15291/AB XXIV. GP

Eingelangt am 04.10.2013
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 15814/J vom 6. August 2013 der Abgeordneten Werner Neubauer, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1. bis 3 und 5.:

Entsprechend den erläuternden Bemerkungen zu § 16 Abs. 4 FMABG steht das Initiativrecht in Bezug auf von der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) durchzuführende Prüfungen in einem untrennbaren Zusammenhang mit der Verpflichtung, auf die Gesetzmäßigkeit der Vollziehung der FMA zu achten. Verdachtsmomente auf Missstände in der Vollziehung durch die FMA sollen im Bedarfsfall durch die Beauftragung einer Prüfung geklärt werden können.

 

Zur Beaufsichtigung der BAWAG P.S.K. durch die FMA und die Oesterreichische Nationalbank (OeNB) ist in diesem Zusammenhang festzustellen, dass die BAWAG P.S.K. zu den größten österreichischen Banken gehört und diese einmal jährlich von der OeNB im Auftrag der FMA geprüft werden. Angesichts der Größe des Swaps ist davon auszugehen, dass nicht nur der Abschlussprüfer der Bank, sondern auch FMA und OeNB als nachgelagerte Prüfinstanzen darauf achten, dass das Swap-Geschäft, mögliche Drohverluste daraus sowie die Prozess-risiken aus dem anhängigen Rechtsstreit mit der Stadt Linz ordnungsgemäß bilanziert

werden. Der OeNB obliegt in diesem Kontext nicht nur die Vor-Ort-Prüfung, sondern auch die

Analyse der jährlichen Prüfberichte und sonstigen Informationen aus dem Meldewesen.

 

Anhaltspunkte, die auf Missstände in der laufenden Aufsicht schließen ließen, liegen nicht vor. Seitens der FMA wurde bereits klargestellt, dass der SWAP eingehend im Rahmen der aufsichtsrechtlichen Möglichkeit geprüft wird.


Der Bericht des Rechnungshofs zeigt zweifellos Missstände in der Verwaltung der Stadt Linz auf.

 

Zu 4.:

Im Jahr 2006 wurde die FMA gemäß § 16 Abs. 4 FMABG mit der Prüfung eines Kreditinstituts beauftragt, nachdem die Behörde diesen Schritt nach Bekanntwerden existenzgefährdender Verluste nicht umgehend von sich aus gesetzt hat.

 

Zu 6.:

Mit der Verabschiedung des Spekulationsverbots auf Initiative der Bundesregierung durch den Nationalrat zu Beginn des heurigen Jahres wurden bereits Maßnahmen zur Verhinderung eines riskanten Umgangs mit öffentlichen Geldern gesetzt.