15438/AB XXIV. GP

Eingelangt am 18.11.2013
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BM für Verkehr, Innovation undTechnologie

Anfragebeantwortung

 

An die

Präsidentin des Nationalrats

Mag.a Barbara PRAMMER

Parlament

1017 W i e n

                                                                                                       Wien, am 18. November 2013

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr.in Moser, Freundinnen und Freunde haben am 5. September 2013 unter der Nr. 15919/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend Gutachten zur Rechtmäßigkeit eines Zweitgehalts, das der Präsident des Patentamtes bezieht, gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Zu den Fragen 1 bis 16:

Ø   Liegt dem Zweitgehalt, das Patentamts-Präsident Rödler bezieht, ein Vertrag zugrunde?

Ø   Wenn ja: Wer hat diesen Vertrag textlich erstellt?

Ø   Wer hat diesen Vertrag wann konkret mit wem abgeschlossen?

Ø   Falls das BMVIT Vertragspartner ist: Wer hat diesen Vertrag für das BMVIT unterfertigt?

Ø   Wer war an der Entscheidung über diesen Vertrag im BMVIT konkret wie beteiligt?

Ø   Falls das BMVIT nicht Vertragspartner ist: In welcher Weise und wann war das BMVIT sonst in die Entstehung des Vertrags – zB als Aufsichtsbehörde, … - involviert?

Ø   Welche konkrete gesetzliche Grundlage hat dieser Vertrag im Patentamtsgesetz?

Ø   Falls dem Zweitgehalt, das Patentamts-Präsident Rödler bezieht, kein Vertrag zugrunde liegen sollte: Auf welcher Grundlage bezieht der Patentamts-Präsident sein „Serv.ip“-Zweitgehalt?

Ø   Welche Gutachten haben Sie bzw. Ihr Haus zur Frage der Rechtsmäßigkeit des „Serv.ip“-Zweitgehalts von Patentamts-Präsident Rödler beauftragt?

Ø   Wann haben Sie diese Gutachten a) beauftragt, b) erhalten?

Ø   Bei wem haben Sie diese Gutachten beauftragt?

Ø   Welche Conclusio mit welcher Begründung ziehen diese Gutachten jeweils im Einzelnen (Verhältnis Gesetzestext/Erläuternde Bemerkungen, u.dgl.) zur Frage, ob das „Serv.ip“-Zweitgehalt von Patentamts-Präsident Rödler gesetzeskonform ist?


Ø   Auf welche Rechtsgutachten, Rechtsmeinungen, Judikate etc aus früheren Jahren wird von den Gutachtern diesbezüglich Bezug genommen?

Ø   Welche Conclusio ziehen die nunmehrigen Gutachten jeweils im Einzelnen zur Frage, ob und für welchen Zeitraum das „Serv.ip“-Zweitgehalt von Patentamts-Präsident Rödler zurückzuzahlen ist?

Ø   Welche Maßnahmen haben Sie bzw. Ihr Haus wann konkret gesetzt, um diesen Gutachten gemäß für eine gesetzeskonforme Gebarung im Bereich der Leitung des Österreichischen Patentamts und seiner Teilrechtsfähigkeit (serv.ip) zu sorgen?

Ø   Welcher Verfahrensstand ist infolge dieser Maßnahmen derzeit erreicht?

 

Die Fragen betreffen ein laufendes Verwaltungsverfahren, eine Beantwortung ist daher derzeit nicht möglich.

 

 

Zu Frage 17 bis 20:

Ø   Welche Maßnahmen haben Sie bzw. Ihr Haus wann im Hinblick auf die übrigen, teilweise kaum weniger brisanten Kritikpunkte des Rechnungshofberichts BUND 2012/7 hinsichtlich der Gebarung von „serv.ip“ – Finanzveranlagungen, üppige Berateraufträge zB beim Projekt ELVIS, … - im Einzelnen konkret gesetzt?

Ø   Welche Ergebnisse hatte insbesondere die im Februar 2013 extern beauftragte Analyse des Veranlagungsportfolios des ÖPA/serv.ip?

Ø   Welche Konsequenzen wurden a) aus der trotz Weisung erfolgten offenen Weigerung des Patentamtspräsidenten, diese Analyse zu unterstützen, b) aus den Ergebnissen dieser Analyse gezogen?

Ø   Können Sie ausschließen, dass der Präsident des Patentamtes öffentliche Gelder (von Amt oder serv.ip) für die rechtliche Beratung für seine gegen BMVIT-Anweisungen gerichteten Aktivitäten einsetzt?

 

Die Überprüfung der Gebarung des Patentamtes durch die Interne Revision hinsichtlich der Finanzveranlagungen hat keine Unregelmäßigkeiten erkennen lassen.

Die Empfehlungen des Rechnungshofes betreffend das Österreichische Patentamt  werden sukzessive geprüft und so weit wie möglich umgesetzt.

 

 

Zu Frage 21:

Ø   Welche Entwürfe für welche Gesetzesänderungen wurden durch den Präsidenten des Patentamtes bzw. auf seine Veranlassung wann im Einzelnen an Ihr Ressort herangetragen?

 

Entwürfe für Änderungen des Patentgesetzes wurden und werden im Zusammenwirken zwischen bmvit und Österreichischem Patentamt ausgearbeitet.

 

 

Zu Frage 22:

Ø   Ihnen musste die mangelhafte Amtsführung des Präsidenten des Patentamtes bei gleichzeitigem Doppel-Bezug vor der Vertragsverlängerung bekannt gewesen sein. Warum haben Sie dennoch den Vertag verlängert?

 

Zum Zeitpunkt der Vertragsverlängerung gab es keinen Grund Dr. Rödler nicht wieder zu bestellen.