15301/AB XXIV. GP

Eingelangt am 10.10.2013
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BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

 
Anfragebeantwortung

NIKOLAUS BERLAKOVICH

Bundesminister

 

 

 

 

 

 

 

 

 

An die                                                                                                Zl. LE.4.2.4/0129-I/3/2013

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag.a Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien                                                                                        Wien, am 09. Oktober 2013

 

 

 

Gegenstand:   Schriftl. parl. Anfr. d. Abg. z. NR Mag. Johann Maier, Kolleginnen und

                        Kollegen vom 12. August 2013, Nr. 15826/J, betreffend Verschwendung

                        landwirtschaftlicher Flächen

 

 

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Mag. Johann Maier, Kolleginnen und Kollegen vom 12. August 2013, Nr. 15826/J, teile ich Folgendes mit:

 

Zu den Fragen 1 und 2:

 

Die Fragestellung betrifft keinen Gegenstand der Vollziehung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Sinne des Art. 52 B-VG, es liegen dem BMLFUW daher auch keine Informationen vor. Die Kompetenz im Bereich des Bodenreformrechts, dem auch das in der Anfrage angesprochene Flurverfassungsrecht (Flurbereinigung) einerseits und das die land- und forstwirtschaftlichen Bringungsrechte regelnde Güter- und Seilwege-Grundsatzgesetz andererseits zuzurechnen ist, beschränkt sich auf die Grundsatzgesetzgebung (Art. 12 Abs. 1 Z 3 B-VG), während die Ausführungsgesetzgebung und Vollziehung des Bodenreformrechts Landessache sind.

 

Zu Frage 3:

 

Aufgrund des Kompetenztatbestandes gibt es im BMLFUW keine Anlaufstelle für betroffene Landwirtinnen bzw. Landwirte. Eine solche kann im gegenständlichen Fall nur die Behörde der Landesregierung in Salzburg sein.

 

Zu Frage 4:

 

Dem BMLFUW kommen gegenüber den Agrarbehörden keinerlei Befugnisse als Aufsichtsbehörde zu, weder gegenüber den erstinstanzlichen Agrarbehörden noch gegenüber den als unabhängige und weisungsfreie Kollegialbehörden eingerichteten Landesagrarsenaten oder dem Obersten Agrarsenat.

 

Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß dem Flurverfassungsrecht die Bestimmungen über das Zusammenlegungsverfahren auch auf Flurbereinigungsverfahren anzuwenden sind. Dementsprechend hat auch jede Flurbereinigung eine ausreichende Erschließung sicherzustellen bzw. kann das Fehlen einer solchen im Rechtsmittelweg geltend gemacht werden.

 

Einer mangelnden Erschließung land- und forstwirtschaftlicher Flächen kann mit den Instrumenten des Güter- und Seilwegerechtes begegnet werden. Gemäß den auf Basis des Güter- und Seilwege-Grundsatzgesetzes 1967, BGBl. Nr. 198/1967, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 189/2013, ergangenen Ausführungsgesetzen der Länder kann bei Vorliegen der dort normierten Voraussetzungen (es muss insbesondere ein Bringungsnotstand vorliegen) zugunsten von Grundstücken, die land- und forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet sind, von der Agrarbehörde das Recht eingeräumt werden, Personen oder Sachen über fremden Grund zu bringen. Bringungsrechte zählen zum öffentlichen Recht, da die Behörde Interessen zu prüfen hat, die über rein private Interessen der Betroffenen hinausgehen.

 

Anlaufstelle für die Beantragung eines land- und forstwirtschaftlichen Bringungsrechtes sind die Agrarbehörden der Länder.

 

Der Bundesminister: