15471/AB XXIV. GP

Eingelangt am 26.11.2013
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BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

 

 

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer                                                  Wien, am     November 2013

Parlament

1017 Wien                                                                GZ: BMF-310205/0259-I/4/2013

 

 

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 16037/J vom 26. September 2013 der Abgeordneten Ing. Christian Höbart, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1. und 7.:

Der Verfassungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis G 26/2013 vom 27. Juni 2013 nicht generalisierend zu den Glücksspieleigenschaften von Poker geäußert. Es ist daher von den Vollzugsbehörden und Gerichten erneut im Einzelfall zu prüfen, ob eine konkrete Spielvariante von Poker unter die Glücksspieldefinition des § 1 Abs. 1 GSpG und in weiterer Folge unter den Ausspielungsbegriff des § 2 Abs. 1 GSpG zu subsumieren ist oder nicht. Je nach Ausgang dieser Einzelfallbetrachtung ist die Zulässigkeit der gewerblichen Durchführung im Sinne der Gewerbeordnung zu beurteilen. Eine gewerbliche Bewilligung nach der Gewerbeordnung kommt nämlich nur dann in Betracht, wenn es sich um kein Glücksspiel handelt.


Zu 2. bis 5.:

Aus Sicht des Bundesministeriums für Finanzen bleibt das unionsrechtliche Kohärenzgebot im Bereich des Glücksspiels nur dann gewährleistet, wenn das Glücksspiel „Poker“ in konzessionierten Pokersalons beziehungsweise Spielbanken risikoadäquat strengen Regelungen unterliegt. Die Erteilung einer Pokersalonkonzession durch die Bundesministerin für Finanzen ist derzeit wegen Wegfalls des § 22 GSpG nicht möglich, soll aber künftig in einer dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs Rechnung tragenden Form erneut geregelt werden und zu einem diskriminierungsfreien Marktzugang für Poker-Anbieter führen. Dies ermöglicht den besonderen Gefahren von Glücksspielen auch für Poker gerecht zu werden. Ein beschränktes Angebot welches einer strengen Aufsicht unterliegt, z.B. durch strenge Regeln und Betriebsauflagen beispielsweise für Spielerschutz und Suchtprävention sowie Geldwäsche- und Kriminalitätsvorbeugung, sollen einen hohen Spielerschutzstandard gewährleisten. Im Übrigen hat der Verfassungsgerichtshof keine grundsätzlichen Bedenken gegen eine generelle Qualifizierung von Poker als Glücksspiel und die Bindung an ein Konzessionssystem geäußert.

 

Zu 6.:

Ja.

 

 

Mit freundlichen Grüßen