15228/AB XXIV. GP

Eingelangt am 11.09.2013
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BM für Gesundheit

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag.a Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

Alois Stöger

Bundesminister

 

 

 

 

GZ: BMG-11001/0241-I/A/15/2013

Wien, am     9. September 2013

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische

Anfrage Nr. 15574/J der Abgeordneten Martina Schenk und Kollegen nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Frage 1:

Mein Ressort wurde in dieser Angelegenheit mit Schreiben vom 15.5.2013 von

Herrn Dr. Gerald Bachinger in seiner Funktion als Sprecher der Patientenanwälte in Kenntnis gesetzt. In diesem Schreiben wurde von ihm mitgeteilt, dass die Öster-reichische Gesellschaft für Qualitätsmanagement und Qualitätssicherung in der Medizin (ÖQMed) Anfang des Jahres von der Niederösterreichischen Patientenan-waltschaft über Qualitätsmängel bei drei niedergelassenen Ärzt/inn/en informiert und um spezifische „Vor-Ort-Besuche“ ersucht worden war, bislang allerdings keine befriedigende Rückmeldung ergangen sei. Daher brachte er eine Aufsichtsbe-schwerde über die Österreichische Ärztekammer bzw. die ÖQMed ein.

 

In der Folge wurde die Österreichische Ärztekammer zu einer Stellungnahme im Hinblick auf die Aufsichtsbeschwerde aufgefordert. Seitens der Österreichischen Ärztekammer  wurde daraufhin umgehend mitgeteilt, dass nunmehr die in Rede stehenden „Vor-Ort-Besuche“ durchgeführt würden.

 

Mittlerweile haben die spezifischen „Vor-Ort-Besuche“ stattgefunden, sodass diese Angelegenheit seitens meines Ressorts als abgeschlossen angesehen werden kann.

 

Frage 2:

Als Bundesminister für Gesundheit bin ich Aufsichtsbehörde über die Österreichische Ärztekammer und habe mich mit konkreten Anhaltspunkten und Beschwerden aus-einander zu setzen, nicht jedoch mit bloßen Vermutungen oder Gerüchten.

Die Vorwürfe gegenüber der Österreichischen Ärztekammer bzw. der ÖQMed im Hinblick auf die von der Niederösterreichischen Patientenanwaltschaft geforderten spezifischen „Vor-Ort-Besuche“ wurden geprüft und in der Folge auch die weiteren notwendigen Schritte gesetzt.

 

Ebenso habe ich entsprechend den mir zur Verfügung stehenden Möglichkeiten im angesprochenen Fall der Wiener Ärztin für Allgemeinmedizin, die Schwangerschafts-abbrüche angeboten hat, reagiert und den Präsidenten der Österreichischen Ärzte-kammer nachdrücklich auf die gesetzlichen Regelungen hingewiesen.

 

Frage 3:

Bei dem Verdacht einer falschen Behandlung ist bereits derzeit der Schritt zum Patientenanwalt der Erste. Im Rahmen der Qualitätssicherungsverordnung der Österreichischen Ärztekammer werden Hygiene, Notfallmaßnahmen, Schulungen
der Mitarbeiter, Qualifikations- und Fortbildungstätigkeit der Ärztin/des Arztes stichprobenartig vor Ort und regelmäßig mittels Qualitätsevaluierung der Öster­reichischen Ärztekammer überprüft. In jedem meinem Ressort zur Kenntnis gebrachten Fall, in dem die Sicherheit der Patient/inn/en gefährdet wurde, ist es

mir möglich, eine sofortige Überprüfung vor Ort durch die Ärztekammer und/oder
die zuständige Sanitätsbehörde mittels Weisung zu veranlassen.

 

Die Österreichische Ärztekammer hat gegen die erwähnte Ärztin für Allgemein-medizin die notwendigen Veranlassungen getroffen, einen Mandatsbescheid wegen Gefahr in Verzug erlassen und ihr die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes wegen Wegfalls der Vertrauenswürdigkeit entzogen, womit auch die Streichung aus der Ärzteliste einherging.


Frage 4:

Die Qualitätssicherung im Bereich der Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität und somit auch in Bezug auf medizinische Sachverhalte wird im Rahmen des wissenschaft­lichen Beirates der ÖQMed diskutiert und den neuesten Erkenntnissen angepasst.

 

Um die Qualität der Behandlung in ganz Österreich sicherzustellen, wurde im Rahmen der Gesundheitsreform einheitliche Kriterien für Qualitätsmanagementsysteme sowohl für den stationären, als auch den ambulanten Bereich vereinbart. Darüber hinaus wird die bereits etablierte Ergebnisqualitätsmessung im stationären Bereich bis 2014 durch eine vergleichbare Systematik für den ambulanten Bereich ergänzt.

 

Grundsätzlich muss die Österreichische Ärztekammer ihrem gesetzlichen Auftrag zur Qualitätssicherung nachkommen. Sollte sie dazu nicht in der Lage sein, sind diesbezügliche gesetzliche Änderungen jedenfalls zu diskutieren.