15445/AB XXIV. GP
Eingelangt am 19.11.2013
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BM für Inneres
Anfragebeantwortung
Frau
Präsidentin des Nationalrates
Mag.ª Barbara Prammer
Parlament
1017 Wien
GZ: BMI-LR2220/0885-III/3/2013
Wien, am . November 2013
Der Abgeordnete zum Nationalrat Mag. Johann Maier, Genossinnen und Genossen haben am 19. September 2013 unter der Zahl 15986/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Strafregister: Austausch von Informationen 2012“ gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Die nachstehenden Antworten beziehen sich auf die Tätigkeit des Strafregisteramtes der Landespolizeidirektion Wien, das von Österreich als Zentralbehörde gemäß Artikel 1 des Beschlusses 2005/876/JI des Rates vom 21. November 2005 über den Austausch von Informationen aus dem Strafregister, ABl. L 322 vom 9.12.2005 benannt wurde.
Aussagen zu den im direkten Verkehr zwischen den Justizbehörden gestellten Ersuchen und erteilten Auskünften fallen nicht in den Vollzugsbereich des Bundesministeriums für Inneres.
Zu den Fragen 1 und 2 :
In der Zeit vom 01.01.2012 bis 26.04.2012 wurden aus dem Ausland 636 Ersuchen um Übermittlung einer Auskunft aus dem Strafregister an das Strafregisteramt herangetragen. Eine Aufschlüsselung nach EU-Mitgliedstaaten und anderen Staaten ist nicht möglich, da für diesen Zeitraum keine entsprechenden Statistiken geführt werden.
Am 27.04.2012 wurde das System „ECRIS“
(European Criminal Records Information
System) in Betrieb genommen und erfolgt seit diesem Zeitpunkt der Austausch von
Strafregisterdaten zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten auf elektronischem
Weg.
Für die Zeit vom 27. April 2012 bis 31. Dezember 2012 stellt sich die Situation wie folgt dar:
|
Staat |
Anzahl |
|
Deutschland |
876 |
|
Finnland |
1 |
|
Frankreich |
106 |
|
Irland |
3 |
|
Litauen |
1 |
|
Niederlande |
15 |
|
Polen |
10 |
|
Rumänien |
17 |
|
Slowenien |
9 |
|
Tschechien |
50 |
|
Vereinigtes Königreich |
30 |
|
Gesamt |
1.118 |
Zu Frage 3:
Die Kontrolle der Verwendung der übermittelten Daten im Ausland obliegt den Behörden des jeweiligen Staates.
Zu den Fragen 4 und 6:
In der Zeit vom 01.01.2012 bis 26.04.2012 richtete das
Strafregisteramt 1.054 Ersuchen
um Übermittlung einer Strafregisterauskunft an Zentralbehörden
anderer EU-Mitgliedstaaten.
Eine Aufschlüsselung nach einzelnen Staaten ist nicht möglich, da
für diesen Zeitraum keine entsprechenden Statistiken geführt wurden.
In der Zeit vom 27. April 2012 bis 31. Dezember 2012 stellt sich die Situation wie folgt dar:
|
Staat |
Anzahl |
|
Belgien |
19 |
|
Bulgarien |
59 |
|
Dänemark |
22 |
|
Deutschland |
2469 |
|
Estland |
12 |
|
Finnland |
19 |
|
Frankreich |
137 |
|
Griechenland |
59 |
|
Irland |
9 |
|
Italien |
150 |
|
Lettland |
17 |
|
Litauen |
38 |
|
Luxemburg |
8 |
|
Malta |
6 |
|
Niederlande |
44 |
|
Polen |
475 |
|
Portugal |
7 |
|
Rumänien |
837 |
|
Schweden |
9 |
|
Slowakei |
206 |
|
Slowenien |
160 |
|
Spanien |
30 |
|
Tschechien |
145 |
|
Ungarn |
136 |
|
Vereinigtes Königreich |
122 |
|
Zypern |
12 |
|
Gesamt |
5.207 |
Zu Frage 5:
Nein
Zu Frage 7:
Der Rahmenbeschluss 2009/315/JI des Rates vom 26. Februar 2009 über die Durchführung und den Inhalt des Austauschs von Informationen aus dem Strafregister zwischen den Mitgliedstaaten und der Beschluss 2009/316/JI des Rates vom 6. April 2009 zur Errichtung des Europäischen Strafregisterinformationssystems (ECRIS) wurden mit BGBl. I Nr. 29/2012 vom 20. April 2012 zeitgerecht innerstaatlich umgesetzt. Die Novelle trat mit 27. April 2012 in Kraft. In Entsprechung der EU-Vorgaben wurde unter anderem im Strafregistergesetz die Bestimmung des § 10a „Strafregisterbescheinigungen für Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union“ geschaffen. Diese Bestimmung sieht vor, dass bei Einbringung eines Antrages eines EU-Staatsangehörigen auf Ausstellung einer österreichischen Strafregisterbescheinigung automatisch von Amts wegen auch eine Auskunft aus dem Strafregister seines Herkunftsstaates einzuholen und dem Antragsteller durch das Strafregisteramt zuzustellen ist.
Benötigt
ein EU-Staatsangehöriger jedoch ausschließlich eine
Strafregisterbescheinigung aus seinem Herkunftsstaat, ist wie bisher, der
entsprechende Antrag bei seiner Vertretungs-
behörde in Österreich einzubringen.