15268/AB XXIV. GP

Eingelangt am 25.09.2013
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BM für Justiz

Anfragebeantwortung

 

BMJ-Pr7000/0210-Pr 1/2013


Republik Österreich
die bundesministerin für justiz

 

 

Museumstraße 7

1070 Wien

 

Tel.: +43 1 52152 0

E-Mail: team.pr@bmj.gv.at

 

 

Frau
Präsidentin des Nationalrates

 

 

Zur Zahl 15601/J-NR/2013

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Johann Maier und GenossInnen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Insolvenzverfahren – Zahlungsausfälle Finanz- und Sozial­versicherungsträger – Wirtschaftsdelikte“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1, 2, 10, 18 und 19:

Ich verweise auf die angeschlossenen Auswertungen aus der Verfahrensautomation Justiz (VJ). Zur Auswertung Fragepunkt 2 weise ich darauf hin, dass die in der Gattung „SE“ ausgewiesenen „eröffneten Konkurs- bzw. Sanierungsverfahren“ auch in der Gattung „S“ („eröffnete Insolvenzverfahren“) enthalten sind, weil nach den Verfahrensvorschriften ein bewilligter Konkurseröffnungsantrag unter der Gattung „S“ neulich einzutragen ist. Anträge auf Konkurseröffnung durch den Schuldner selbst sind jedoch sofort unter der Gattung „S“ zu erfassen. Eine Unterscheidung, wer den Antrag gestellt hat, ist in der Gattung „S“ nicht mehr möglich.


Aus diesem Grund wurden zu den Fragepunkten 18 und 19 nur die Konkurseröffnungsanträge in der Gattung „SE“ ausgewertet, um eine Doppelzählung der in die Gattung „S“ übertragenen Verfahren zu vermeiden.

Zu 3 und 4:

In der VJ gibt es keine eigene Kennung für Antragsteller aus dem Bereich der Finanz bzw. der Gebietskrankenkassen, sodass eine zuverlässige Auswertung kaum möglich ist. Dazu kommt, dass die (wahrscheinlich unvollständigen) Auswertungsergebnisse zum Teil personenbezogene Daten enthalten, weshalb ich um Verständnis ersuche, dass ich von einer Veröffentlichung des Abfrageergebnisses Abstand nehmen musste.

Zu 5 bis 9 und 11 bis 14:

Zur Beantwortung dieser Fragen müssten bundesweit alle Anzeigen von Landesgerichten wegen Kridadelikten händisch ausgewertet werden; dieser Rechercheaufwand ist mit einem unvertretbar hohen Verwaltungsaufwand verbunden, weshalb ich um Verständnis bitte, von einem derartigen Auftrag an die Staatsanwaltschaften Abstand genommen zu haben.

Zu 15 bis 17 und 23:

Bei der Entscheidung, ob ein Ermittlungsverfahren einzustellen ist, haben Überlegungen, ob dadurch Befriedigungsrechte von Gläubigern betroffen sein können, keinen Platz. Es gibt daher auch keinen Erlass, der die Zusammenarbeit von Gericht und Staatsanwaltschaft in diesem Zusammenhang regelt.

Zu 20:

Da bei einem lange dauernden Konkurseröffnungsverfahren die Gefahr besteht, dass es zu einer weiteren Verminderung des Schuldnervermögens kommt, wurde mit dem Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2010 die Erstreckung der Tagsatzung zum Zwecke der Vereinbarung von Ratenvereinbarungen ausdrücklich ausgeschlossen.

Zu 21:

Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandene Abgabenforderungen sind grund­sätzlich Masseforderungen, die zur Gänze zu befriedigen sind. Bei der Entscheidung über die Unternehmensfortführung ist zu berücksichtigen, ob die Masseforderungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gedeckt sind (OGH 4 Ob 134/99f).

Zu 22:

Ob derartige Verluste entstanden sind, ist dem Bundesministerium für Justiz nicht bekannt.

 

Wien,      . September 2013

 

 

Dr. Beatrix Karl


 

Anmerkung der Parlamentsdirektion:

Die vom Bundesministerium übermittelten Anlagen stehen nur als Image, siehe Anfragebeantwortung (gescanntes Original) zur Verfügung.