzliche Informationen enthält, nicht aber über spezifische Bestimmungen Auskunft gibt.
Zu Frage 11:
Zu den nationalen Regelungen liegen dem BMLFUW keine Informationen vor.
Russland ist Vertragspartei des Wiener Übereinkommens vom 21. Mai 1963 über die Haftung für nukleare Schäden.
Die Ukraine ist Vertragspartei des Wiener Übereinkommens vom 21. Mai 1963 über die Haftung für nukleare Schäden.
Norwegen ist Vertragspartei des Pariser Übereinkommens vom 29. Juli 1960 über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie in der Fassung des Zusatzprotokolls vom 28. Januar 1964 und des Protokolls vom 16. November 1982, des Pariser Protokoll vom 12. Februar 2004 zur Änderung des Pariser Übereinkommens vom 29. Juli 1960 über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie in der Fassung des Zusatzprotokolls vom 28. Januar 1964 und des Protokolls vom 16. November 1982, des Brüsseler Zusatzübereinkommens vom 31. Januar 1963 zum Pariser Übereinkommen vom 29. Juli 1960 über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie in der Fassung des Zusatzprotokolls vom 28. Januar 1964 und des Protokolls vom 16. November 1982 sowie des Protokolls vom 12. Februar 2004 zur Änderung des Brüsseler Zusatzübereinkommens vom 31. Januar 1963 zum Pariser Übereinkommen vom 29. Juli 1960 über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie in der Fassung des Zusatzprotokolls vom 28. Januar 1964 und des Protokolls vom 16. November 1982.
Moldawien ist Vertragspartei des Wiener Übereinkommens vom 21. Mai 1963 über die Haftung für nukleare Schäden.
Die Türkei ist Vertragspartei des Pariser Übereinkommens vom 29. Juli 1960 über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie in der Fassung des Zusatzprotokolls vom 28. Januar 1964 und des Protokolls vom 16. November 1982.
Zu Frage 12:
Dazu wird auf die Antwort zu den Fragen 3 bis 5 verwiesen.
Zu Frage 13:
Die Berichterstattung der Bundesregierung folgt den gesetzlichen Vorgaben.
Zu Frage 14:
Dazu wird auf die einleitenden Ausführungen verwiesen.
Zu Frage 15:
Das Bestehen dieser Arbeitsgruppe ist bekannt. Die Zusammensetzung und Ergebnisse sind derzeit nicht zugänglich.
Zu Frage 16:
In Bekräftigung des Regierungsprogramms hat der Ministerrat am 22. März 2011 einen umfassenden „Gemeinsamen Aktionsplan der österreichischen Bundesregierung“ für ein „Internationales Umdenken von der Kernenergie hin zu erneuerbarer Energie und Energieeffizienz“ beschlossen. Darin ist auch festgehalten, dass alle Mitglieder der Bundesregierung in allen relevanten internationalen Gremien für den Ausstieg aus der Kernenergie und für die Stärkung der nuklearen Sicherheit eintreten, vor allem aber für eine Beseitigung von Förderungen und sonstigen Begünstigungen für die Nuklearindustrie.
Ich selbst habe mich bereits mehrfach an Mitglieder der Europäischen Kommission gewandt und Österreichs strikte Ablehnung gegen jede Art der Förderung und Subvention der Kernenergie geäußert. Wettbewerbs- und Beihilfefragen sowie die Frage der Subvention der Kernenergie fallen in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend.
Zu Frage 17:
Diese Frage betrifft keinen Gegenstand der Vollziehung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.
Zu Frage 18:
Nuklearhaftung wird auch von den bilateralen „Nuklearinformationsabkommen“ erfasst und ist daher Gegenstand bei den jährlichen Expertentreffen mit Deutschland, der Schweiz, der Tschechischen Republik, der Slowakischen Republik, Ungarn, Polen und Slowenien.
Zu den Fragen 19 bis 21:
Es wird auf die einleitenden Ausführungen verwiesen.
Interessensgemeinsamkeiten gibt es lediglich mit Luxemburg und Irland. Malta und Zypern, die ebenfalls keine Vertragsparteien der angeführten internationalen Nuklearhaftungssysteme sind, positionieren sich nicht.
Zu den Fragen 22 bis 24:
Die Österreichische Haltung zur Nuklearhaftung ist bekannt.
Es sei daran erinnert, dass das Initiativrecht für Sekundärrechtsakte ausschließlich der Europäischen Kommission zusteht und diese wiederum durch primärrechtliche Vorgaben gebunden ist.
Da angesichts primärrechtlicher Vorgaben (siehe einleitende Bemerkungen) weder die Rechtsform noch der Inhalt der von der Europäischen Kommission angekündigten Initiative zum gegenwärtigen Zeitpunkt absehbar sind, bleibt die Initiative selbst abzuwarten, bevor weitere Schritte gesetzt werden können. Österreich wird eventuelle Initiativen der Europäischen Kommission sehr eingehend prüfen und vor erwähntem Hintergrund insbesondere darauf achten, dass die im österreichischen Atomhaftungsgesetz vorgesehenen (im Verhältnis zu den internationalen Nuklearhaftungsregime) für potentiell Geschädigte vorteilhafteren Grundsätze vollinhaltlich Berücksichtigung finden und keinesfalls durchbrochen werden.
Es darf nochmals betont werden, dass weder die Europäische Kommission noch die Vertragsstaaten der einschlägigen Konventionen bislang eine Bereitschaft erkennen haben lassen, sich mit dem von Österreich forcierten Prinzipien der Nuklearhaftung auseinander zu setzten. Darüber hinaus gibt es auch innerhalb der Europäischen Union zwischen den Vertragsstaaten der unterschiedlichen internationalen Haftungsregime stark divergierende Positionen.
Zu den Fragen 25 und 26:
Ein inhärent sicherer Reaktor, bei dem schwere Unfälle mit großen Freisetzungen deterministisch ausgeschlossen werden können, ist mir nicht bekannt. Die Einschätzung der Eintrittswahrscheinlichkeit von Störfällen der Stufe INES-5, -6 und -7 variiert je nach Standpunkt und Analyse. Als gesichert kann angesehen werden, dass auch bei Kernkraftwerken der Generation III und III+ schwere Unfälle mit weitreichenden Auswirkungen nicht ausgeschlossen werden können. Folglich beteiligt sich Österreich an diesbezüglichen grenzüberschreitenden UVP-Verfahren.
Der Bundesminister:
[1] Sonderziehungsrechte (SZR) sind eine künstliche, vom Internationalen Währungsfonds (IWF) eingeführte Währungseinheit. Sie bilden die Verrechnungseinheit des IWF und können zu Tageskursen in Devisenkurse umgerechnet werden.