15428/AB XXIV. GP

Eingelangt am 13.11.2013
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BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

 

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer                                                   Wien, am     November 2013

Parlament

1017 Wien                                                                GZ: BMF-310205/0250-I/4/2013

 

 

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 15943/J vom 13. September 2013 der Abgeordneten Elmar Podgorschek, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1. und 10.:

Bei der Schätzung des Steueraufkommens aus dem Steuerabkommen mit der Schweiz wurden sämtliche bekannte Faktoren berücksichtigt, inklusive der Tatsache, dass – mangels rückwirkenden Inkrafttretens des Abkommens – Steuerpflichtige die Möglichkeit hatten, bis zum Inkrafttreten ihre Geschäftsverbindung zu schweizerischen Kreditinstituten zu beenden und damit den Eintritt in den Anwendungsbereich des Abkommens zu verhindern. Nachdem naturgemäß weder für diesen Faktor noch für andere berechnungsrelevante Eckpunkte genaue Daten vorhanden waren, mussten bei der Schätzung Annahmen getroffen werden.


Zu 2.:

Die Schätzung des Steueraufkommens ist anhand plausibler Annahmen und konservativ („vorsichtig“) durchgeführt worden. Die Notwendigkeit einer konservativen Schätzung war schon aufgrund der dargestellten Datenlage gegeben. „Mahnungen“ jeglicher Art und alternative Berechnungen von Bediensteten des Bundesministeriums für Finanzen sind nicht bekannt.

 

Zu 3. bis 9.:

Es gibt nur eine Schätzung, die in das Budget und den Strategiebericht zum Bundesfinanzrahmengesetz eingeflossen ist.

 

Zu 11. und 12.:

Die Schätzung basiert auf dem geschätzten Vermögen von Österreicherinnen und Österreichern, das sich bei schweizerischen Kreditinstituten befindet. Hier wird regelmäßig – auch ausgehend von vergleichbaren Überlegungen in Deutschland – eine Größenordnung von 10 bis 20 Milliarden Euro kolportiert (siehe beispielsweise auch Prof. Dr. Karl Bruckner, ÖStZ 2011).

 

 

Mit freundlichen Grüßen