15246/AB XXIV. GP

Eingelangt am 20.09.2013
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BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer                                                    Wien, am       August 2013

Parlament

1017 Wien                                                                GZ: BMF-310205/0228-I/4/2013

 

 

 

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 15580/J vom 22. Juli 2013 der Abgeordneten Ing. Robert Lugar, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1. bis 6.:

Für Banken, denen staatliche Beihilfen gewährt werden, kommt ab 1. August 2013 eine Mitteilung der Europäischen Kommission zur Anwendung (Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen ab dem 1. August 2013 auf Maßnahmen zur Stützung von Banken im Kontext der Finanzkrise 2013/C 216/01 [„Bankenmitteilung“]), die strenge Anforderungen an die Lastenverteilung vorsieht. Damit soll allfälligen Problemen im Finanzsektor vorausschauend und geordnet entgegengetreten werden, damit die Steuerzahlerinnen und die Steuerzahler so wenig wie möglich belastet werden.

 

Zur Stärkung des Finanzmarktes verlangt die EU nunmehr, dass Banken einen soliden Plan für ihre Umstrukturierung oder eine geordnete Abwicklung vorlegen bevor sie Rekapitalisierungen oder andere staatliche Unterstützungen in Anspruch nehmen können. Die Bankenmitteilung wurde auf Grundlage von Art 107 Abs. 3 lit b AEUV eingeführt und auf dieser Basis aktualisiert, zumal staatliche Beihilfen zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedsstaates mit dem Binnenmarkt vereinbar sind.

 

Nach der Bankenmitteilung ist eine Lastenverteilung vorgesehen, bei welcher vor allem die Eigentümer der Banken in die Verantwortung genommen werden. Banken mit einer ausgewiesenen Kapitallücke haben dafür Sorge zu tragen, dass Anteilseigner wie auch Inhaber nachrangiger Schuldtitel einen angemessenen Beitrag zur Deckung des Kapitalbedarfs leisten, bevor sie staatliche Rekapitalisierungen oder Maßnahmen zum Schutz ihrer wertgeminderten Vermögenswerte in Anspruch nehmen können. Kein Beitrag ist hingegen nach der Bankenmitteilung der Europäischen Kommission von vorrangigen Gläubigern, wie insbesondere Inhabern von abgesicherten Einlagen, nicht abgesicherten Einlagen und Anleihen vorgesehen.

 

Die österreichische Einlagensicherung nach §§ 93ff BWG garantiert wie bisher die kleinen Guthaben und gewährt den geschützten Einlegern weiterhin einen Rechtsanspruch auf unverzügliche Entschädigung bis zu einem Betrag von 100.000 Euro.

 

 

Mit freundlichen Grüßen