15470/AB XXIV. GP
Eingelangt am 26.11.2013
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BM für Inneres
Anfragebeantwortung
Frau
Präsidentin des Nationalrates
Mag.a Barbara Prammer
Parlament
1017 Wien
GZ: BMI-LR2220/0919-II/BK/4.3/2013
Wien, am . November 2013
Der
Abgeordnete zum Nationalrat Herbert und weitere Abgeordnete haben am
26. September 2013 unter der Zahl 16040/J an mich eine schriftliche
parlamentarische Anfrage betreffend „Polizei-Trojaner“ gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Zu den Fragen 1 und 2:
Aus technischen Gründen wird in der Polizeilichen Kriminalstatistik Österreichs der in der Schlagwortinfo ausgefüllte Vermerk „Polizeitrojaner“ nicht gesondert ausgewiesen. Eine bundesweite Abfrage in PAD ist aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht zulässig bzw. möglich.
Zu den Fragen 3, 5 und 9:
Nein.
Zu Frage 4:
Die Täter setzen Anonymisierungstechnologien ein und verwenden für ihre Aktivitäten Computersysteme, welche sich hauptsächlich im asiatischen und osteuropäischen Raum befinden. Dadurch wird die Rückverfolgung und Ausforschung der Täter besonders erschwert. Die bisherigen Erkenntnisse weisen auf komplexe international agierende Tätergruppen hin. Aus diesem Grund wurde bei Europol eine spezielle Arbeitsgruppe unter Beteiligung des österreichischen Bundeskriminalamts eingerichtet.
Zu Frage 6:
Die Schadsoftware „Polizeitrojaner“ gilt als Massenphänomen. Um dieses gesammelt und effizient abarbeiten zu können wurde eine einheitliche Vorgehensweise angewiesen.
Zu den Fragen 7, 8 und 10:
Auf Grund der komplexen Programmabläufe und des bestehenden Workflow wurde aus Zweckmäßigkeitsgründen eine österreichweite einheitliche Vorgehensweise angewiesen. Die Vielzahl der Anzeigen werden von den aufnehmenden Dienststellen im Original an das zuständige Landeskriminalamt abgetreten, um dort das Massenphänomen „Polizeitrojaner“ gesammelt abarbeiten zu können. Diese Regelungen entsprechen den internen An-weisungen und sichern die spezielle und notwendige weitere Bearbeitung durch Spezialisten im Landeskriminalamt, dies gilt auch für die nachträgliche Änderung des Schlagwortes.