15452/AB XXIV. GP

Eingelangt am 22.11.2013
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BM für Justiz

Anfragebeantwortung

BMJ-Pr7000/0232-Pr 1/2013


Republik Österreich
die bundesministerin für justiz

 

 

Museumstraße 7

1070 Wien

 

Tel.: +43 1 52152 0

E-Mail: team.pr@bmj.gv.at

 

 

Frau
Präsidentin des Nationalrates

 

 

Zur Zahl 15995/J-NR/2013

Der Abgeordnete zum Nationalrat Mag. Dr. Martin Graf und weitere Abgeordnete haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Schwarze Schafe im Anwaltstalar“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1:

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte können nach § 16 Abs. 1 RAO ihr Honorar mit der Partei frei vereinbaren. Erfolgt eine Bevollmächtigung einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts ohne eine spezielle Vereinbarung, so haben sie grundsätzlich – nach den allgemeinen Regeln über den Bevollmächtigungsvertrag – Anspruch auf eine angemessene Entlohnung (§ 1004 ABGB). Zur Beurteilung der Angemessenheit des Honorars werden regelmäßig das Rechtsanwaltstarifgesetz bzw. die Allgemeinen Honorar-Kriterien herangezogen.

Für den Fall von Differenzen über die Frage der Berechtigung eines Honoraranspruchs dem Grunde bzw. der Höhe nach sieht § 19 Abs. 2 RAO die Möglichkeit vor, den Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer zu befassen und diesen um Prüfung der Sache zu ersuchen, an deren Ende nach Möglichkeit eine einvernehmliche Bereinigung der Streitigkeit steht. Daneben bzw. auch unabhängig davon können – wie offenbar auch im vorliegenden Fall – die ordentlichen Gerichte zur Klärung der Frage der Berechtigung des in Rechnung gestellten Honorars angerufen werden.

Neben zivilrechtlichen bzw. zivilgerichtlichen Überprüfungsmöglichkeiten von rechtsanwaltlichen Entgeltansprüchen kann die allfällige Geltendmachung von weit überhöhten Honorarforderungen auch disziplinarrechtliche Konsequenzen für einen Rechtsanwalt haben, stellt nach der ständigen Rechtsprechung der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission ein solches Vorgehen gegebenenfalls doch eine – disziplinär zu ahndende – Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Rechtsanwaltsstandes dar.

Angesichts dieser Rechtslage und der skizzierten Durchsetzungs- und Ahndungsmöglichkeiten besteht aus der Sicht meines Hauses kein unmittelbarer Anlass für allfällige gesetzgeberische Schritte im angesprochenen Bereich.

Zu 2:

Ich ersuche um Verständnis, dass ich Fragen nach konkreten standes-, disziplinar- oder strafrechtlichen Schritten gegen den in der Anfrage genannten Rechtsanwalt aus Gründen des Daten- und Persönlichkeitsschutzes nicht beantworten kann.

 

Wien,        . November 2013

 

 

 

Dr. Beatrix Karl