1531/AB XXIV. GP
Eingelangt am 25.05.2009
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BM für Wirtschaft, Familie und Jugend
Anfragebeantwortung
Präsidentin des Nationalrates
Mag. Barbara PRAMMER
Parlament
1017 Wien
Wien, am 25. Mai 2009
Geschäftszahl:
BMWFJ-10.101/0148-IK/1a/2009
In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 1657/J betreffend „Scheinfirmen, Schwarzarbeit und Leichen im Keller“, welche die Abgeordneten Karl Öllinger, Kolleginnen und Kollegen am 2. April 2009 an mich richteten, wird eingangs darauf hingewiesen, dass für Fragen betreffend KIAB und Finanzbehörden das Bundesministerium für Finanzen, für Fragen betreffend Sozialversicherungsträger und AMS das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und für Fragen betreffend Verstöße gegen das Glücksspielgesetz, das Strafgesetzbuch sowie sonstige gerichtlich zu verfolgende Straftatbestände das Bundesministerium für Justiz zuständig ist.
Zu den gewerberechtlichen Fragestellungen, die zur Gänze in den Vollziehungsbereich der Länder fallen, haben die Ämter der Landesregierungen Folgendes mitgeteilt.
Antwort zu den Punkten 1 und 2 der Anfrage:
Allgemein wurde mitgeteilt, dass als wichtigstes Merkmal einer Erkennung von möglichen Scheinfirmen und Schwarzarbeit für die Gewerbebehörde die gehäufte Anmeldung von Gewerben durch verschiedene Anmelder an derselben (Wohn-) Adresse gesehen wird.
Bei Vorliegen konkreter Verdachtsmomente oder Anzeigen werden seitens der Gewerbebehörden umgehend Überprüfungen veranlasst und gegebenenfalls Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet.
Eine diesbezügliche "besondere Aufmerksamkeit" erfolgt durch die Gewerbebehörden generell durch den Vollzug der entsprechenden gewerberechtlichen Vorschriften. Beispielhaft wird diesbezüglich die Überprüfung der erforderlichen Zuverlässigkeit des Gewerbeanmelders bzw. der Personen mit maßgebendem Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte bei Gewerben gemäß § 95 GewO 1994 sowie Überprüfungen des gewerberechtlichen Geschäftsführers über die Einhaltung der Bestimmungen gemäß § 39 Abs. 2 GewO 1994 zur Verhinderung von Scheingeschäftsführern angeführt.
Da zufolge § 87 GewO 1994 die Gewerbeberechtigung u.a. zu entziehen ist, wenn der Gewerbeinhaber infolge schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes, die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt, werden bei Strafverfahren im Wiederholungsfalle von den Strafabteilungen der Bezirksverwaltungsbehörden entsprechende Mitteilungen an die Gewerbereferate erstattet und von den Gewerbereferaten erforderlichenfalls Entziehungsverfahren nach § 87 GewO 1994 eingeleitet.
Oberösterreich hat weiters mitgeteilt, dass seit drei Jahren eine Vernetzung und Kooperation zur Bekämpfung von Schwarzarbeit im Rahmen des Projektes "Netzwerk gegen Schwarzarbeit" besteht. Verdachtsfälle werden von den Partnern über E-Mail im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten an die betroffenen anderen Stellen kommuniziert. Den oberösterreichischen Gewerbebehörden sind im Jahr 2008 insgesamt 17 Meldungen über Verdachtsfirmen zugegangen, denen entsprechend nachgegangen wurde.
Zudem hat Tirol mitgeteilt, dass von einigen Bezirksverwaltungsbehörden Verständigungen des Firmenbuches über Neueintragung von Gesellschaften zum Anlass genommen werden, die neu eingetragenen Gesellschaften mittels Standardbrief zur Anmeldung eines entsprechenden Gewerbes aufzufordern. In Kooperation des Amtes der Tiroler Landesregierung sowie der gewerblichen Sozialversicherung und der Wirtschaftskammer Tirol gibt es seit einigen Jahren ein Projekt zur "Pfuscherbekämpfung". Dabei werden von den Gewerbebehörden auf Grundlage der Zusammenarbeit mit der gewerblichen Sozialversicherung und der Wirtschaftskammer bestimmte Branchen und Berufsgruppen gezielt informiert und schwerpunktmässig überprüft.
Antwort zu den Punkten 3 bis 7 der Anfrage:
Alle genannten Unternehmen wurden oder werden hinsichtlich der Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften überprüft. Diese Überprüfungen haben zu folgenden Ergebnissen geführt:
Es gab zwei Verwaltungsstrafverfahren wegen unbefugter Gewerbeausübung, ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung der Gewerbeordnung und drei Verfahren zur Entfernung des handelsrechtlichen Geschäftsführers gemäß § 91 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994.
Antwort zu den Punkten 8 bis 10 der Anfrage:
Dazu liegen dem Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend keine Informationen vor.