|
15425/AB XXIV. GP Eingelangt am 12.11.2013 BM für Inneres Anfragebeantwortung
|
|||
|
|
|
||
|
Frau Präsidentin des Nationalrates Mag.a Barbara Prammer Parlament 1017 Wien
|
|
|
|
|
|
|
||
GZ: BMI-LR2220/0847-III/5/2013
Wien, am 5. November 2013
Der Abgeordnete zum Nationalrat Harald Vilimsky und weitere Abgeordnete haben am 12. September 2013 unter der Zahl 15941/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „„untergetauchte“ Asylwerber und Aufenthaltsverpflichtung“ gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Zu Frage 1:
Die erläuternden Bemerkungen zu § 15 Abs. 3a AsylG 2005 (RV 1078 BlgNR XXIV. GP) führen dazu Folgendes aus: „Zu Beginn des Asylverfahrens sind umfangreiche verfahrensrechtliche und administrativ-organisatorische Schritte abzuwickeln, an denen der Asylwerber mitzuwirken hat (…). Die Verpflichtung zum Aufenthalt in der Erstaufnahmestelle, … dient der Sicherstellung dieser Mitwirkung durch ständige Verfügbarkeit des Asylwerbers. Diese ist auf Grund der Dichte der vorzunehmenden Amtshandlungen und zur Sicherung eines reibungslosen und effizienten Ablaufes in dieser ,Intensivphaseʻ erforderlich.ˮ Im Übrigen sind Meinungen und Einschätzungen nicht Gegenstand des parlamentarischen Interpellationsrechts.
Zu den Fragen 2 und 3:
Die besondere Mitwirkungspflicht stellt zwar eine Verpflichtung des Asylwerbers zur dauernden Verfügbarkeit (120 Stunden, im Extremfall einmal um 48 Stunden verlängerbar) in der Erstaufnahmestelle während der Eingangsphase des Zulassungsverfahrens dar, jedoch keine Haft oder freiheitsbeschränkende Maßnahme.