15251/AB XXIV. GP

Eingelangt am 20.09.2013
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BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

 
Anfragebeantwortung

 

 

NIKOLAUS BERLAKOVICH

Bundesminister

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

An die                                                                                                Zl. LE.4.2.4/0122-I/3/2013

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag.a Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien                                                                                        Wien, am 19. SEP. 2013

 

 

 

Gegenstand:   Schriftl. parl. Anfr. d. Abg. z. NR Erich Tadler, Kolleginnen

und Kollegen vom 22. Juli 2013, Nr. 15579/J, betreffend Handel mit CO2-Zertifikaten

 

 

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Mag. Christiane Brunner, Kolleginnen und Kollegen vom 22. Juli 2013, Nr. 15579/J, teile ich Folgendes mit:

 

Zu Frage 1:

 

Nach dem Bekanntwerden der Betrugsfälle in anderen EU-Staaten im Jahr 2009 wurde in Österreich als Konsequenz im Rahmen des Abgabenänderungsgesetzes 2010 (BGBl. I Nr. 34/2010) auch das Umsatzsteuergesetz 1994 novelliert und das sogenannte Reverse-Charge-Verfahren für Emissionszertifikate eingeführt (§ 19 Abs. 1e UStG). Mit diesem Verfahren wird die Steuerschuld für Umsätze vom Verkäufer auf den Käufer verlagert und somit bei grenzüberschreitendem Handel mit Emissionszertifikaten verhindert, dass der leistende Unternehmer die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer nicht abführt, der unternehmerische Leistungsempfänger jedoch zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Karussellgeschäfte mit Emissionszertifikaten sind somit in Österreich nicht möglich.

 

 

Zu den Fragen 2 bis 4:

 

Karussellgeschäfte mit Emissionszertifikaten haben in einigen EU-Mitgliedstaaten (Vereinigtes Königreich, Frankreich, Dänemark, Niederlande, Spanien, Deutschland) insbesondere in den Jahren 2009 und 2010 zu hohen Steuerverlusten geführt und auch Europol beschäftigt. Medienberichten zufolge wurden in zahlreichen EU-Staaten polizeiliche Ermittlungen durchgeführt. Soweit bekannt, sind in Österreich keine Steuerschäden durch solche Geschäfte entstanden.

 

Aufgrund der geltenden Reverse-Charge-Regelung sind keine weiteren Kontrollinstrumente erforderlich.

 

Der Bundesminister: