15280/AB XXIV. GP

Eingelangt am 01.10.2013
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BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

Anfragebeantwortung

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 15607/J des Abgeordneten Mag. Johann Maier und GenossInnen wie folgt:

 

Frage 1:

Die Anzahl der Beschwerden über Lärm durch gastgewerbliche Betriebsstätten werden weder von meinem Ministerium noch von den Arbeitsinspektoraten statistisch erfasst. Beschwerden von Konsument/inn/en liegen keine vor.

 

 

Frage 2:

In den Jahren 2011 und 2012 wurden von Arbeitsinspektor/inn/en im Wirtschafts­zweig „Beherbergungs- und Gastronomiebetriebe“, zu dem auch Diskotheken und Musiklokale zählen, insgesamt 240 Lärmmessungen durchgeführt:

 

Jahr

Gesamt

Bgld

Ktn

Slbg

Stmk

Tirol

Vlbg

Wien

2011

Messungen

140

0

7

67

1

0

7

17

0

41

2012

Messungen

100

0

0

42

6

0

0

0

0

52

 

Die in der Tabelle angeführte Zahl der Messungen ist im Zusammenhang mit bereits auch in den Vorjahren durchgeführten Schwerpunktaktionen und Kontrollen zu sehen. Arbeitsinspektorate gehen nach regionalen Verhältnissen und Einschätzungen vor. Manche Arbeitsinspektorate legen ihre diesbezüglichen Schwerpunkte eher in die Bereiche Genehmigungen und Beratungen, manche mehr in den Bereich Kon­trollen und Messungen.

 

 

Frage 3:

In den Jahren 2011 bzw. 2012 lieferten 46 bzw. 35 Lärmmessungen Ergebnisse von über dem Grenzwert liegenden Werten, was zu Beanstandungen durch Arbeits­inspektor/inn/en führte.


Bei festgestellten Übertretungen gehen die Arbeitsinspektor/inn/en je nach Sachlage gemäß den Vorgaben der §§ 9 und 10 des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993 (ArbIG) vor.

 

 

Frage 4:

Bei festgestellten Übertretungen wie Manipulationen an Schallpegelbegrenzern gehen die Arbeitsinspektor/inn/en gemäß den Vorgaben der §§ 9 und 10 ArbIG vor. Die Anzahl von Strafanzeigen, die speziell auf Manipulationen von Schallpegelbegrenzern zurückzuführen ist, weist die Statistik nicht aus. Es gab keine Betriebsschließungen, da aufgrund der Lärmbelastungen keine unmittelbar drohende Gefahr für Leben oder Gesundheit vorlag.

 

 

Frage 5:

Der Lärmgrenzwert für Arbeitnehmer/innen von 85 dB (A) als 8-stündiger Expositionswert ist hinsichtlich der gehörschädigenden (= auralen) Wirkung medizinisch gerechtfertigt.

Lärm über 85 Dezibel, gemittelt über 8 Stunden, kann als Dauerreiz über Jahre und Jahrzehnte zu einer Degeneration des Innenohres führen. Dabei werden die empfin­dlichen Härchenzellen in der „Schnecke“ irreversibel geschädigt. Unabhängig von der Tonhöhe des schädigenden Geräusches beginnt der Hörverlust meistens bei einer Frequenz von etwa 4.000 Hertz, also bei hohen Tönen.

Über den Auslösewerten LA EX, 8 h = 80 dB bzw. LCpeak = 135 dB ist den Arbeit­nehmer/inne/n eine Gesundheitsüberwachung auf Wunsch zu ermöglichen, wenn Evaluierung oder Gesundheitsbeschwerden auf ein Gesundheitsrisiko hindeuten (§ 4 Abs. 3 der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz). Damit wird auch die Möglichkeit einer Schädigung des Gehörs im Bereich zwischen 80 und 85 dB mitberücksichtigt.

 

 

Frage 6:

Nach der EU-Lärmrichtlinie ist sogar ein höherer Spitzenwert LCpeak von 140 dB wissenschaftlich begründet und noch zulässig; er wurde in der Richtlinie als Expositionsgrenzwert festgelegt. In Österreich wurde in § 3 Abs. 1 Verordnung Lärm und Vibrationen – VOLV der strengere, obere Auslösewert von 137 dB der EU-Lärmrichtlinie als Expositionsgrenzwert eingeführt; dieser liegt daher noch unterhalb des wissenschaftlich begründeten Grenzwertes.

 

 

Frage 7:

Ja, die Grenzwerte sind medizinisch fundiert.


Frage 8:

Beschwerden von Besucher/inne/n öffentlicher Veranstaltungen liegen meinem Ressort nicht vor. Spezielle statistische Daten über Beschwerden von bei öffentlichen Veranstaltungen tätigen Arbeitnehmer/inne/n liegen der Arbeitsinspektion nicht vor.

 

 

Frage 9:

Zu dieser Fragestellung sind meinem Ressort keine aktuellen Fälle bekannt.

 

 

Frage 10:

Es liegen mir lediglich statistische Werte für die Wirtschaftsklasse der Gastronomiebetriebe vor, jedoch nicht speziell für Diskotheken, Bars und Nachtlokale:

 

Jahr

Gastronomie

Gesamt

Bgld

Ktn

Slbg

Stmk

Tirol

Vlbg

Wien

2010

Besichtigungen

4952

359

479

1149

440

84

606

239

313

1283

2011

Besichtigungen

4893

362

318

1172

434

138

677

214

266

1312

2012

Besichtigungen

5332

281

365

1134

471

360

630

196

242

1653

 

 

Frage 11:

Es liegen mir lediglich statistische Werte für die Wirtschaftsklasse der Gastronomiebetriebe vor, jedoch nicht speziell für Diskotheken, Bars und Nachtlokale:

 

Jahr

Gastronomie

Gesamt

Bgld

Ktn

Slbg

Stmk

Tirol

Vlbg

Wien

2010

Beanstandungen

7568

317

2330

1531

457

102

397

316

316

1802

2011

Beanstandungen

8289

325

1429

1455

772

202

582

357

338

2829

2012

Beanstandungen

10178

241

1534

2010

1054

762

569

404

342

3262

 

Jahr

Gastronomie

Gesamt

Bgld

Ktn

Slbg

Stmk

Tirol

Vlbg

Wien

2010

Strafanzeigen

92

1

2

40

9

1

20

3

5

11

2011

Strafanzeigen

144

16

1

36

12

4

26

20

3

26

2012

Strafanzeigen

134

7

3

56

18

7

8

0

17

18

 

 

Bisher wurden von den Strafanzeigen rechtskräftig bestätigt bzw. eingestellt:

 

Jahr

Bestätigte Strafanzeigen

Eingestellte Strafanzeigen

2010

2011

2012

81

111

97

4

1

6


Frage 12:

In den Jahren 2010 bis 2012 gab es im Bereich der Gastronomie keine Betriebs­sperre aus Sicherheitsgründen durch die Arbeitsinspektion.