15305/AB XXIV. GP

Eingelangt am 10.10.2013
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BM für Wirtschaft, Familie und Jugend

Anfragebeantwortung

 

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara PRAMMER

Parlament

1017 Wien

 

                                                                                            Wien, am 8. Oktober 2013

 

                                                                                            Geschäftszahl:

                                                                          BMWFJ-10.101/0258-IM/a/2013

 

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 15830/J betreffend „Lärm: Negative Auswirkungen auf Tiere und Pflanzen - Saison 2012/2013“, welche die Abgeordneten Mag. Johann Maier, Kolleginnen und Kollegen am 12. August 2013 an mich richteten, stelle ich eingangs fest, dass mit den Punkten 1 bis 4 der Anfrage zuständigkeitshalber die hier in mittelbarer Bundesverwaltung tätigen Ämter der Landesregierungen befasst wurden. Aus Wien, Niederösterreich, Salzburg, dem Burgenland und der Steiermark sind dazu inhaltliche Leermeldungen eingelangt.

 

 

Antwort zu den Punkten 1, 3 und 4 der Anfrage:

 

Von mehreren Bundesländern wurde allgemein festgehalten, dass die Aufgaben und der Interessenschutz der Gewerbebehörden in betriebsanlagenrechtlichen Verfahren in § 74 Abs. 2 GewO 1994 festgelegt sind und sich in dieser Gesetzesbestimmung keine Anhaltspunkte finden, inwieweit negative Auswirkungen von Lärm auf Tiere und Pflanzen zu berücksichtigen sind. Aufgaben der Gewerbebehörden im Zusammenhang mit Lärmschutz bezögen sich in erster Linie auf Personen, und zwar die in der Betriebsanlage Beschäftigten (Arbeitnehmer), die Kunden und die Nachbarn von Gewerbebetrieben.

 

In Tirol wurden seitens der Gewerbebehörden in der Schisaison 2012/2013 in Serfaus-Fiss-Ladis sechs Kontrollen, in Ischgl 20 Kontrollen und in St. Anton am Arlberg 14 Kontrollen durchgeführt. Es wurde jedoch darauf verwiesen, dass sich mit einer Ausnahme alle kontrollierten Betriebe in Orts- bzw. Talnähe befanden. Diesbezügliche Strafverfahren betreffend Betriebe, die sich nicht im Ortsgebiet befinden, wurden nicht eingeleitet.

 

In Vorarlberg erfolgen Überprüfungen in Sachen "Lärm" von gastgewerblichen Betriebsstätten in Schiregionen in der Regel anlassbezogen, also bei Vorliegen entsprechender Beschwerden. Derartige Beschwerden lagen nach Auskunft der Vorarlberger Bezirksverwaltungsbehörden in der Schisaison 2012/2013 nicht vor. Es wurden daher keine Überprüfungen durchgeführt.

 

In Oberösterreich führen die Bezirksverwaltungsbehörden keine Aufzeichnungen über die Anzahl der Kontrollen. Drei Bezirksverwaltungsbehörden haben angegeben, dass es ihrem Verwaltungssprengel nur kleinere Schiliftanlagen gibt, welche mit eigentlichen Schigebieten nicht vergleichbar sind und folglich die angesprochene Lärmproblematik nicht aufweisen. Im Bereich der Mehrzahl der oberösterreichischen Bezirksverwaltungsbehörden wird kein Schilift betrieben.

 

In Kärnten wird die Einhaltung der Genehmigungsauflagen anlassbezogen durch ein Überwachungssystem sichergestellt. Die Überprüfung wird sowohl kommissionell vor Ort durch die Behörde, als auch durch die Sachverständigen selbst unter Heranziehung des § 338 GewO 1994 durchgeführt. In der Schisaison 2012/2013 wurden keine Schwerpunktüberprüfungen betreffend "Lärm" vorgenommen. Im Falle von Beanstandungen bzw. der Nichteinhaltung von Bescheid-auflagen werden Verfahrensanordnungen sowie Maßnahmen gemäß § 360 GewO 1994 ausgesprochen; ebenso erfolgt die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren.

 


Antwort zu Punkt 2 der Anfrage:

 

Eingangs ist festzuhalten, dass für gewerbliche Betriebsanlagen keine generellen Lärmgrenzwerte gelten. Vielmehr ist eine individuelle Beurteilung am Ort des möglicherweise betroffenen Nachbarn vorzunehmen. Lärmgrenzwerte am Ort der Entstehung können nach den Bestimmungen zum Arbeitnehmerschutz zur Anwendung kommen, hingegen existieren keine generellen Grenzwerte zum allgemeinen Schutz der Umgebung. Befindet sich im Auswirkungsbereich einer Betriebsanlage ein zum ständigen Aufenthalt geeigneter Wohnort eines Nachbarn, so ist die Lärmimmission nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen. Diese Beurteilung erfolgt durch einen medizinischen Sachverständigen auf Grundlage eines technischen Gutachtens. Demgemäß lassen sich aus der durch die rechtliche Situation der Gewerbeordnung bedingten Praxis keine generellen Emissionsgrenzwerte für Lärm ableiten.

 

In Tirol und Vorarlberg werden Lärmgrenzwerte unter Berücksichtigung des jeweiligen Einzelfalls und der diesbezüglich relevanten Faktoren, wie die örtliche Situierung des Objektes, die beabsichtigte Betriebsweise, die nächstgelegene Wohnnachbarschaft, etc., individuell im Genehmigungsbescheid festgelegt. Die Festlegung der Grenzwerte erfolgt in jedem Einzelfall in der Regel durch Beiziehung von medizinischen und gewerbetechnischen Sachverständigen sowie unter Berücksichtigung der Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes.

 

In Oberösterreich wird bei einer Bezirksverwaltungsbehörde vorgeschrieben, dass grundsätzlich nur Hintergrundmusik möglich ist. Bei den anderen Bezirksverwaltungsbehörden existieren keine diesbezüglichen Vorschreibungen. Die bestehenden gastgewerblichen Betriebsstätten der Schigebiete liegen üblicherweise abseits von Nachbarn.

 

Kärnten führt aus, dass eine Genehmigung bzw. Änderung auf den einzelnen Rechtsgrundlagen, die für die Frage der Genehmigungsfähigkeit eines Vorhabens heranzuziehen und zu prüfen sind, fußt. Somit wird grundsätzlich eine Einzelfallbetrachtung vorgenommen, zumal in den einzelnen Bescheiden Lärmgrenzwerte von den lärmtechnischen Sachverständigen zur Vorschreibung gebracht werden können. Bezüglich Überprüfung von Genehmigungsauflagen wird festgehalten, dass einzelne Auflagen durch bereits vorhandene Dokumentationen nachvollzogen werden können; ein großer Teil der Auflagen wird durch Sachverständigenbegutachtung verifiziert. Die Durchführung von kommissionellen Überprüfungen unter Beiziehung der entsprechenden Sachverständigen erfolgt im Anlassfall.

 

 

Antwort zu Punkt 5 der Anfrage:

 

Die Gewerbeordnung stellt folgende Möglichkeiten zur Verfügung:

 

Es kommen, je nach Anlassfall, die Strafbestimmungen gemäß

·           § 366 Abs. 1 Z 2 GewO 1994 (Errichten oder Betreiben einer genehmigungspflichtigen Betriebsanlage ohne Genehmigung);

·           § 366 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 (Ändern oder Betreiben nach Änderung einer genehmigungspflichtigen Betriebsanlage ohne Genehmigung);

·           § 366 Abs. 1 Z 3a GewO 1994 (Betreiben eines Gastgartens entgegen einem Bescheid gemäß § 76a Abs. 4 oder Abs. 5);

·           § 367 Z 25 GewO 1994 (Nichtbefolgen von mit Verordnung festgelegten Geboten oder Verboten oder Nichteinhaltung von in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen)

in Betracht.

 

Als Maßnahmen stehen - je nach Anlassfall - einstweilige Zwangs- und Sicherungsmaßnahmen gemäß § 360 Abs. 1 und Abs. 4 GewO 1994 zur Verfügung. Die zu treffende Maßnahme muss jeweils im Einzelfall geeignet sein, das konkrete unrechtmäßige bzw. gefährdende Verhalten abzustellen.

 

Weitere Vorschriften zur Abwehr ungebührlichen lärmerregenden Verhaltens würden im Gesetzgebungs- und Vollziehungsbereich der Länder, insbesondere im Bereich der Landessicherheitspolizeigesetze, liegen.

 

Zur Frage der Grenzwerte ist ergänzend auf die Antwort zu Punkt 2 der Anfrage zu verweisen.


Antwort zu Punkt 6 der Anfrage:

 

Die Gewerbeordnung wird in mittelbarer Bundesverwaltung vollzogen. Unmittelbare Maßnahmen können daher von meinem Ressort nicht gesetzt werden.

 

Die Bezirksverwaltungsbehörden haben Überprüfungen gemäß § 338 GewO 1994 vorzunehmen, wenn diese erforderlich sind. Die Erforderlichkeit ist im Einzelfall von der Bezirksverwaltungsbehörde selbst zu beurteilen.

 

 

Antwort zu Punkt 7 der Anfrage:

 

Wie den einleitenden Ausführungen in der Beantwortung der parlamentarischen Anfrage Nr. 12573/J zu entnehmen ist, sind aus den genannten Bundesländern Antworten in Form inhaltlicher Leermeldungen eingelangt.