15243/AB XXIV. GP

Eingelangt am 20.09.2013
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Bundeskanzler

Anfragebeantwortung

 

 

An die

Präsidentin des Nationalrats

MagBarbara PRAMMER

Parlament

1017     W i e n

 

GZ: BKA-353.110/0163-I/4/2013

Wien, am 20. September 2013

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Ing. Westenthaler, Kolleginnen und Kollegen ha­ben am 22. Juli 2013 unter der Nr. 15582/J an mich eine schriftliche parlamentari­sche Anfrage betreffend Weigerung des ORF zur Ausstrahlung einer gerichtlich an­geordneten Widerrufsveröffentlichung gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Zu den Fragen 1 bis 5:

Ø  Wie ist - auch unter Berücksichtigung des gesetzlichen Auftrages des ORF - zu erklären, dass der ORF sich weigert, ein rechtskräftiges Urteil „umzusetzen“ bzw. die Plattform zum gerichtlich angeordneten Widerruf zur Verfügung zu stellen?

Ø  Wie ist zu rechtfertigen, dass der ORF durch die Verweigerung auf die ihm zuste­henden Einnahmen aus einer entgeltlichen Einschaltung verzichtet bzw. wie ist dies damit vereinbar, dass der ORF aus GIS-Beiträgen gespeist wird?

Ø  Hat der ORF in der Vergangenheit bereits in vergleichbaren Konstellationen Wi­derrufsveröffentlichungen vorgenommen? (Bitte um genaue Schilderungen der jeweiligen Sachverhalte und Modalitäten.)

Ø  Wenn ja, wie rechtfertigen Sie die jeweiligen Ungleichbehandlungen zwischen der Causa Grasser/Moser und den unter Frage 3 angesprochenen Causen?

Ø  Welche Maßnahmen planen Sie, um künftig derartige Geschehnisse zu verhin­dern?


In diesem Zusammenhang verweise ich darauf, dass sich das Interpellationsrecht in Bezug auf selbständige juristische Personen im Sinn der Anfrage nur auf die Rechte des Bundes (z.B. Anteilsrecht in der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft oder Wahrnehmung der Gesellschafterrechte in der Generalversammlung einer GmbH) und die Ingerenzmöglichkeiten seiner Organe beschränkt, nicht jedoch auf die Tätigkeit der Organe der juristischen Person bezogen werden kann (vgl. Mayer B-VG, 3. Auflage, Pkt. II.1 zu Art. 52 B-VG).

 

Speziell wird auch auf das Bundesverfassungsgesetz vom 10. Juli 1974 über die Si­cherung der Unabhängigkeit des Rundfunks (BVG-Rundfunk) verwiesen, welches ausdrücklich nicht nur die Unabhängigkeit des Rundfunks sondern auch die Unab­hängigkeit der Personen und Organe, die mit der Besorgung der Aufgabe der Ver­breitung des Rundfunks bzw. dem Betrieb von technischen Einrichtungen betraut sind, normiert.

 

Gemäß § 1 ORF-Gesetz (ORF-G) ist der ORF als Stiftung des öffentlichen Rechts eingerichtet, wobei keinerlei Anteile von Bund oder Ländern gehalten werden. Das Handeln der Organe des ORF erfolgt im Rahmen der Privatautonomie. Im Sinne der Autonomie des ORF liegt es daher an den zuständigen Organen des ORF, dessen Strategien und Maßnahmen zu prüfen, zu bewerten und gegebenenfalls umzugestal­ten. Es darf darauf verwiesen werden, dass die Mitglieder der Kollegialorgane des ORF (Stiftungs- und Publikumsrat) bei der Ausübung ihrer Funktion an keine Weisun­gen und Aufträge gebunden sind; sie haben ausschließlich die sich aus den Geset­zen und der Geschäftsordnung ergebenden Pflichten zu erfüllen (§ 19 Abs. 2 ORF-G). Ebenfalls ist der Generaldirektor gemäß § 22 Abs. 3 ORF-G außer an die sich aus den Gesetzen oder aus den Beschlüssen des Stiftungsrates ergebenden Pflich­ten an keinerlei Weisung und Aufträge gebunden.

 

Weiters kommt die Wahrnehmung der Rechtsaufsicht über den ORF und seine Toch­tergesellschaften im Hinblick auf die Einhaltung der Bestimmungen des ORF-G ge­mäß § 2 Abs. 1 Z 9 KommAustria-Gesetz (KOG) der unabhängigen Regulierungsbe­hörde Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) zukommt (vgl. auch § 35 ORF-G) zu.


 

Die gegenständlichen Fragen liegen somit außerhalb meiner politischen Verantwor­tung. Sie sind daher grundsätzlich nicht vom Interpellationsrecht umfasst.

 

Zu Frage 6:

Ø  Haben Sie in der anfragegegenständlichen Causa Rücksprache mit dem ORF-Generaldirektor gehalten und, wenn ja, welches Ergebnis konnten Sie erreichen?

 

Nein.

 

Mit freundlichen Grüßen