15357/AB XXIV. GP

Eingelangt am 25.10.2013
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BM für Justiz

Anfragebeantwortung

 

BMJ-Pr7000/0218-Pr 1/2013


Republik Österreich
die bundesministerin für justiz

 

 

Museumstraße 7

1070 Wien

 

Tel.: +43 1 52152 0

E-Mail: team.pr@bmj.gv.at

 

 

Frau
Präsidentin des Nationalrates

 

 

Zur Zahl 15876/J-NR/2013

Der Abgeordnete zum Nationalrat Christoph Hagen und weitere Abgeordnete haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Besuchercafés“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1 bis 4 und 8:

Dem Bundesministerium für Justiz liegt keinerlei statistisches Material zu den sogenannten „Besuchscafés“ vor. Für die Förderung der Besuchsbegleitung ist das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zuständig.

Zu 5 bis 7:

Aus der Verfahrensautomation Justiz lässt sich eine Statistik über Beugestrafen zur Durchsetzung von Kontaktrechtsregelungen im Pflegschaftsverfahren nicht gewinnen. Es ist aber richtig, dass deren Durchsetzbarkeit in der Praxis oft als unzureichend erlebt wird, weil die Gerichte bei der Verhängung von Zwangsstrafen – unter Bedachtnahme auf das Kindeswohl – sehr zurückhaltend agieren. Bei knappen elterlichen Geldmitteln bedeuten Zwangsstrafen mitunter einen spürbaren Einschnitt in den Lebensunterhalt des Kindes. Vor allem aber wird weiter an der „Eskalationsspirale“ gedreht, mit direkt oder indirekt nachteiligen Folgen für das Kind.

Nachhaltige Verbesserungen sind möglich, wenn das Gericht in die Lage versetzt wird, den geltend gemachten Gründen für die Verweigerung der Herausgabe bzw. der Entgegennahme des Kindes rasch nachzugehen. So können Kontaktabbrüche zum nicht betreuenden Elternteil vermieden werden. Die mit dem Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetz 2013 eingeführte und mittlerweile bereits in allen Landeshauptstädten und in Wiener Neustadt errichtete Familiengerichtshilfe soll auch als Instrument zur raschen Abklärung von Besuchsrechtshindernissen fungieren. Das Gesetz baut ferner die Möglichkeiten des Gerichtes aus, im Pflegschaftsverfahren „vorläufig“ zu entscheiden (also bloß auf Basis sogenannter „parater“ Beweismittel; § 107 Abs. 2 AußStrG).

Mit raschen gerichtlichen Regelungen ist es aber meist nicht getan. Nicht selten verfügen Eltern aufgrund des intensiven Paarkonflikts nicht (mehr) über die Fähigkeit, auf die Bedürfnisse ihres Kindes (insbesondere was den Kontakt zum anderen Elternteil anlangt) einzugehen. Eltern brauchen dazu die Unterstützung objektiver Fachkräfte, die sie in ihren elterlichen Kompetenzen (wieder) stärken. Aus diesem Grund erweitert das Gesetz (§ 107 Abs. 3 AußStrG) nun den gerichtlichen Maßnahmenkatalog um die Möglichkeit, den Eltern Erziehungsberatung zu verordnen. So kann etwa der weit verbreitete Irrtum ausgeräumt werden, dass es für das Kind besser sei, den anderen Elternteil nicht zu sehen, weil es damit weniger Konflikten ausgesetzt sei.

Eine weitere Unterstützung erhalten Eltern durch die nunmehr gesetzlich verankerten  „Besuchsmittler“ (§ 106b AußStrG). Diese verständigen sich mit den Eltern über die konkrete Ausübung der persönlichen Kontakte und vermitteln bei Konflikten. Sie können bei Kindesübergaben im Rahmen der persönlichen Kontakte anwesend sein und berichten dem Gericht auf dessen Ersuchen über Wahrnehmungen bei der Durchführung der persönlichen Kontakte.

Inhaltlich geht der Besuchsmittler in der Familiengerichtshilfe auf. Die Beauftragung der Familiengerichtshilfe als Besuchsmittler ist zwar mit der Entrichtung einer Gerichtsgebühr für beide Elternteile verbunden, die Bewilligung von Verfahrenshilfe ist aber möglich.

 

Wien,        . Oktober 2013

 

 

Dr. Beatrix Karl