15253/AB XXIV. GP

Eingelangt am 20.09.2013
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BM für Justiz

Anfragebeantwortung

 

BMJ-Pr7000/0208-Pr 1/2013


Republik Österreich
die bundesministerin für justiz

 

 

Museumstraße 7

1070 Wien

 

Tel.: +43 1 52152 0

E-Mail: team.pr@bmj.gv.at

 

 

Frau
Präsidentin des Nationalrates

 

 

Zur Zahl 15584/J-NR/2013

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Johann Maier und GenossInnen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Kampfeinsatz in Krisen- oder Kriegsgebieten – strafrechtliche Folgen“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1 bis 8:

Eine Auswertung der elektronischen Register der Verfahrensautomation Justiz hinsichtlich strafrechtlicher Verfahren wegen §§ 252 bis 258 und § 320 StGB für den angefragten Zeitraum 2008 bis 2013 ist der Anfragebeantwortung angeschlossen.

Verurteilungen scheinen im angefragten Zeitraum nicht auf.

Zu 9 bis 11:

Nach § 1 Z 5 des Bundesgesetzes über die Durchführung internationaler Sanktionsmaßnahmen, BGBl. Nr. 406/1993, bestand eine Verordnungsermächtigung der Bundesregierung zur Erlassung eines Verbots der Erbringung von Dienstleistungen an natürliche oder juristische Personen zum Zweck der Ausübung geschäftlicher Tätigkeiten in einem bestimmten Staat insoweit, als dies zur Erfüllung von völkerrechtlich verpflichtenden Sanktionsmaßnahmen der Vereinten Nationen erforderlich war. Die aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassene Verordnung über die Durchführung internationaler Sanktionsmaßnahmen gegen die „Bundesrepublik Serbien“ (Serbien und Montenegro), BGBl. Nr. 670/1993, war zur Umsetzung der Resolution des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen 820 (1993), BGBl. Nr. 313/1993, erforderlich. Diese Verordnung wurde mit BGBl. Nr. 33/1996 in Durchführung der alle Sanktionen gegen Serbien und Montenegro aufhebenden Resolution des Sicherheitsrats 1022 (1995) wieder aufgehoben.

Mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Durchführung internationaler Sanktionsmaßnahmen (SanktionenG 2010), BGBl. I Nr. 36/2010, am 1. Juli 2010 ist das Bundesgesetz über die Durchführung internationaler Sanktionsmaßnahmen, BGBl. Nr. 406/1993, außer Kraft getreten. Nach § 2 Abs. 2 Z 5 des nunmehr geltenden SanktionenG 2010 besteht ebenfalls eine Ermächtigung der Bundesregierung zur Erlassung eines Verbots der Erbringung von Dienstleistungen an natürliche oder juristische Personen zum Zweck der Ausübung geschäftlicher Tätigkeiten in einem bestimmten Staat insoweit, als dies zur Erfüllung von völkerrechtlich verpflichtenden Sanktionsmaßnahmen der Vereinten Nationen oder Europäischen Union erforderlich ist.

Die Erlassung von Verordnungen der Bundesregierung zur Erfüllung derartiger Sanktionsmaßnahmen ist allerdings in aller Regel nicht mehr erforderlich und aus unionsrechtlicher Sicht sogar unzulässig, weil Sanktionen der Europäischen Union schon seit mehreren Jahren regelmäßig in Form einer EU-Verordnung erlassen werden, die unmittelbar in allen Mitgliedstaaten anwendbar ist. Dies gilt sowohl im Falle sogenannter autonomer Sanktionen der EU (so beispielsweise für die  Verordnung (EU) Nr. 36/2012 des Rates vom 18. Januar 2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 442/2011), ABl. L 16, 1) als auch im Falle der regelmäßig ebenfalls durch eine Verordnung der EU erfolgenden Umsetzung von Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen.

Dementsprechend sieht die gerichtliche Strafbestimmung des § 11 Abs. 3 SanktionenG 2010 nunmehr eine Strafbarkeit nicht nur im Falle eines Verstoßes gegen eine Verordnung der Bundesregierung nach § 2 Abs. 2 Z 5 SanktionenG 2010 vor, sondern auch dann, wenn entgegen unmittelbar anwendbarer Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union Dienstleistungen in einem 100.000 Euro übersteigenden Wert an natürliche oder juristische Personen zum Zweck der Ausübung geschäftlicher Tätigkeiten in einem bestimmten Staat erbracht werden.


Die Erlassung von Verordnungen der Bundesregierung zur Umsetzung der Sanktionen gegen den Irak, Afghanistan und Syrien war daher nicht erforderlich oder zulässig.

Eine Auswertung aller Verfahren wegen § 11 Abs. 3 SanktionenG 2010, danach, gegen welche Sanktionsmaßnahmen in welchem Staat verstoßen wurde, wäre nur durch händische Einsicht in alle in Frage kommenden Akten möglich. Ich bitte um Verständnis, dass ich von dieser, die Staatsanwaltschaften und Gerichte unverhältnismäßig belastenden Prüfung absehe. Eine Abfrage bei der Bundesrechenzentrum GmbH nach den diesbezüglich eingeleiteten strafrechtlichen Ermittlungen und Verfahren hat aber eine Leermeldung erbracht.

Zu 12:

Im Zusammenhang mit der Tschetschenischen Republik wurden bisher keine Sanktionsmaßnahmen der Vereinten Nationen oder der Europäischen Union erlassen. Ein Verbot gemäß § 2 Abs. 2 Z 5 SanktionenG 2010 konnte daher nicht erlassen werden. Eine strafbare Handlung nach dem SanktionenG 2010 ist bei der Erbringung von Leistungen in Tschetschenien nicht gegeben.

Zu 13:

Sofern sich nicht Einschränkungen der Auslandstätigkeit für Unternehmen des Sicherheitsgewerbes ergeben (siehe dazu die Ausführungen zu den Fragepunkten 9 bis 11), sind einer Geschäftstätigkeit im Ausland grundsätzlich keine weiteren strafrechtlichen Grenzen gesetzt. Ein (nach dem österreichischen Strafgesetzbuch) strafbares Verhalten dieser Personen im Ausland wäre aber bei Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 64f StGB auch in Österreich zu verfolgen. Gleiches gilt für die Strafbarkeit von Verbänden nach §§ 12 VbVG iVm 64f StGB.

Zu allfälligen gewerberechtlichen Einschränkungen darf ich an den für die Gewerbeordnung zuständigen Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend verweisen.

 

Wien,          . September 2013

 

 

Dr. Beatrix Karl

 

Anmerkung der Parlamentsdirektion:

Die vom Bundesministerium übermittelten Anlagen stehen nur als Image, siehe Anfragebeantwortung (gescanntes Original) zur Verfügung.