15391/AB XXIV. GP
Eingelangt am 28.10.2013
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BM für Frauen und öffentlichen Dienst
Anfragebeantwortung
An die
Präsidentin des Nationalrats
Maga Barbara PRAMMER
Parlament
1017 W i e n
GZ: BKA-353.290/0128-I/4/2013 Wien, am 28. Oktober 2013
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Pilz, Freundinnen und Freunde haben am 25. September 2013 unter der Nr. 16022/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend SAP Systeme in den Bundesministerien gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu den Fragen 1 bis 29 sowie 32 bis 36:
Ø In welchen Bundesministerien werden bzw. wurden SAP Systeme und Module eingeführt?
Ø In welchen Tätigkeitsbereichen wurden welche Systeme/Module eingeführt bzw. werden noch eingeführt werden?
Ø Können die Systeme/Module miteinander vernetzt werden?
Ø Können die Systeme/Module über Ministeriengrenzen hinaus vernetzt/abgefragt werden?
Ø Können die Systeme/Module und Datenbestände aus dem Ausland abgefragt werden?
Ø Werden externe Datenspeicher zur Verwaltung, Sicherung oder Auslagerung der Datenbestände verwendet?
Ø Falls ja: wo befinden sich diese externen Datenspeicher und wer betreibt sie?
Ø Gibt es eine Verbindung zwischen den Datenspeichersystemen und dem Internet?
Ø Wenn ja, wofür wird diese Verbindung benötigt und wie ist sie (z. B. gegen Hackerangriffe) abgesichert?
Ø Wie sieht der Schutz von MitarbeiterInnen und deren Daten in besonders sensiblen Bereich aus? Das sind z.B. im Bereich des Innenministeriums die Mitarbeiter von BVT und LVTs, verdeckte Fahnder, Einsatzkommando Cobra, WEGA, im Bereich des Finanzministeriums die Zollfahndung und Steuerfahndung, im Bereich des BMLVS die Mitarbeiter von Abwehramt und Heeresnachrichtenamt.
Ø Gibt es weitere Bereiche, in denen besonders schutzwürdige MitarbeiterInnen beschäftigt sind und für die besondere Schutzvorkehrungen getroffen wurden?
Ø Wenn ja, welche und welchen Schutz gibt es für sie?
Ø Gibt es eine Melderoutine bzw. Protokollierungspflichten bei Zugriff auf Daten von Personen, die besonders schutzwürdig sind?
Ø Gibt es eine Melderoutine bzw. Protokollierungspflichten bei Zugriff auf Daten der anderen Personenkreise?
Ø Wenn Buchungen von Dienstreisen über den Stammportal-Zugang getätigt werden, wer hat Zugriff auf die Buchungsdaten (Reisewege, Reisezeiten, Aufenthalte etc.) bzw. die Abrechnungen?
Ø Welche und wie viele Personen/Personenkreise dürfen Datenabfragen aufgeschlüsselt nach Ministerien/Bereichen bzw. aufgeschlüsselt nach Inland und Ausland durchführen?
Ø Welche Art von Abfragen dürfen diese durchführen?
Ø Welche unterschiedlichen Abfrageberechtigungen gibt es?
Ø Wer kontrolliert diese Berechtigungen auf Notwendigkeit/Aktualität?
Ø Wie werden Abfrageberechtigte sicherheitsmäßig überprüft?
Ø Wer führt diese Überprüfungen in welchen Abständen und in welcher Tiefe durch?
Ø Wo lagern die jeweiligen Datenbestände der österreichischen Ministerien/Dienststellen/anderer Organisationseinheiten (z.B. ausgegliederte Betriebe mit hoheitlichen Aufgaben bzw. Beamten, VB, BundesdienstnehmerInnen) (Einerseits im Inland und andererseits im Ausland?)
Ø Wie sind diese Daten vor einem Zugriff vor Ort geschützt?
Ø Wie sieht der Meldeweg eines unbefugten Zugriffs aus?
Ø Welche Maßnahmen sind für den Fall eines unbefugten Zugriffs vorgesehen?
Ø Welche Daten/-sätze werden von welchen Ministerien/Dienststellen/ anderen Organisationseinheiten (auch Ausgegliederte, Outgesourcte, ...) eingespielt/eingespeichert bzw. abgefragt?
Ø Welche Daten/-sätze sind zum Betrieb der Systeme/Module unbedingt notwendig?
Ø Welche Daten/-sätze werden darüber hinaus gesammelt und gespeichert?
Ø Zu welchem Zweck werden diese darüberhinausgehenden Daten/-sätze gesammelt?
Ø Gibt es eine Liste der Reports, deren Aufruf NICHT protokolliert wird?
Ø Bestehen im Rahmen der Zeiterfassungsfunktionalität Verknüpfungen etwa zu automationsunterstützten Zutrittssystemen (z.B. Berechtigungskarten etc.), welche Rückschlüsse auf die Arbeitsleistung erlauben und wenn ja auf welcher Rechtsgrundlage beruhen diese?
Ø Welche Gesamtkosten hat die Einführung der SAP Systeme bisher verursacht?
Ø Welche Kostenersparnis ist mit der Einführung der SAP Systeme verbunden?
Ø Welche Kontroll- und Evaluierungsmechanismen wurden vorgesehen, um die Wirksamkeit und Effizienz der eingeführten SAP Systeme und Module zu überprüfen?
Diese Fragen betreffen keinen Gegenstand der Vollziehung meines Zuständigkeitsbereiches. Ich verweise daher auf die Beantwortung der parlamentarischen Anfrage Nr. 16023/J durch die Frau Bundesministerin für Finanzen.
Zu Frage 30:
Ø Wann und in welcher Form wurden die ArbeitnehmerInnenvertreterInnen bei Einführung der Speicherung der Daten/-sätze eingebunden bzw. deren Zustimmung eingeholt?
Gemäß § 9 Abs. 2 lit. f Bundes-Personalvertretungsgesetz (PVG) ist bei der Einführung von Systemen zur automationsunterstützten Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von personenbezogenen Daten der Bediensteten, die über die Ermittlung von allgemeinen Angaben zur Person oder über die Ermittlung von fachlichen Voraussetzungen hinausgehen, das Einvernehmen mit dem Dienststellenausschuss herzustellen. Einzelheiten zur Vorgangsweise (z.B. welche Fristen sind einzuhalten, etc.) sind im § 10 PVG geregelt.
Gemäß § 9 Abs. 3 lit. n PVG ist dem Dienststellenausschuss schriftlich mitzuteilen, welche Arten von personenbezogenen Daten der Bediensteten automationsunterstützt aufgezeichnet und welche Verarbeitungen und Übermittlungen vorgesehen werden.
Ob, wann und in welcher Form die Dienststellenausschüsse bei der Einführung der SAP-Anwendungen bzw. bei der Einführung der Speicherung von Datensätzen eingebunden wurden, ist keine Frage der Vollziehung meines Zuständigkeitsbereiches; sie kann von mir nicht beantwortet werden.
Zu Frage 31:
Ø Welche Berechtigungen erhalten die ArbeitnehmerInnenvertreter (Betriebsrat, Personalvertretungen, Dienststellenausschüsse)?
Gemäß § 9 Abs. 3 lit. i Bundes-Personalvertretungsgesetz (PVG) sind dem Dienststellenausschuss in jedem Kalenderjahr einmal
soweit technisch möglich in Form eines elektronischen Datensatzes, mitzuteilen.
Gemäß § 10a Abs. 1 PVG hat die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle jedem Mitglied eines der zuständigen Personalvertretungsorgane die Einsicht und Abschriftnahme (Ablichtung) der Akten oder Aktenteile oder der automationsunterstützt aufgezeichneten Dienstnehmerdaten, deren Kenntnis zur Erfüllung der der Personalvertretung im § 9 übertragenen Aufgaben erforderlich ist, zu gestatten. Nach Abs. 2 sind Aktenbestandteile, soweit deren Einsichtnahme durch die Personalvertreterin oder den Personalvertreter eine Schädigung berechtigter Interessen einer/eines Bediensteten oder dritter Personen oder eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbeiführen oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde, von der Akteneinsicht ausgenommen. Nach Abs. 3 bedarf die Einsichtnahme in einen Personalakt und in automationsunterstützt aufgezeichnete Dienstnehmerdaten, die über die im Personalverzeichnis enthaltenen Daten hinausgehen, der Zustimmung der/des betroffenen Bediensteten.
Welche Berechtigungen in welchen Anwendungen die Personalvertretungsorgane in den einzelnen Dienststellen konkret erhalten, ist ebenfalls keine Frage der Vollziehung meines Zuständigkeitsbereiches; sie kann daher ebenfalls nicht von mir beantwortet werden.
Mit freundlichen Grüßen