15441/AB XXIV. GP

Eingelangt am 18.11.2013
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BM für Justiz

Anfragebeantwortung

BMJ-Pr7000/0227-Pr 1/2013


Republik Österreich
die bundesministerin für justiz

 

 

Museumstraße 7

1070 Wien

 

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E-Mail: team.pr@bmj.gv.at

 

 

Frau
Präsidentin des Nationalrates

 

 

Zur Zahl 15957/J-NR/2013

Die Abgeordneten zum Nationalrat Rudolf Plessl und GenossInnen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „unabhängige Staatsanwaltschaft im Kwizda-Skandal in Korneuburg“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Angesichts der Anfrageeinleitung erinnere ich daran, dass strafrechtliche Ermittlungen aufgrund des Gesetzes nichtöffentliche Verfahren sind (§ 12 StPO) und sich sowohl aus ermittlungstaktischen als auch persönlichkeits- und datenschutzrechtlichen Gründen einer offensiven Informationspolitik entziehen. Ich ersuche daher um Verständnis, wenn ich in Beachtung dieser – zum Teil verfassungsrechtlich verankerten – Grundsätze Fragen zu einem laufenden Ermittlungsverfahren nur sehr zurückhaltend beantworte, weise aber darauf hin, dass daraus keineswegs abgeleitet werden kann, dass die Strafverfolgungsbehörden nicht mit gebotenem Nachdruck ermitteln.

Zu 1:

Das bei der Staatsanwaltschaft Korneuburg zur Aktenzahl 7 St 337/11f geführte Ermittlungsverfahren wird von der nach der Geschäftsverteilung zuständigen Staatsanwältin bearbeitet.

Zu 2:

Weitere Anzeigen gegen das genannte Unternehmen wurden nicht eingebracht.

Zu 3 und 4:

In einer Ende Februar 2013 bei der Staatsanwaltschaft Korneuburg eingelangten Sachverhaltsdarstellung wurden auch Vorwürfe gegen Verantwortliche der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg erhoben. Diese werden ebenfalls bei der Staatsanwaltschaft Korneuburg von der nach der Geschäftsverteilung zuständigen Staatsanwältin bearbeitet.

Zu 5:

Gemäß § 28 StPO kann ein Verfahren aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen wichtigen Gründen der zuständigen Staatsanwaltschaft abgenommen und einer anderen Staatsanwaltschaft übertragen werden. Ein solcher wichtiger Grund kann nach dem Gesetz etwa dann vorliegen, wenn das Verfahren erster Instanz gegen einen Richter eines Gerichts, in dessen Sprengel die Staatsanwaltschaft ihren Sitz hat, oder gegen ein Organ der Sicherheitsbehörde im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Staatsanwaltschaft zu führen ist.

Diese Bestimmung ermöglicht, dass Staatsanwaltschaften die Führung von Verfahren gegen Personen abgenommen werden kann, mit denen ein regelmäßiger dienstlicher Kontakt besteht, sodass der Anschein der Befangenheit der gesamten Behörde entstehen könnte.

Es gibt derzeit keinen Anlass für eine solche Zuständigkeitsübertragung, zumal keine ausreichenden Gründe für die Annahme vorliegen, die Staatsanwaltschaft Korneuburg könne die Ermittlungen nicht unbefangen weiterführen.

Familiäre Beziehungen zwischen der Vizepräsidentin des Landesgerichts Korneuburg und der Bezirkshauptfrau von Korneuburg stellen per se keinen Grund dar, von vornherein an der unabhängigen und unvoreingenommenen Führung eines Ermittlungsverfahrens gegen Mitarbeiter der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg durch die Staatsanwaltschaft Korneuburg zu zweifeln.


Zu 6:

Sämtliche Anzeigen bzw. Sachverhaltsdarstellungen betreffend das Verfahren 7 St 337/11f der Staatsanwaltschaft Korneuburg werden in diesem Ermittlungsverfahren – bzw. in jenem, welches die gegen Mitarbeiter der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg geäußerten Verdachtsmomente zum Gegenstand hat – behandelt. Die Ermittlungen sind jedoch derzeit noch nicht abgeschlossen. Ich verweise daher auf die Einleitung meiner Anfragebeantwortung.

Zu 7:

Nein.

Zu 8:

Von der Staatsanwaltschaft Korneuburg wurde auch ein für die Fachgebiete Pharmakologie und Toxikologie sowie Umwelttoxikologie zertifizierter (human-)medizinischer Sachverständiger bestellt.

Der Beiziehung eines – jedenfalls – ausländischen Gutachters steht die Bestimmung des § 126 StPO entgegen, wonach als Sachverständige vor allem Personen zu bestellen sind, die in die Gerichtssachverständigenliste eingetragen sind und bei der Wahl von Sachverständigen und der Bestimmung des Umfangs ihres Auftrags nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit vorzugehen ist.

Zu 9:

Eine Information der Bevölkerung über Ergebnisse eines offenen Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft ist nicht vorgesehen. Sollten der Staatsanwaltschaft im Lauf des Ermittlungsverfahrens jedoch bisher unbekannte Gefahren zur Kenntnis gelangen, wäre die zuständige Verwaltungsbehörde davon zu verständigen. Im Übrigen verweise ich auf die einleitenden Bemerkungen zur Anfragebeantwortung.

Zu 10:

Meine Auslegung von medial wiedergegebenen Äußerungen Dritter ist nicht Gegenstand des parlamentarischen Interpellationsrechtes, sodass ich von einer Beantwortung Abstand nehme.

 

Wien,        . November 2013

 

 

 

Dr. Beatrix Karl