15352/AB XXIV. GP

Eingelangt am 23.10.2013
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BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

 

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer                                                   Wien, am       Oktober 2013

Parlament

1017 Wien                                                                GZ: BMF-310205/0241-I/4/2013

 

 

 

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 15867/J vom 23. August 2013 der Abgeordneten Mag. Johann Maier, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1.:

Im Jahr 2001 wurden über die OeBFA zwischen Bund und Land Salzburg fünf Darlehen mit einem Nominale von insgesamt € 90 Millionen und fünf Cross Currency Swaps mit einem Nominale von insgesamt € 97,9 Millionen abgeschlossen.

 

Zu 2.:

Die Form der Kontaktaufnahme der OeBFA mit der Salzburger Finanzabteilung ist im Bundesministerium für Finanzen nicht aktenkundig.


 

Zu 3. und 4.:

Dem Bundesministerium für Finanzen sind keine Schulungen für Bundesländer durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der OeBFA bekannt. Darüber hinaus wird hier kein Gegenstand der Vollziehung durch das Bundesministerium für Finanzen angesprochen.

 

Zu 5.:

Der Auftrag des Bundesministeriums für Finanzen, gutachterlich für das Land Salzburg tätig zu werden, wurde gemäß § 2 Abs. 2 Bundesfinanzierungsgesetz erteilt. Der Kostenersatz des Landes Salzburg beläuft sich auf € 12.250,--. Der von Salzburg für die Leistungen der OeBFA in dieser Höhe zu bezahlende Betrag wurde vertraglich vereinbart. Es sind keine Beträge mehr ausständig.

 

Zu 6.:

Keine.

 

Zu 7., 8. und 54.:

Die OeBFA verfügt über interne Richtlinien zum Finanzmanagement des Bundes. Detaillierte Richtlinien mit Limits werden generell nicht von der OeBFA veröffentlicht, weil eine Veröffentlichung geschäftsschädigend für den Bund sein könnte. Aus diesem Grund, aber auch wegen der Anforderungen an Detailliertheit und Umfang und den ständigen Anpassungsnotwendigkeiten, wird auch eine unmittelbare gesetzliche Regelung nicht erfolgen.

 

Die Richtlinien sind auch nicht Teil „Allgemeiner Geschäftsbedingungen“ für Kreditverträge mit Gebietskörperschaften. Es gibt keine „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“, sondern Darlehensrahmenverträge und Einzelabschlüsse. Diese regeln die Geschäftsbeziehung zwischen den Bundesländern und der Republik, vertreten durch die OeBFA.

 

Zu 9.:

Grundsätzlich ist zu erwähnen, dass bei jedem Geschäftsabschluss ein Vertrag übermittelt wurde. Darüber hinaus hat die OeBFA mit Schreiben vom 8. Jänner 2013 dem Land Salzburg die bestehenden bzw. im Jahr 2012 ausgelaufenen oder geschlossenen Darlehens- und Swapverträge nochmals in Kopie übermittelt.


 

Zu 10.:

Die OeBFA hat ein Gutachten gemäß § 2 Abs. 2 Bundesfinanzierungsgesetz erstellt, welches dem Land Salzburg und dem Bundesministerium für Finanzen übermittelt wurde.

 

Zu 11., 12. und 15.:

Unbeachtlich der nicht aktenkundigen davor erfolgten Kontaktaufnahmen erlangten die OeBFA sowie das Bundesministerium für Finanzen erstmals am 16. Jänner 2013 von dem Statusbericht Kenntnis, als dessen Endversion im Überwachungsausschuss des Salzburger Landtages präsentiert wurde.

 

Zu 13.:

Rechtsgrundlage für das Handeln der OeBFA im Zusammenhang mit den Finanzportfolien des Landes Salzburg ist § 2 Abs. 2 Bundesfinanzierungsgesetz.

 

Zu 14.:

Das Bundesministerium für Finanzen erhält entsprechende Quartalsberichte, die dem rechtlich vorgeschriebenen Inhalt entsprechen.

 

Zu 16.:

Die OeBFA erlangte vom Statusbericht des Landes Salzburg erst nach dessen Veröffentlichung Kenntnis. Der Bericht von Price Waterhouse wurde der OeBFA nicht zur Kenntnis gebracht. Aufgabe der OeBFA war es, eine zweite Meinung zum Bericht der Ithuba Capital AG zu verfassen.

 

Die OeBFA vertrat die Ansicht, dass nur ein Teil, nämlich € 44 Millionen, der im Bericht von Ithuba Capital AG als „Derivate Zinssicherungsgeschäfte“ bezeichnete Position dem sogenannten Abbauportfolio des Landes zugerechnet werden kann. Die restlichen € 178 Millionen wären nach Ansicht der OeBFA der ordentlichen Verschuldung des Landes zuzurechnen gewesen, weil sie zu Finanzierungen gehören, die das Land dem ordentlichen Schuldenportfolio zugerechnet hat. Infolge dessen hätte sich nicht, wie im Bericht von Ithuba Capital AG ausgewiesen, ein Vermögensüberhang von € 74 Millionen ergeben, sondern ein Vermögensfehlbetrag von € 104 Millionen.

 

Zu 17.:

Der Statusbericht wurde der OeBFA nicht vorgelegt.


 

Zu 18.:

In der OeBFA wird über jede Schuldaufnahme einer Gebietskörperschaft innerhalb der gesetzlichen Rahmenbedingungen (Bundesfinanzierungsgesetz, Bundeshaushaltsgesetz) entschieden.

 

Zu 19.:

Alle durch das Bundesfinanzierungsgesetz vorgegebenen Standards werden durch die OeBFA angewendet. Weiters wendet die OeBFA national und international gültige Best-Practice-Vorschriften an.

 

Darüber hinaus wird hier kein Gegenstand der Vollziehung durch das Bundesministerium für Finanzen angesprochen.

 

Zu 20. bis 26.:

Hier wird kein Gegenstand der Vollziehung durch das Bundesministerium für Finanzen angesprochen.

 

Zu 27. und 30. bis 36.:

Finanzierungsentscheidungen des Landes liegen in dessen Autonomie und sind nicht vom Bund oder der OeBFA zu beurteilen.

 

Zu 28.:

Ja, diese sind allerdings nicht aktenkundig, weshalb eine Auskunft über deren Höhe oder allfällige Ablehnungsgründe nicht möglich ist.

 

Zu 29.:

In Analogie zu Finanzierungen des Bundes wurden alle Finanzierungen für das Land Salzburg auch dem Rechnungshof zur Kenntnis gebracht.

 

Zu 37. und 38.:

Grundsätzlich ist an dieser Stelle zu erwähnen, dass das Vertragsverhältnis zwischen der Republik Österreich und dem jeweiligen Bundesland besteht.


 

Bundesland

Schulden bei der Republik gem. §81 BHG (in EUR)

Burgenland

-165.000.000

Kärnten

-1.332.949.286

Niederösterreich

-2.560.504.134

Oberösterreich

-321.000.000

Salzburg

-1.375.000.000

Steiermark

-350.000.000

Wien

-1.832.151.240

 

Das Ausmaß der Schuldenentwicklung aller Bundesländer durch Kreditaufnahmen bei der OeBFA sowie die Qualifikation der Mittelverwendung im Sinne dieser Anfrage zu beurteilen stellt keinen Gegenstand der Vollziehung durch das Bundesministerium für Finanzen dar.

 

Zu 39.:

Bundesland                      Fremdwährungsschulden

Niederösterreich                CHF 1.000.000.000

Wien                               CHF 300.000.000

 

Zu 40.:

Das Bundesministerium für Finanzen verfügt originär nur über die Daten bezüglich der Fremdwährungsschuld des Bundes, nicht aber über die Fremdwährungsschulden der österreichischen Gebietskörperschaften.

 

Zu 41.:

Die OeBFA hat dem Land Salzburg keine derartigen Geschäfte empfohlen.

 

Zu 42.:

Ja, die OeBFA hat den Rechnungshof laufend über die Transaktionen informiert.

 

Zu 43.:

Das Bundesministerium für Finanzen, der Rechnungshof und der Aufsichtsrat waren über die Transaktionen zwischen der Republik Österreich und dem Land Salzburg informiert. Die Länder können, müssen sich aber nicht der OeBFA bedienen. Die OeBFA empfiehlt den Ländern keine Transaktionen und ist kein Kontroll- oder Aufsichtsorgan der Länder und hat daher auch keine Kontroll- oder Aufsichtsbefugnis über Landesfinanzen. Die Finanzportfoliogestaltung, das heißt die Entscheidungen, welche Transaktionen getätigt werden, obliegen alleinig dem jeweiligen Bundesland.

 

Die Beurteilung von Einzelgeschäften kann nur im Gesamtportfoliokontext erfolgen. Da die OeBFA keinen Einblick in das komplette Portfolio der Bundesländer hat beziehungsweise hatte, kann keine Einschätzung dazu getroffen werden.

 

Zu 44.:

Ja, es fand eine weitere Prüfung durch den Rechnungshof statt. Das Ergebnis dieser Prüfung wurde bereits auf der Homepage des Rechnungshofes veröffentlicht.

 

Zu 45.:

Da die OeBFA keinen Einblick in das komplette Portfolio der Bundesländer hat beziehungsweise hatte, kann keine Einschätzung getroffen werden, welche Verbindlichkeiten des Landes Salzburg Spekulationszwecken dienen.

 

Zu 46.:

Ja, in Einzelfällen wurde die Rückzahlung einzelner Darlehenspositionen abgelehnt. Dies war etwa hinsichtlich Teiltilgungen von grundsätzlich unkündbaren Darlehen der Fall.

 

Zu 47.:

Die Beantwortung dieser Frage liegt nicht im Vollzugsbereich des Bundesministeriums für Finanzen.

 

Zu 48.:

Es wurde ein Nominale aus Darlehen des Bundes von insgesamt € 685 Millionen getilgt.

 

Zu 49.:

Zum Stichtag 31.08.2013 hafteten 33 Darlehen mit einem Nominale von insgesamt € 1.145.000.000 aus.

 

Zu 50.:

Es gibt keine Rückstände.


 

Zu 51.:

Gemäß § 16 Abs. 1 F-VG 1948 kann die Bundesministerin für Finanzen im Einvernehmen mit dem Rechnungshof Form und Gliederung der Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Gebietskörperschaften insoweit regeln, als dies zur Vereinheitlichung erforderlich ist.

 

Zu 52. und 53.:

So wie bei der Bundeshaushaltsrechtsreform strebt der Bund für Länder und Gemeinden ein integriertes Haushalts- und Rechnungswesen aus Finanzierungs-, Ergebnis- und Vermögenshaushalt an. Alle diese Informationskonzepte sind notwendig: Es ist die Darstellung von Zahlungsströmen ebenso erforderlich wie die des tatsächlichen Ressourcenverbrauchs mit periodengerechter Abgrenzung.

 

Soweit unter "Doppik" ein derartiges integriertes Rechnungssystem verstanden wird, wird dies vom Bundesministerium für Finanzen auch angestrebt. Eine einseitige Anordnung von oben herab wird jedoch vom Bundesministerium für Finanzen abgelehnt. Die notwendigen Grundlagen eines neuen Haushaltswesens der Länder und Gemeinden werden partnerschaftlich diskutiert und umgesetzt.

 

Die bisherige Entwicklung spricht für diese Vorgangsweise: Das bereits im Bund erfolgreich umgesetzte Reformkonzept findet zunehmend Anklang bei den subnationalen Gebietskörperschaften. Steiermark als Pionier, dann auch Burgenland, Kärnten und Salzburg haben bereits konkrete Entscheidungen zur Umsetzung der Reform getroffen. In einem Beschluss der Landesfinanzreferenten vom 26. April 2013 bekennen sich nun alle Länder zum Grundsatz der möglichst getreuen, vollständigen und einheitlichen Darstellung der finanziellen Lage (Liquiditäts-, Ressourcen- und Vermögenssicht). Die Haushaltsregelungen sind nach den Grundsätzen der Transparenz, Effizienz und weitgehenden Vergleichbarkeit zu gestalten.

 

Das Bundesministerium für Finanzen unterstützt Länder und Gemeinden und treibt die Erarbeitung eines Entwurfs einer neuen VRV voran, mit dem das Konzept eines integrierten Haushalts- und Rechnungswesen aus Finanzierungs-, Ergebnis- und Vermögenshaushalt auch für die subnationale Ebene nutzbar gemacht werden kann.


 

Zu 55.:

Die dem Staatsschuldenausschuss gelieferten Schuldenstände finden sich im Staatsschuldenbericht wieder. Meldungen der Bundesländer liegen dabei nicht im Vollzugsbereich des Bundesministeriums für Finanzen.

 

Zu 56.:

Der Vollzugsbereich des Bundesministeriums für Finanzen sieht solche Aufträge nicht vor.

 

 

Mit freundlichen Grüßen