153/AB XXIV. GP

Eingelangt am 07.01.2009
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BM für Gesundheit, Familie und Jugend

Anfragebeantwortung

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Maga. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

 

 

GZ: BMGFJ-11001/0186-I/5/2008

Wien, am   5. Jänner 2009

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Ich beantworte die an meine Amtsvorgängerin gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 229/J der Abgeordneten Erwin Spindelberger und GenossInnen nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Zunächst darf ich darauf hinweisen, dass die Österreichische Ärztekammer gemäß § 195 Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998), BGBl. I Nr. 169, der Aufsicht des Bundesministers für Gesundheit, Familie und Jugend untersteht, nicht aber die Ärztekammern in den Bundesländern. Diese unterliegen vielmehr der Aufsicht der örtlich zuständigen Landesregierung. Die folgenden Ausführungen haben sich daher auf die Österreichische Ärztekammer zu beziehen.

 

Frage 1:

Neben dem ÄrzteG 1998 ist auch die Haushaltsordnung der Österreichischen Ärztekammer zu beachten.

 

Frage 2:

Das Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend hat keinen Hinweis auf eine Nichteinhaltung der genannten Vorschriften in den letzten fünf Jahren gesehen.

 

Frage 3:

Zu dieser Frage ist festzuhalten, dass es sich offenkundig um den eigenen Wirkungsbereich der Österreichischen Ärztekammer handelt. Das bedeutet weiters, dass mir als zuständiger Aufsichtsbehörde aufgrund der

Aufgabenerfüllung der Selbstverwaltung in eigener Verantwortung und frei von Weisungen eine dem Detailliertheitsgrad der Anfrage entsprechende Beantwortung aus rechtlichen Gründen nicht zugänglich ist. Grundsätzlich ist dem Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend bekannt, dass die Verwendung des Kammervermögens u.a. der Überprüfung verschiedener Kontrollorgane, wie etwa den Finanzreferenten, Rechnungsprüfern und dem Kontrollausschuss unterliegt.

 

Fragen 4 bis 17:

In diesem Zusammenhang darf ich auf meine Ausführungen über das Wesen des eigenen Wirkungsbereichs zu Frage 3 verweisen. Ergänzend wird noch darauf Bezug genommen, dass die Österreichische Ärztekammer derzeit keinen eigenen Wohlfahrtsfonds betreibt, da es keinen entsprechenden Beschluss von zwei oder mehreren Ärztekammern in den Bundesländern gemäß § 134 Abs. 1 ÄrzteG 1998 gibt.

 

 

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

 

 

Alois Stöger

Bundesminister