15235/AB XXIV. GP
Eingelangt am 12.09.2013
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BM für Unterricht, Kunst und Kultur
Anfragebeantwortung
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Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur
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Frau Präsidentin des Nationalrates Mag. Barbara Prammer Parlament 1017 Wien
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Geschäftszahl: |
BMUKK-10.000/0297-III/4a/2013 |
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Wien, 6. September 2013
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 15565/J-NR/2013 betreffend Vorgangsweise des Bundesdenkmalamtes bezüglich der B 50 Burgenlandstraße „Umfahrung Schützen am Gebirge“, die die Abg. Mag. Christiane Brunner, Kolleginnen und Kollegen am 12. Juli 2013 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:
Einleitend wird festgehalten, dass die vom Bauvorhaben unmittelbar betroffenen Flächen zwar ein archäologisches Potenzial aufweisen, nicht jedoch ein unter Denkmalschutz stehendes Bodendenkmal betreffen. Die adäquate denkmalpflegerische Maßnahme als Ersatz für ein Bodendenkmal (Ersatzmaßnahme) besteht – wie bei ähnlichen Bauvorhaben – in der Definition, Dokumentation und Ergrabung des Bodendenkmals. Im Zuge der Planungen des Landes Burgenland wurden vom Bundesdenkmalamt (BDA) mehrere Bewilligungen gemäß § 11 Denkmalschutzgesetz (DMSG) ausgestellt, die archäologische Betreuung ist bereits angelaufen und wird vom BDA überwacht. Bislang ist bei den bereits laufenden archäologischen Arbeiten kein Bodendenkmal im Trassenbereich aufgetaucht, dessen Bedeutung so groß wäre, dass zur Erzielung einer Bewahrung an Ort und Stelle eine Feststellung des öffentlichen Interesses an seiner Erhaltung gerechtfertigt gewesen wäre.
Zu Frage 1:
Nein.
Zu Frage 2:
Die archäologischen Ersatzmaßnahmen reichen für eine Dokumentation und Erforschung der Bodendenkmale aus. Bislang wurde kein derart bedeutendes Bodendenkmal gefunden, sodass ein öffentliches Interesse an einer dauerhaften Erhaltung an Ort und Stelle gegeben wäre.
Zu Frage 3:
Nein.
Zu Fragen 4 und 5:
Nach Abschluss der archäologischen Ersatzmaßnahmen sind keine an Ort und Stelle erhaltbaren Bodendenkmale zu erwarten. Wie bereits ausgeführt sind im gegenständlichen Fall Ersatzmaßnahmen fachlich geboten, nicht aber eine dauerhafte Erhaltung in situ.
Zu Frage 6:
Wie vorstehend ausgeführt wurde, sind die Voraussetzungen für eine Unterschutzstellung nicht gegeben. Es liegt somit kein gesetzwidriges Verhalten des BDA vor.
Zu Frage 7:
Der Genannte nahm als Auskunftsperson an diesem Termin teil.
Zu Fragen 8 und 9:
Bei dem Begriff „Sensationsfund“ handelt es sich um keinen im DMSG definierten Begriff, sondern um einen Begriff aus dem allgemeinen Sprachgebrauch. Der Genannte hat nach den vorliegenden Informationen ausgeführt, dass nach dem derzeitigen Wissensstand zwar archäologische Funde zu erwarten seien, dass sich diese aber im üblichen Rahmen der bei anderen großen Bauprojekten in Österreich aufgefundenen Objekten halten dürfte.
Zu Fragen 10 und 11:
Für das hoheitliche Tätigwerden des BDA ist der Begriff des (Boden-)Denkmals relevant. Es sind dies Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer und/oder sonstiger kultureller Bedeutung (§ 1 Abs. 1 DMSG). Besteht an diesen überdies ein öffentliches Erhaltungsinteresse, so sind sie unter Denkmalschutz zu stellen und werden in der öffentlich etwa auf der Website des BDA zugänglichen Liste gemäß § 3 Abs. 4 DMSG ausgewiesen.
Zu Frage 12:
Im Gegensatz zu der Unterschutzstellung eines Denkmals, wo ein öffentliches Erhaltungsinteresse erforderlich ist, welches sich aus § 1 Abs. 2 DMSG sowie der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, ist es für das Erfordernis, eine Grabungsbewilligung zu beantragen ausreichend, wenn es sich um ein Denkmal handelt (vgl. § 11 Abs. 1 DMSG). Die Grabungsbewilligungspflicht betrifft daher gemäß dem DMSG mehr Gegenstände als eine Unterschutzstellung.
Zu Fragen 13 bis 16:
Ja. Ein Eingehen auf die weiteren Fragestellungen erübrigt sich daher.
Zu Fragen 17 bis 26:
Die Aufsicht, ob die in der Grabungsbewilligung enthaltenen Auflagen eingehalten werden, obliegt dem BDA. Auch steht dem BDA gemäß § 30 Abs. 1 DMSG das Recht zu, Auskünfte einzuholen. Besteht die Gefahr der Zerstörung/Veränderung eines Denkmals, kann das BDA bei der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 31 DMSG einen Antrag auf die Verfügung von Sicherungsmaßnahmen stellen. Nur in diesem Fall steht auch (und somit neben dem BDA) dem Landeshauptmann nach § 30 DMSG das Recht zu, Auskünfte zu fordern. Ein weiteres Erfordernis ist das Vorliegen von Gefahr in Verzug.
Bislang wurde seitens des BDA kein Antrag gemäß § 31 DMSG an die Bezirksverwaltungsbehörde gestellt. Es liegt somit für den Landeshauptmann kein Sachverhalt gemäß § 30 Abs. 1 DMSG vor. Seitens des BDA wurde kein Antrag gemäß § 31 DMSG gestellt, weil im Rahmen der bewilligten archäologischen Ersatzmaßnahmen auch die Bewilligung zu den entsprechenden notwendigen Veränderungen erteilt wurde. Es liegt kein Sachverhalt gemäß § 31 Abs. 1 DMSG vor.
Abschließend wird angemerkt, dass § 30 Abs. 1 DMSG die Auskunftspflicht jedermanns sowie das Besichtigungsrecht bestimmter Behörden regelt, nicht aber eine Aufsichtspflicht. So spricht das Gesetz an dieser Stelle auch vom Landeshauptmann als Berechtigten.
Die Bundesministerin:
Dr. Claudia Schmied eh.