1537/AB XXIV. GP

Eingelangt am 25.05.2009
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BM für Inneres

Anfragebeantwortung

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

Parlament

1017  Wien

 

 

Der Abgeordnete zum Nationalrat Lausch und weitere Abgeordnete haben am
25. März 2009 unter der Zahl 1470/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „vom BMI geförderte Denunziation der Polizei durch den Verein ZARA“ gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Zu den Fragen 1 bis 3 und 5 bis 7:

Der „Rassismus Report“ ist dem Bundesministerium für Inneres bekannt.

Die Beratungsstelle ZARA sieht sich als Meldestelle für Opfer und Zeugen von Rassismus. ZARA sammelt Sachverhaltsdarstellungen mit rassistischem oder diskriminierendem Inhalt von Personen, wie diese ihren Fall subjektiv erlebt haben, bewertet, anonymisiert und veröffentlicht diese Meldefälle.

 

Die anonymisierten Sachverhalte werden vor der Veröffentlichung durch ZARA nicht dem Bundesministerium für Inneres vorgelegt.

 

Zu Frage 4:

Meinungen und Einschätzungen sind nicht Gegenstand des parlamentarischen Interpellationsrechtes gemäß Art. 52 B-VG.


 

Zu Frage 8:

Nein.

 

Zu Frage 9:

Im Jahr 2008 erhielt der Verein ZARA für die Herstellung des Rassismusreports 2007 eine Förderung in Höhe von € 3.000,-- aus den Budgetmitteln des Bundesministeriums für Inneres.

Im Jahr 2009 erfolgte keine Förderungszuerkennung.

 

Zu Frage 10:

Durch die Tätigkeit des Vereins ZARA wird eine Vermittlerrolle im Themenbereich „Rassismus“ zwischen öffentlichen und privaten Einrichtungen wahrgenommen.

 

Zu den Fragen 11 und 12:

Die Zuerkennung allfälliger künftiger Förderungen an den Verein ZARA ist von den Förderungsrichtlinien, den jährlichen budgetären Möglichkeiten sowie den sich daraus ergebenden Prioritätensetzungen abhängig.

 

Zu den Fragen 13 bis 15:

Konkret erhobene Vorwürfe werden im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Verfahren unter dem Gesichtspunkt der Objektivität geprüft. Es gilt der für alle geltende Grundsatz der Unschuldsvermutung.