15375/AB XXIV. GP

Eingelangt am 28.10.2013
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BM für Wirtschaft, Familie und Jugend

Anfragebeantwortung

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara PRAMMER

Parlament

1017 Wien

 

 

                                                                                            Wien, am 28. Oktober 2013

 

                                                                                            Geschäftszahl:

                                                                          BMWFJ-10.101/0276-IM/a/2013

 

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 16002/J betreffend „Spionage durch die Bundeswettbewerbsbehörde“, welche die Abgeordneten Mag. Harald Stefan, Kolleginnen und Kollegen am 25. September 2013 an mich richteten, stelle ich fest:

 

Antwort zu den Punkten 1 und 2 der Anfrage:

 

Die genannten Vorwürfe sind bekannt. Nach den Bestimmungen des Wettbewerbsgesetzes und im Einklang mit dem europäischen Standard ist die Bundeswettbewerbsbehörde (BWB) unabhängig und weisungsfrei, weswegen die nachfolgenden Fragen grundsätzlich keinen Gegenstand der Vollziehung meines Ressorts betreffen. Dessen ungeachtet wurde die BWB zu einer Stellungnahme eingeladen, deren Inhalt in der nachstehenden Beantwortung wiedergegeben ist.

 

Antwort zu den Punkten 3 bis 5 der Anfrage:

 

Die BWB verweist darauf, dass sie gemäß § 1 Abs. 2 Wettbewerbsgesetz monokratisch organisiert ist. Weiters wird festgehalten, dass seit dem 1. März 2013


aufgrund von § 14 Abs. 2 Wettbewerbsgesetz die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes berechtigt sind, die BWB insbesondere durch die Sicherung elektronischer Unterlagen zu unterstützen.

 

Antwort zu den Punkten 6 bis 9 der Anfrage:

 

Die BWB führt aus, dass es sich bei der eingesetzten Software um ein forensisches Auswertungsprogramm handelt, das sich international bei führenden Voll-

zugsbehörden im Einsatz befindet, und dass die BWB selbst über derartige Programme nicht verfügt. Der Einsatz der Software sei durch das Bundeskriminalamt in Absprache mit der BWB erfolgt.

 

 

Antwort zu den Punkten 10 und 11 der Anfrage:

 

Die BWB verneint beide Fragen.