15354/AB XXIV. GP

Eingelangt am 25.10.2013
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BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer                                                     Wien, am     Oktober 2013

Parlament

1017 Wien                                                                GZ: BMF-310205/0240-I/4/2013

 

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 15874/J vom 26. August 2013 der Abgeordneten Dr. Gabriela Moser, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1.:

Die Österreichische Bundesverfassung überträgt gemäß Art. 119a Abs. 2 B-VG dem Land das Recht, die Gebarung der Gemeinde auf ihre Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit, und Zweckmäßigkeit zu überprüfen. Eine gleichartige Bundeskompetenz besteht nicht, weshalb die angesprochene strenge Kontrolle und Prüfung dem Bundesministerium für Finanzen schon von der Aufgabenverteilung im Bundesstaat verfassungsmäßig nicht möglich ist.

 

Zu 2.:

Die Aufsicht nach dem Bankwesengesetz ist grundsätzlich als Instituts- und Systemaufsicht angelegt. Eine Überprüfung jedes einzelnen Geschäftsabschlusses ist nicht vorgesehen und auch auf Grund der Vielzahl von Geschäftsfällen ausgeschlossen.


Zu 3.:

In der zitierten Behauptung, dass „verschiedene Banken versuchten, gezielt Kommunen komplexe Derivate und Spekulationspapiere zu verkaufen“, kann seitens des Bundesministeriums für Finanzen kein Rechtsstandpunkt erblickt werden. In diesem Zusammenhang stellt sich für das Bundesministerium für Finanzen, das dem Steuerzahler gegenüber für die Aufbringung der Finanzmittel verantwortlich ist, im Übrigen in diesem Kontext weniger die Frage, was Banken möglicherweise versuchten, sondern vielmehr, wieso Kommunen mit Steuergeld überhaupt spekuliert haben.

 

Zu 4.:

Entsprechend den Erläuternden Bemerkungen zu § 16 Abs. 4 FMABG steht das Initiativrecht der Bundesministerin für Finanzen in Bezug auf von der Finanzmarktaufsichtsbehörde FMA durchzuführende Prüfungen in einem untrennbaren Zusammenhang mit der Verpflichtung der Bundesministerin für Finanzen, auf die Gesetzmäßigkeit der Vollziehung der FMA zu achten. Verdachtsmomente auf Missstände in der Vollziehung durch die FMA sollen im Bedarfsfall durch die Beauftragung einer Prüfung geklärt werden können.

 

Zur Beaufsichtigung der BAWAG P.S.K. durch die FMA und die Oesterreichische Nationalbank (OeNB) ist in diesem Zusammenhang festzustellen, dass die BAWAG P.S.K. zu den größten österreichischen Banken gehört und diese einmal jährlich von der OeNB im Auftrag der FMA geprüft werden. Angesichts der Größe des Swaps ist davon auszugehen, dass nicht nur der Abschlussprüfer der Bank, sondern auch FMA und OeNB als nachgeordnete Prüfinstanzen darauf achten, dass das SWAP Geschäft, mögliche Drohverluste daraus sowie die Prozessrisiken aus dem anhängigen Rechtsstreit mit der Stadt Linz ordnungsgemäß bilanziert werden. Der OeNB obliegt in diesem Kontext nicht nur die Vor-Ort-Prüfung, sondern auch die Analyse der jährlichen Prüfberichte und sonstigen Informationen aus dem Meldewesen.

 

 

 

Mit freundlichen Grüßen