1541/AB XXIV. GP
Eingelangt am 26.05.2009
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BM für Finanzen
Anfragebeantwortung
Frau Präsidentin
des Nationalrates
Mag. Barbara Prammer Wien, am Mai 2009
Parlament
1017 Wien GZ: BMF-310205/0063-I/4/2009
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 1498/J vom 26. März 2009 der Abgeordneten Dr. Peter Pilz, Kolleginnen und Kollegen, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:
Vorerst wird darauf hingewiesen, dass sich die vorliegende Anfrage auf Angelegenheiten bezieht, die nicht Gegenstand der Vollziehung durch das Bundesministerium für Finanzen sind. Vom Bundesministerium für Finanzen werden ausschließlich die Rechte der Republik Österreich als Alleineigentümerin der Österreichische Industrieholding AG (ÖIAG) in der Hauptversammlung wahrgenommen. Dabei gibt es nach der bestehenden Gesetzeslage keine Möglichkeit, Entscheidungen von Organen der ÖIAG bzw. der Austrian Airlines AG (AUA) als einer zu 41,56 % im Eigentum der ÖIAG stehenden Gesellschaft zu beeinflussen.
Die vorliegenden Fragen betreffen Entscheidungen von Organen der ÖIAG bzw. der AUA und somit keine in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Finanzen fallenden Gegenstände der Vollziehung, insbesondere auch keine Angelegenheiten der Verwaltung des Bundes als Träger von Privatrechten, und sind somit von dem im § 90 GOG 1975 determinierten Fragerecht nicht erfasst.
Weiters ist darauf hinzuweisen, dass der Beantwortung einer Reihe von Fragen die Bestimmungen des §48a BAO (Verpflichtung zur abgabenrechtlichen Geheimhaltung) entgegenstehen.
Abschließend soll nicht unerwähnt bleiben, dass diese Thematik auch Gegenstand im parlamentarischen Unterausschuss des Rechnungshofausschusses war, wo die zuständigen Organe der AUA und der ÖIAG dazu befragt wurden bzw. befragt werden konnten.
Mit freundlichen Grüßen