15459/AB XXIV. GP

Eingelangt am 26.11.2013
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BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer                                                 Wien, am      November 2013

Parlament

1017 Wien                                                                GZ: BMF-310205/0257-I/4/2013

 

 

 

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 16004/J vom 25. September 2013 der Abgeordneten Josef Jury, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1. bis 3.:

Das Land Kärnten hat gemäß § 5 Kärntner Landesholding-Gesetz (K-LHG) für sämtliche vor dem 1. April 2007 entstandenen Verbindlichkeiten der Hypo Alpe Adria Bank International AG (HBInt) und der Hypo Alpe Adria Bank AG (HBA) die Haftung übernommen. Die Haftung des Landes Kärnten ist als Ausfallsbürgschaft gemäß § 1356 ABGB ausgestaltet, auf Grund derer Gläubiger bei Unfähigkeit der Hypo zu leisten direkt auf das Land Kärnten greifen können. Die Ausfallsbürgschaft ist neben den Verbindlichkeiten aus dem gewöhnlichen Geschäfts-betrieb (z.B. Einlagen von Kunden und Aufnahmen am Kapitalmarkt) auch für andere Verbindlichkeiten, wie z.B. solche aus am Kapitalmarkt begebenen Schuldverschreibungen, Ergänzungskapitalanleihen und nachrangigen Anleihen, begründet worden.


Das Land Kärnten hat jedoch nur dann zu leisten, wenn ein Gläubiger erfolglos versucht hat, zwangsweise – d.h. auch durch Exekution – Befriedigung von HBInt/HBA zu erlangen oder die Insolvenz über den Schuldner bzw. ein Geschäftsaufsichtsverfahren gemäß §§ 81 ff Bankwesengesetz (BWG) über die Bank eröffnet wurde. Eine Haftung des Bürgen setzt außerdem das Bestehen der Schuld dem Grunde nach voraus.

 

Hinzuweisen ist darauf, dass das Land Kärnten mangels Insolvenz oder Verhängung des Geschäftsaufsichtsverfahrens über die Bank nicht als Bürge herangezogen werden kann. Die Notverstaatlichung der Bank erfolgte im Dezember 2009 vorrangig mit dem Ziel, eine Insolvenz und damit ein Schlagendwerden der Landeshaftung damals in Höhe von rund 20 Milliarden Euro zu verhindern, da dies die gesamten Einnahmen des Landes Kärnten 2009 um mehr als das Neunfache überstiegen hätte.

 

Bei Ergänzungskapitalanleihen handelt es sich um ein risikobehaftetes Wertpapier, weshalb grundsätzlich auch ein Totalverlust des eingesetzten Kapitals möglich ist. Die Vertrags-bedingungen der Ergänzungskapitalanleihe weisen in § 3 ausdrücklich auf die unbedingte Nachrangigkeit dieser Anleihe sowie auf die Qualifikation als Eigenmittel gemäß § 23 Abs. 7 in Verbindung mit § 45 Abs. 4 BWG hin: § 3 Z 2 der Vertragsbedingungen führt an, dass das eingezahlte Kapital vor Liquidation nur unter anteiligem Abzug der während der Laufzeit angefallenen Nettoverluste zurückgezahlt werden darf, das eingezahlte Kapital im Liquidations- oder Konkursfall erst nach Befriedigung der Forderungen der anderen nicht nachrangigen Gläubiger zurückzuzahlen ist und die Aufrechnung des Rückerstattungsanspruches gegen Forderungen der Emittentin ausgeschlossen ist und für die Verbindlichkeiten keine vertraglichen Sicherheiten durch die Emittentin oder durch Dritte gestellt werden. Auch § 23 Abs. 7 Z 3 BWG – auf den die Vertragsbedingungen explizit Bezug nehmen – führt aus, dass die Rückzahlung von Ergänzungskapital vor Liquidation nur unter anteiligem Abzug der während der Laufzeit angefallenen Nettoverluste erfolgen darf.

 

Sollte es bei Zeichnung der Anleihen zu einem etwaigen Beratungsfehler hinsichtlich der Risikoeinschätzung der Anleihe gekommen sein, so wären hieraus kausal und rechtswidrig eingetretene Schäden gegenüber jenem Kreditinstitut, bei welchen die Anleihen erworben wurden, geltend zu machen.


Zu 4.:

Das Vorgehen der HBA entspricht den gesetzlichen Vorgaben des Spaltungsgesetzes (SpaltG). Gemäß § 15 Abs. 5 SpaltG hat der Emittent von Schuldverschreibungen bzw. Genussrechten (darunter fallen auch Ergänzungskapitalanleihen) drei Möglichkeiten, wie im Rahmen der Spaltung mit diesen Rechten umzugehen ist. Diese drei Möglichkeiten sind:

a)       Die Gewährung gleichartiger Rechte,

b)       die Änderung der Rechte,

c)       die Abgeltung der Rechte selbst.

Welche dieser drei Möglichkeiten gewählt wird, liegt im Ermessen des Emittenten. Im Zusammenhang mit der Spaltung hat die HBA die Ergänzungskapitalanleihen gekündigt. Die Spaltung wurde von der FMA im September 2012 genehmigt, die Kündigung des Ergänzungskapitals selbst bedarf keiner Genehmigung durch die FMA.

 

Die Kündigung der Ergänzungskapitalanleihen führte zu einer vorzeitigen Realisierung des eingetretenen Totalverlustes, der wiederum durch die Verlustanhäufung der Bank entstanden ist. Aufgrund der gesetzlich vorgesehenen Verlustzuweisung war der Wert des Nominales der Anleihen zum Zeitpunkt der Spaltung somit mit „Null“ festzusetzen. Den gekündigten Anleiheeignern stand gemäß § 15 Abs. 5 SpaltG ein Anspruch auf angemessene Abgeltung ihres Rechtes zu.

 

Als Abgeltung für den Entfall zukünftiger Erträge (die laut Emissionsbedingungen auch bei einem Totalverlust des Nominales zustehen) wurden allen Kunden die ausstehenden Zinsen ex post sowie eine Abschlagszahlung für die pro futuro entfallenden Kupons ausbezahlt.

 

Zu 5. bis 8.:

Diese Fragen können ausschließlich durch die BKS Bank AG beantwortet werden. Dem Bundesministerium für Finanzen liegen hierzu keine Informationen vor. Sollten den Kunden aufgrund eines etwaigen Beratungsfehlers der BKS Bank AG Schäden entstanden sein, wären diese zivilrechtlich geltend zu machten.

 

 

Mit freundlichen Grüßen