15429/AB XXIV. GP

Eingelangt am 13.11.2013
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BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer                                                      Wien, am     Oktober 2013

Parlament

1017 Wien                                                                GZ: BMF-310205/0251-I/4/2013

 

 

 

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 15944/J vom 13. September 2013 der Abgeordneten Elmar Podgorschek, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1. bis 3.:

Bei der Abschätzung des Steueraufkommens waren etliche Faktoren – unter anderem auch die Tatsache, dass bis zum Inkrafttreten des Abkommens potenziell betroffene Steuerpflichtige sich noch zu einem Abzug der Vermögenswerte veranlasst sehen könnten – zu berücksichtigen, wobei für viele Eckpunkte (Grunddaten) teilweise Annahmen getroffen werden mussten. So lässt es sich weder annähernd genau beziffern, wie viel Vermögen Österreicher in Liechtenstein angelegt haben, noch in welchem Ausmaß dieses Vermögen "Schwarzgeld" darstellt. Weiters musste bedacht werden, dass der Besteuerungssatz nicht fix ist, sondern in Abhängigkeit von der Dauer der Veranlagung, vom Ausmaß der Wertsteigerungen und von der Höhe des Vermögens insgesamt variiert.

Zusätzlich ist ein Mindeststeuersatz von 15% vorgesehen; eine exakte Angabe, zu welchem Prozentsatz die Besteuerung erfolgt, ist somit nicht möglich. Die grundsätzliche Einbeziehung der liechtensteinischen Vermögensstrukturen (z.B. Stiftungen) in die Abkommenssystematik stellt einen zusätzlichen weitgehend ungewissen Faktor dar, weil weder die genaue Anzahl der liechtensteinischen Vermögensstrukturen, die einen Bezug zu Österreich haben, noch das von diesen Strukturen veranlagte Vermögen bekannt sind. Steuerpflichtige mit Vermögenswerten in Liechtenstein haben – genauso wie nach dem Abkommen mit der Schweiz – zudem die Möglichkeit, alternativ zur Einmalzahlung die Offenlegung nach Art. 10 des Abkommens in Anspruch zu nehmen. In diesem Fall kommt es zu keiner Einmalzahlung, sondern die Offenlegung wird als Selbstanzeige behandelt. Das Bundesministerium für Finanzen war bemüht, diese und andere Faktoren bei der Schätzung zu berücksichtigen und diese konservativ und aufgrund plausibler Annahmen vorzunehmen.

 

Zu 4.:

Die Einhebungs- und Zahlungsmodalitäten sind im Steuerabkommen genau geregelt. Demnach ist vorgesehen, dass die erhobenen Einmalzahlungen zunächst durch die liechtensteinischen Zahlstellen an die liechtensteinische Steuerverwaltung überwiesen werden und erst anschließend von dieser an die österreichische Steuerverwaltung. Im Abkommen sind dazu bestimmte Fristen vorgesehen:

Die Einmalzahlung ist bis Ende Mai 2014 zu erheben. Anschließend haben betroffene Personen eine Frist von 30 Tagen, um gegen die Berechnungsmodalitäten durch die liechten-steinische Zahlstelle Einspruch zu erheben. Nach Ablauf dieser Frist – wenn kein Einspruch erhoben wurde – werden die Beträge der Einmalzahlung jeweils monatlich an die liechtensteinische Steuerverwaltung überwiesen. Die liechtensteinische Steuerverwaltung überweist jeweils einen Monat später die vereinnahmten Beträge der Einmalzahlung an die österreichische Steuerverwaltung.

 

 

Mit freundlichen Grüßen