15424/AB XXIV. GP
Eingelangt am 08.11.2013
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz
Anfragebeantwortung
Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 15951/J des Abgeordneten Peter Haubner u.a. wie folgt:
Zunächst weise ich mit aller Entschiedenheit die Behauptung einer unrichtigen Beantwortung der seinerzeitigen Anfrage 12421/J zurück. Ich muss vielmehr eine Reihe von falschen Behauptungen in der Einleitung der aktuellen Anfrage richtig stellen.
Nach § 6 Z 11 AMSG ist es Aufgabe des Verwaltungsrates, Landesgeschäftsführer und ihre Stellvertreter zu bestellen. Nach § 7 Abs. 4 Z 6 ist für diese Bestellung eine Mehrheit von zwei Dritteln und einer Stimme erforderlich.
Im konkreten Fall hat der Verwaltungsrat diese qualifizierte Mehrheit nicht erreicht; damit hat er die nach dem AMSG zugeordnete Aufgabe nicht erfüllt. In diesem Fall sieht § 59 Abs. 6 AMSG zur Vermeidung von Umsetzungsblockaden explizit folgenden Vorgabe an den Bundesminister vor. Ich zitiere:
„Nehmen Organe des Arbeitsmarktservice (im konkreten Fall der Verwaltungsrat, m.E.) oder Mitglieder dieser Organe ihre in diesem Bundesgesetz festgelegten Pflichten nicht wahr, hat der Bundesminister für Arbeit und Soziales den Verwaltungsrat aufzufordern, innerhalb einer kurzen, angemessenen Frist für die Setzung der unterlassenen Handlungen zu sorgen“.
Genau diesem gesetzlichen Auftrag folgend habe ich dem Verwaltungsrat eine Frist gesetzt und den Auftrag gegeben, eine Besetzungsentscheidung herbeizuführen mit dem bekannten negativen Ergebnis. Nunmehr sieht das AMSG vor, ich setze im Zitat fort:
„Kommt der Verwaltungsrat diesem Verlangen innerhalb dieser Frist nicht nach, so hat der Bundesminister für Arbeit und Soziales die unterlassenen Handlungen durchzuführen“ (im konkreten Fall die Besetzungsentscheidung).
Nunmehr zu den Richtigstellungen:
1. Aufgrund der Tatsache, dass der Verwaltungsrat des Arbeitsmarktservice Österreich wegen der fehlenden qualifizierten Mehrheit für eine/n der Bewerber/innen die Bestellung nicht vornehmen konnte, war es meine gesetzliche Verpflichtung, eine fachlich korrekte Entscheidung zu fällen.
2. Die Behauptung, dass es Interventionen oder eine Einflussnahme der Gemeinde Wien bzw. der SPÖ Wien gegeben habe ist ebenso unrichtig wie die Unterstellung, dass ich in den Bewerbungsprozess eingegriffen hätte.
3. Frau Mag.a Petra Draxl war aufgrund der mir vorliegenden Analyse und Bewertung nicht die letzt-, sondern die an erster Stelle Gereihte. Frau Dr.in Ingeborg Friehs war demgegenüber nachgereiht.
4. Die Wiener SPÖ hat bei dem Bestellungsvorgang keine wie immer geartete Rolle gespielt.
5. Die Wiener SPÖ hat – wie dies auch für jede andere politische Partei in Österreich zutrifft – keinen wie immer gearteten Zugriff auf Budgetmittel für aktive Arbeitsmarktpolitik. Diese Mittel werden vielmehr vom AMS nach exakten Richtlinienverfahren ausschließlich für arbeitsmarktpolitische Programme, Maßnahmen und Instrumente eingesetzt.
Der Mitteleinsatz wird nach einem strengen, systematischen Verfahren kontrolliert und begleitet. Die Förderung von politischen Parteien ist zudem in den Richtlinien explizit ausgeschlossen.
6. Im Übrigen habe ich hohe Achtung vor der Kompetenz der österreichischen Gerichte, sodass ich zu dem noch laufenden Verfahren keine weiteren Aussagen tätigen kann, wie ich auch die via Medien kolportierten Zeugenaussagen nicht kommentiere.
Zu den Fragen 1 bis 3:
Ich kommentiere angesichts des noch laufenden Gerichtsverfahrens via Medien kolportierte Zeugenaussagen nicht.
Zu Frage 4:
Ja.
Zu Frage 5:
Ja.
Zu den Fragen 6 und 7:
Es gab im Zusammenhang mit dem Bestellungsverfahren AMS Wien nur einen Beratungsauftrag, der nicht von mir, sondern vom Verwaltungsrat des Arbeitsmarktservice Österreich vergeben wurde. Die Kosten dafür betrugen 22.200 €.
Es gab dann eine Mehrheit für Frau Mag.a Draxl im Verwaltungsrat, jedoch nicht in der qualifizierten Höhe, die für die Bestellung einer Landesgeschäftsführerin notwendig ist. Ich habe daher dem Verwaltungsrat eine Frist gesetzt, nach deren erfolglosem Verstreichen ich daher gesetzlich gezwungen war, eine Entscheidung zu treffen.
Meiner Entscheidung habe ich sämtliche zur Verfügung stehende Informationen und Gutachten zu Grunde gelegt. Insbesondere habe ich den Leiter der Sektion I im BMASK beauftragt, eine sorgfältige Analyse hinsichtlich aller in der Ausschreibung geforderten Kriterien vorzunehmen. Zum Ergebnis dieser Bewertung verweise ich auf die Beantwortung der Frage 16 meiner Anfragebeantwortung zur Anfrage Nr. 12421/J.
Zu Frage 8:
Ich verweise zunächst auf Punkt 5 meiner einleitenden Bemerkungen. Daher ist auch die Unterstellung bezüglich Frau Mag.a Draxl falsch und zurück zu weisen.
Im Übrigen bin ich der festen Überzeugung, dass mit Frau Mag.a Petra Draxl eine ausgezeichnete arbeitsmarktpolitische Expertin die Geschäftsführung im AMS Wien übernommen hat. Nachdem das AMS Wien in den Jahren von 2006 bis 2012 im vergleichenden Länderranking von 9 Landesorganisationen fünf Mal den letzten und nur zwei Mal den vorletzten Platz eingenommen hat, steht das AMS Wien aktuell (Punkteauswertung der Balanced Score Card des AMS Österreich vom 3. September 2013) an dritter Stelle nur knapp hinter Oberösterreich und Tirol und hat im Vorjahresvergleich nach der Steiermark den zweithöchsten positiven Trendwert.