15302/AB XXIV. GP

Eingelangt am 10.10.2013
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BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

NIKOLAUS BERLAKOVICH

Bundesminister

 

 

 

 

 

 

An die                                                                                                Zl. LE.4.2.4/0128-I/3/2013

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag.a Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien                                                                                        Wien, am 09. Oktober 2013

 

 

 

Gegenstand:   Schriftl. parl. Anfr. d. Abg. z. NR Mag. Johann Maier, Kolleginnen und

                        Kollegen vom 12. August 2013, Nr. 15827/J, betreffend Vollziehung

                        des Saatgutgesetzes im Jahr 2012

 

 

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Mag. Johann Maier, Kolleginnen und Kollegen vom 12. August 2013, Nr. 15827/J, teile ich Folgendes mit:

 

Zu Frage 1:

 

Im Kalenderjahr 2012 wurden 288 Betriebe gemäß risikobasiertem Kontrollplan kontrolliert. Eine Aufschlüsselung nach Bundesländern kann nicht erfolgen, da ein Großteil der Unternehmen bundesländerübergreifend tätig ist. Der Kontrollplan gemäß Saatgutgesetz 1997 idgF. wurde 2012 im Rahmen der Toleranzen vollinhaltlich erfüllt. Anzumerken ist, dass eine Gliederung nach Bundesländern keine Basis für die repräsentative Stichprobenahme ist. Sowohl in einer risikobasierten als auch einer repräsentativen Stichprobenahme ist die Gliederung nach politischen Regionen nicht sinnvoll.

 

Zu Frage 2:

 

Kalenderjahr

Betriebe

Proben/Kontrollfälle

2012

288

931

 

Für die Kategorisierung nach Branchen liegen keine definitiven Kriterien vor. Die Unternehmen sind sowohl in der Saatguterzeugung, im Handel als auch im Import tätig. Betreffend Ergebnisse der Analysen siehe Antwort zu den Fragen 9 und 15. Anzumerken ist, dass eine Gliederung nach Bundesländern keine Basis für die repräsentative Stichprobenahme ist. Sowohl in einer risikobasierten als auch einer repräsentativen Stichprobenahme ist die Gliederung nach politischen Regionen nicht relevant. Daher wurde der Kontrollplan nicht nach diesen Kriterien erstellt. In der Sortenzulassung wurden keine Proben gezogen.

Der Jahresbericht 2012 zur Kontrolle wurde publiziert:

http://www.baes.gv.at/uploads/media/BAES_Jahresbericht_Saatgutkontrolle_2012_01.pdf.

Weiters sind Informationen zum Halbjahresbericht 2013 bereits verfügbar:

http://www.baes.gv.at/saat-pflanzgut/ueberwachung-und-kontrolle/kontrollberichte/.

 

Zu Frage 3:

 

Detaillierte Berichte zum Monitoring und der Überwachung gemäß Saatgut-Gentechnikverordnung sind auf der Homepage http://www.baes.gv.at/saat-pflanzgut/gvo/monitoringberichte/ veröffentlicht.

Die Kulturart Kartoffel wurde 2011 in die Saatgut-Gentechnik-Verordnung aufgenommen. Das GVO-Monitoring wurde dahingehend erweitert.

 

Zusammenfassend die Anzahl der durchgeführten Betriebs-überprüfungen inklusive gezogener Proben für die Saisonen 2011/2012 und 2012/2013:

 

Saison

Saatgutunternehmen

Überprüfungen d. Betriebe

Proben

11/12

Saatgutaufbereitungsstellen und

-inverkehrbringer

112

129

12/13

Saatgutaufbereitungsstellen und

-inverkehrbringer

120

118

 


 

Die beprobten Partien entsprachen den Anforderungen an die Saatgut-Gentechnik-Verordnung BGBl. II Nr. 478/2001 idgF.

Anzumerken ist, dass eine Gliederung nach Bundesländern keine Basis für die repräsentative Stichprobenahme ist. Sowohl in einer risikobasierten als auch einer repräsentativen Stichprobenahme ist die Gliederung nach politischen Regionen nicht sinnvoll. Eine Gliederung nach Branchen ist nicht möglich, da die betreffenden Unternehmen diese vielfach gleichzeitig abdecken (Produktion, Handel, Importeur). In der Sortenzulassung wurden keine Proben gezogen.

 

Zu den Fragen 4 und 5:

 

Die Kontrolle im Rahmen der Saatgutverkehrskontrolle beschränkt sich einerseits auf die in der Saatgutverordnung (BGBl. II Nr. 417/2006 idgF.) angeführten Kulturarten und andererseits auf Saatgut, welches in Verkehr gebracht wird. Eine Kontrolle der Anwendung und damit in landwirtschaftlichen Betrieben wird nicht vorgenommen, da weder nach dem Saatgutgesetz 1997 idgF., noch der Saatgut-Gentechnik-Verordnung idgF. (BGBl. II Nr. 478/2001) eine Zuständigkeit gegeben ist.

 

Zu den Fragen 6 und 7:

 

Einleitend ist darauf zu verweisen, dass es im verfügbaren statistischen Material und in den Tabellen zu Überschneidungen zwischen Wirtschaftsjahr und Kalenderjahr kommen kann. In der Saison 2011/2012 wurden insgesamt 24.330 Proben untersucht, davon 21.884 hoheitlich und 2.446 Proben privatwirtschaftlich. In der Sortenzulassung wurden keine Proben gezogen.

 

Verfahren

Saison 11/12

Saatgutanerkennungen inkl. Pflanzkartoffel

15.076

Zulassung von Saatgut (Handelssaatgut, Behelfssaatgut, Versuchssaatgut)

185

Saatgutverkehrskontrollen (alle Kontrollfälle inklusive Kontrolle der Erhaltungszüchtung, sowie EU-Vergleichsprüfungen)

931

Proben GVO-Überwachung, Monitoring u. Untersuchung bei Saatgut

585

OECD-ISTA Verfahren inkl. Vermehrungsgenehmigungen, Standardmusteraustausch

1.139

Überprüfung Saatgutmischungen im Registrierungsverfahren

1.470

Untersuchungen von Saatgutmischungen/Einzelkomponenten

451

Kontrollanbauparzellen

2.047

SUMME hoheitlicher Proben/Untersuchungen/Verfahren

21.884

Privateinsendungen inkl. Pflanzkartoffel

1.661

Methodenevaluierungen und Versuche inkl. von Untersuchungen im Rahmen von Überwachungen: EG-Vergleichsversuche, Ringanalysen, Standardmusteruntersuchungen, Untersuchungen im Zuge von Schulungen

785

SUMME Proben/Untersuchungen im Kontext mit der gesetzlichen Normenkonformität (privatwirtschaftlich)

2.446

SUMME TOTAL

24.330

 

Zu Frage 8:

 

Für die Untersuchung von privaten Proben betrugen die Einnahmen 2012: € 96.508,--.

 

Zu den Fragen 9 und 15:

 

In insgesamt  211 Fällen erfolgte 2012 zwar keine Anzeige bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, es wurden jedoch die Kosten der Saatgutverkehrskontrolle verrechnet (Beanstandungen mit Besserungsauftrag).

Kostenersätze des Bundesamtes für Ernährungssicherheit (BAES) auf Grund von Beanstandungen: € 24.673,-- Insgesamt wurden in rund 23% der kontrollierten Fälle die Bestimmungen des Saatgutgesetzes 1997 idgF. nicht eingehalten bzw. bestand begründeter Verdacht einer Zuwiderhandlung - es erfolgten Beanstandungen.

Anzumerken ist, dass eine Gliederung nach Bundesländern keine Basis für die repräsentative Stichprobenahme ist. Sowohl in einer risikobasierten als auch einer repräsentativen Stichprobenahme ist die Gliederung nach politischen Regionen nicht sinnvoll.

 

Zu den Fragen 10 bis 13:

 

Jahr

Zahl Akte Anzeigen

Erkenntnis BH

Einstellung BH

fehlend BH

Erkenntnis UVS

Einstellung UVS

fehlend UVS

2012

0

0

0

0

0

0

0

 

Im Jahr 2012 mussten somit keine Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet werden.

Die betroffenen Unternehmen sind bundesländerübergreifend tätig.

 

Zu Frage 14:

 

Im Jahr 2012 sind keine rechtskräftigen Entscheidungen des VwGH bekannt.

 

Zu Frage 16:

 

2012 erfolgten seitens des BAES keine Anzeigen gemäß StGB.


Zu Frage 17:

 

2012 waren im Geschäftsfeld Ernährungssicherung gemäß Arbeitsprogramm 88,99 Vollzeitarbeitskräfte (VZK) zur Vollziehung des Saatgutgesetzes 1997 idgF. (u.a. inklusive Gentechnikvorsorge, phytosanitäre Überwachung bei Kartoffel, Biosortenprüfung) eingesetzt.

 

Zu Frage 18:

 

In der Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit (AGES) sind aktuell gemäß Arbeitsprogramm 90,69 VZK zur Vollziehung des Saatgutgesetzes 1997 idgF. (u.a. inklusive Gentechnikvorsorge, phytosanitäre Überwachung bei Kartoffel, Biosortenprüfung) eingesetzt.

 

Zu Frage 19:

 

Entsprechend den Entwicklungen im Bereich Pflanzenzüchtung, Saatguttechnologie und Saatguthandel sind Anpassungen im mehrjährigen integrierten, risikobasierten Kontroll- und Überwachungsplan auf der Grundlage risikobasierter Kriterien notwendig und werden auch laufend durchgeführt. Dies erfolgt unter der Prämisse der Wirkungsziele „Freiheit von Tier- und Pflanzenseuchen“, „Ernährungssicherung und Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit der landwirtschaftlichen Produktion durch einwandfreie landwirtschaftliche Betriebsmittel“ und „Weiterentwicklung des risikobasierten integrierten Ansatzes im Kreislauf Mensch-Tier-Pflanze-Boden“. Damit wird u.a. zum Schutz der Umwelt, der Sicherung einer nachhaltigen Pflanzenproduktion, des Gesundheitsschutzes, des Schutzes der Verbraucherinteressen und des Vorsorgeprinzips unter Handhabung einer adäquaten und signifikanten Risikobewertung des Risikomanagements und der Risikokommunikation beigetragen.

 

Zu Frage 20:

 

Es wurde ein risikobasierter Kontrollplan erstellt. Siehe Homepage des BAES:

http://www.baes.gv.at/saat-pflanzgut/ueberwachung-und-kontrolle/kontrollplanung/.

Anzumerken ist, dass eine Gliederung nach Bundesländern keine Basis für die repräsentative Stichprobenahme ist. Sowohl in einer risikobasierten als auch einer repräsentativen Stichprobenahme ist die Gliederung nach politischen Regionen unmöglich.

 

Zu den Fragen 21 und 22:

 

Importe von Saatgut aus Drittstaaten unterliegen dem Gleichstellungsregime der EU. Dies bedeutet eine Einschränkung der Zulässigkeit von Importen auf bestimmte Drittstaaten sowie Kulturarten/-gruppen. Importe aus Drittstaaten sind nur mit Einfuhranzeigen unter Vorlage internationaler Saatgutzertifikate (Eintragung der Sorte in einen der Sortenkataloge der EU - Mitgliedstaaten, insbesondere dem EU - Sortenkatalog, ISTA - Orange - Zertifikat und OECD - Zertifikat) möglich. Die Einfuhranzeigen werden vom BAES ausgestellt, wenn die internationalen und nationalen Saatgutvorschriften (einschließlich Saatgut-Gentechnik-Verordnung) erfüllt sind.

2012 wurden 866 Fälle im Rahmen der Einfuhr bearbeitet. Bei Pflanzkartoffeln gab es in den letzten Jahren keine Drittlandimporte.

 

Gesonderte Probenziehungen und Kontrollen werden in diesem Zusammenhang nicht verlangt (nur Nämlichkeitskontrolle im Zuge der Identitätsprüfung mit der Einfuhranzeige durch den Zoll). Im Rahmen der Saatgutverkehrskontrolle werden Saatgutpartien aus Drittstaaten stichprobenartig nach den gleichen Voraussetzungen wie aus der EU nach Österreich verbrachte Saatgutpartien oder in Österreich erzeugtes Saatgut kontrolliert und miterfasst. Daher sind auch keine gesonderten statistischen Angaben dazu möglich.

 

Im Zusammenhang mit der Vollziehung der Saatgut-Gentechnik-Verordnung wurde ein Probenplan mit einer maßgeblich höheren Checkrate bei Importen aus Ländern mit GVO-Anwendung umgesetzt. Detaillierte Berichte zum Monitoring und der Überwachung gemäß Saatgut- Gentechnikverordnung sind auf der Homepage

http://www.baes.gv.at/saat-pflanzgut/gvo/monitoringberichte/ veröffentlicht.

 

Zu Frage 23:

 

Die Vollziehung des Saatgutgesetzes, insbesondere die angesprochene Überwa-chungstätigkeit, hat problemlos funktioniert, sodass seitens des BMLFUW kein Bedarf an Erlässen gesehen wurde.

 

Zu Frage 24:

 

Dem BMLFUW sind keine Probleme bei der Vollziehung des Saatgutgesetzes 1997 idgF. bekannt.

 

Zu Frage 25:

 

Im heurigen Jahr ist eine Novellierung des Saatgutgesetzes 1997 idgF. nicht vorgesehen.


Zu Frage 26:

 

Folgende Rechtsakte müssen noch umgesetzt werden:

  1. Durchführungsrichtlinie 2012/37/EU der Kommission zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinien 66/401/EWG und 66/402/EWG des Rates in Bezug auf die Anforderungen an das Saatgut von Galega orientalis Lam., das Höchstgewicht einer Saatgutpartie bestimmter Futterpflanzenarten und den Probenumfang von Sorghum spp., ABl. Nr. L 325 vom 23.11.2012 S. 13;

 

  1. Durchführungsrichtlinie 2012/44/EU zur Änderung der Richtlinien 2003/90/EG und 2003/91/EG mit Durchführungsbestimmungen zu Artikel 7 der Richtlinien 2002/53/EG und 2002/55/EG des Rates hinsichtlich der Merkmale, auf welche sich die Prüfungen mindestens zu erstrecken haben, und der Mindestanforderungen für die Prüfung bestimmter Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten und Gemüsearten, ABl. Nr. L 327 vom 27.11.2012 S. 37;

 

  1. Durchführungsrichtlinie 2013/45/EU zur Änderung der Richtlinien 2002/55/EG und 2008/72/EG des Rates sowie der Richtlinie 2009/145/EG der Kommission hinsichtlich der botanischen Bezeichnung für Tomaten/Paradeiser, ABl. Nr. L 213 vom 8.8.2013 S. 20.

 

Es ist geplant, diese Richtlinien durch eine Novelle der Saatgutverordnung 2006 fristgerecht umzusetzen.

 

Zu Frage 27:

 

Der Saatgutverkehr wird derzeit auf EU-Ebene im Wesentlichen durch 12 Richtlinien geregelt. Eine Konsolidierung sowie inhaltliche Änderungen dieser Richtlinien wurden seit längerem vorbereitet. Am 6. Mai 2013 präsentierte die Europäische Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erzeugung von Pflanzenvermehrungsmaterial und dessen Bereitstellung auf dem Markt (Rechtsvorschriften für Pflanzenvermehrungsmaterial) COM (2013) 262 final.

 

Das BMLFUW lud die betroffenen Stakeholder am 11.7.2013 zu einer Saatgut-Enquete im Hinblick auf die Schaffung einer breiten österreichischen Basis, um zu einer gemeinsamen Position zu kommen. Man einigte sich auf folgende Punkte:

 

·         Der Vorschlag der Europäischen Kommission für eine Vermehrungsgut-Verordnung wird kritisch auf seine Auswirkungen auf klein- und mittelständische Unternehmen, landwirtschaftliche Betriebe sowie die Konsumentinnen und Konsumenten geprüft.

·         Alle Beteiligten sollen auch weiterhin von der großen Vielfalt verschiedener Obst- Gemüse und anderen Pflanzensorten profitieren können.

·         Keine höheren Kosten- und Bürokratiebelastung der klein- und mittelständigen Saatgut- und Pflanzenunternehmen.

·         Vergleichbare Ausnahmen zum bestehenden österreichischen Saatgutrecht zur Erhaltung der genetischen Vielfalt sollen geschaffen werden.

 

Zu Frage 28:

 

Im Jahr 2012 fanden keine EG-Vergleichsprüfungen statt. Zur Harmonisierung von internationalen Methoden und Standards wurde erfolgreich an ISTA (International Seed Testing Association) Ringtests (Proficiency Tests) und im Rahmen der VDLUFA-Mitgliedschaft, Fachbereich Saatgut teilgenommen:

 

Kulturart (lat.)

Parameter

Poa pratensis *)

Reinheit, Besatz mit anderen Samen, Keimfähigkeit

Callistephum chinesis

Reinheit, Besatz mit anderen Samen, Keimfähigkeit

Zea mays

Reinheit, Besatz mit anderen Samen, Keimfähigkeit und Triebkraft

Setaria spp.

Keimfähigkeit

Sorghum bicolor

Reinheit, Besatz mit anderen Samen, Keimfähigkeit, Lebensfähigkeit (PT12-1)

Saatgutmischung

Artenidentifizierung

Phleum pratense

Reinheit, Besatz mit anderen Samen, Keimfähigkeit und Feuchtigkeit

Lolium perenne

Keimfähigkeit

Hordeum vulgare

Flugbrand und Lebensfähigkeit

Pisum sativum

Leitfähigkeit (PT12-2)

Salvia officinalis

Keimfähigkeit, Dormanzverhalten

Lactuca sativa

Reinheit, Besatz mit anderen Samen, Keimfähigkeit (PT12-3)

Festuca trachyphylla

Reinheit, Besatz mit anderen Samen, Keimfähigkeit

Glycine max

Diaporthe

Zea mays

GVO-Untersuchung (PT16)

Glycine max

GVO-Untersuchung (PT17)

       *) AGES als Ringtest-Veranstalter

 

Zu den Fragen 29 und 30:

 

Zur Erhaltung der „Gentechnikfreiheit“ von Saatgut für die österreichische landwirtschaftliche Erzeugung wurden und werden für die Umsetzung der Überwachungs- und Monitoring­maßnahmen gem. Saatgut-Gentechnik-Verordnung seitens AGES/BAES nachfolgende Mittel (EURO) gem. Arbeitsprogramm eingesetzt:


2012

2013

212.919 €

214.658 €

 

 

 

Der Einsatz der österreichischen Saatgutwirtschaft für GVO-Untersuchungen und QM-Maßnahmen in der Produktion und Vermarktung zur Umsetzung der Anforderungen der Saatgut-Gentechnik-Verordnung übersteigt ein Vielfaches der oben dargestellten Kosten für die Überwachungs- und Monitoringmaßnahmen des BAES. Laut Verordnung (EG) 834/2007 und Verordnung (EG) 889/2008 ist die Anwendung von Saatgut, das nach den Bedingungen des Biolandbaus produziert wurde, verpflichtend. Um die Verfügbarkeit von Saatgut bestimmter Arten oder Sorten transparent zu machen ist in der Verordnung (EG) 889/2008 die Einrichtung einer Biosaatgutdatenbank bestimmt.

 

Diese wird auf der Homepage der AGES unter www.ages.at publiziert.

http://www.ages.at/ages/landwirtschaftliche-sachgebiete/saat-und-pflanzgut/biosaatgut/biosaatgutdatenbank/

 

Zu Frage 31:

 

Die im Folgenden angeführten  gentechnisch veränderten Sorten bzw. Prüfstämme sind in Österreich durch die Verbotsverordnung BGBl II Nr. 181/2008 vom 30. Mai 2008 "Aufhebung des Verbots des Inverkehrbringens des gentechnisch veränderten Maises Zea Mays L., Linie MON 810 sowie erneutes Verbot des Inverkehrbringens dieser Maislinie zum Zweck des Anbaus in Österreich", Verbotsverordnung BGBl II Nr. 180/2008 vom 30. Mai 2008 „Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Jugend und Familie, mit der das Verbot des Inverkehrbringens des gentechnisch veränderten Maises Zea mays L., Linie T25 aufgehoben und das Inverkehrbringen dieser Maislinie zum Zweck des Anbaus in Österreich erneut verboten wird“ und der Verbotsverordnung BGBl II Nr. 125/2010 vom 27. April 2010 "Verbot des Inverkehrbringens gentechnisch veränderter Kartoffelerzeugnisse (Solanum tuberosum L. Linie EH92-527-1) zum Zweck des Anbaus in Österreich" gemäß österreichischem Gentechnikgesetz, BGBl Nr. 510/1994, verboten. Ständig aktualisierte Informationen dazu finden sich auf der AGES-Homepage unter:

http://www.ages.at/ages/ernaehrungssicherheit/gvo/gv-sorten/

 

Mit Stand 01.09.2013 sind:

235 MON 810 Maissorten, zwei T25 Maissorten, sowie eine gentechnisch veränderte Kartoffelsorte im gemeinschaftlichen Sortenkatalog der EU eingetragen und in der EU zugelassen, wenn nicht ein nationales Verbot vergleichbar zu Österreich existiert.


Weiters sind 6 MON 810 Maissorten Versuchssorten (im Sortenzulassungsverfahren eines Mitgliedstaates befindlich) für den Verkehr zugelassen. Die Informationen beruhen auf Meldungen der Mitgliedstaaten mit Stand 01.09.2013.

 

Der Bundesminister: