1557/AB XXIV. GP

Eingelangt am 27.05.2009
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BM für Inneres

Anfragebeantwortung

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

Parlament

1017  Wien

 

 

Der Abgeordnete zum Nationalrat Mag. Stadler, Kolleginnen und Kollegen haben am          27. März 2009 unter der Zahl 1508/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „die Durchsetzung österreichischer Interessen auf Europäischer Ebene durch die Mitglieder der österreichischen Bundesregierung“ gestellt.

 

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Zu den Fragen 1 bis 14:

Der Nationalrat wird von den zuständigen Mitgliedern der Bundesregierung in Entsprechung der Verpflichtung gemäß Art. 23e Abs. 1 B-VG laufend und umfassend über alle Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union unterrichtet.

Die Beantwortung dieser Anfrage würde für das Innenressort, das eine Vielzahl von Ratssitzungen auf allen Ebenen der Entscheidungsfindung (von den Ratsarbeitsgruppen über den COREPER bis zur mehrfachen Behandlung im Rat) wahrzunehmen und vorzubereiten hat, eine enorme Recherchearbeit bedeuten, die mit sehr großem Personalaufwand in den Unterlagen der letzten 27 Monate betrieben werden müsste. Dies ist – vor dem Hintergrund der erwähnten umfassenden Informationspflicht der zuständigen Regierungsmitglieder gegenüber dem Nationalrat – ein nicht zu vertretender unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand, der mit den Geboten einer sparsamen, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Verwaltungsführung unvereinbar ist.

Dessen ungeachtet werden nachstehend einzelne Beispiele erfolgreicher Arbeit des Bundesministeriums für Inneres dargestellt.

 

Überführung des „Prümer Vertrags“ in den Rechtsrahmen der EU

Am 27. Mai 2005 wurde in Prüm/Deutschland der „Vertrag über die Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus, der grenzüberschreitenden Kriminalität und der illegalen Migration“ (Prümer Vertrag) zwischen Belgien, Deutschland, Spanien, Frankreich, Luxemburg, den Niederlanden und Österreich unterzeichnet.

 

Deutschland - unterstützt von Österreich und anderen Mitgliedstaaten - startete Anfang 2007 im Zuge seiner EU-Präsidentschaft eine Initiative zur Überführung des Prümer Vertrags in das EU-Recht und legte gemeinsam mit den Prümstaaten und den Prüm-Partnern den Entwurf eines Beschlusses zur Überführung eines Teils der Bestimmungen des Prümer Vertrags vor: Datenaustausch in den Bereichen DNA-Profile, daktyloskopische Daten, Kfz-Register, Großereignisse und Terrorismusprävention; Gemeinsame Einsatzformen und Hilfeleistung bei Großereignissen, Katastrophen und schweren Unglücksfällen.

 

Die Arbeiten am Beschluss verliefen sehr zügig und konnten bereits 2008 erfolgreich beendet werden. Derzeit läuft die rechtliche und technische Implementierung in allen EU- Mitgliedstaaten, sodass schon bald die gesamte EU von diesem auf bi- und multilateraler Ebene bereits bewährten Instrument der Strafverfolgung profitieren wird.

 

Umwandlung der Europol Konvention in einen Beschluss des Rates

Österreich initiierte beim informellen Ministertreffen im Jänner 2006 in Wien einen breiten Diskussionsprozess über die Zukunft von Europol. Kurz darauf legte die Kommission einen Entwurf für eine neue Rechtsgrundlage Europols vor, der das Ziel hatte, die starre und schwer abänderbare – da in allen 27 Mitgliedstaaten entsprechend der nationalen Verfahren zu ratifizierende – Konvention durch einen Beschluss des Rates zu ersetzen. Dabei sollte auch die Effizienz und Leistungsfähigkeit Europols gestärkt werden.

 

Nach intensiven Verhandlungen konnte die neue Rechtsgrundlage 2008 finalisiert und am 15. Mai 2009 im Amtsblatt veröffentlicht werden. Mit diesem Beschluss wird Europol in eine EU-Agentur basierend auf Gemeinschaftsfinanzierung ab 1. Jänner 2010 umgewandelt.

 


Einrichtung eines Netzwerks zur Korruptionsbekämpfung

Die für die Korruptionsbekämpfung zuständigen Stellen in den Mitgliedstaaten arbeiten seit Jahren auf informelle Art zusammen. Federführend bei dieser Zusammenarbeit ist Österreich, das das informelle Netzwerk der „European Partner Against Corruption“ (EPAC) ins Leben gerufen hat.

 

Österreich hat während seiner Präsidentschaft einen Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Einrichtung eines Netzwerks der Anti-Korruptionsstellen in der EU vorgelegt. Dadurch sollte die bisher informelle Zusammenarbeit auf eine formelle Grundlage gestellt und die Finanzierung dieses Netzwerks – das u.a. einen verbesserten Austausch zwischen den zuständigen Behörden und die Durchführung von Seminaren und Übungen erleichtern sollte – durch den Gemeinschaftshaushalt ermöglichen.

 

2008 wurde schließlich der Beschluss des Rates über die Einrichtung eines Kontaktstellennetzwerks zur Korruptionsbekämpfung angenommen, das einen ersten Schritt in die Richtung einer koordinierten und kohärenten europäischen Vorgehensweise im Bereich der Korruptionsbekämpfung darstellt.

 

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Sanktionen gegen Personen, die Drittstaatsangehörige ohne legalen Aufenthalt beschäftigen („Schwarzarbeiter-Richtlinie“)

Die Kommission legte den Vorschlag zur „Schwarzarbeiter-Richtlinie“ im Mai 2007 vor. Im Dezember 2008 wurde eine Einigung über den Text unter den Mitgliedstaaten erzielt. Der Richtlinienvorschlag wird am 25. Mai 2009 formell ohne weitere Beratungen am Rat der Landwirtschaftsminister angenommen.

 

Die Richtlinie schafft einheitliche Normen zur Bekämpfung der Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen, die sich illegal in der EU aufhalten. Sie sieht harmonisierte Sanktionen sowie Präventivmaßnahmen vor.

 

Die federführende Zuständigkeit lag aufgrund der Zuteilung im Rat innerstaatlich beim Bundesministerium für Inneres. Der Vorschlag wurde interministeriell akkordiert und waren aufgrund des horizontalen Charakters insbesondere auch das Bundesministerium für Finanzen, die Länder sowie die Sozialpartner eingebunden.

 


In den Verhandlungen konnte Österreich insbesondere folgendes erreichen:

 

-          ein Arbeitgeber, der illegal aufhältige Drittstaatsangehörige beschäftigt, hat neben finanziellen Sanktionen auch die Kosten der Rückführung des illegal Beschäftigten zu tragen.

 

-          die Bedingungen, unter denen dem illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen für die Dauer eines Verfahrens gegen den Schwarzarbeitgeber Aufenthalt gewährt wird, erfolgen nach nationaler Rechtslage.

 

Richtlinie über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt hoch qualifizierter Arbeitnehmer („Blue Card“)

Die Vorlage durch die Europäische Kommission erfolgte am 23. Oktober 2007 und wurde erstmals offiziell am JI-Rat am 8./9. November 2007 vorgestellt. Weiters fand dazu am 6./7. Dezember 2007 ein gemeinsamer Rat der Innen- und Beschäftigungsminister statt.

 

Der Vorschlag sieht ein erleichtertes Zulassungsverfahren für hochqualifizierte Arbeitnehmer und deren Familienangehörige vor, wobei insbesondere Folgendes geregelt wird:

-        die Definition der „hoch qualifizierten Beschäftigung“

-        die Zulassungskriterien

-        die Gültigkeitsdauer des Titels

-        die Inanspruchnahme sozialer Rechte sowie

-        der Arbeitsmarktzugang.

 

Die federführende Zuständigkeit lag aufgrund der Zuteilung im Rat innerstaatlich beim Bundesministerium für Inneres. Der Vorschlag wurde interministeriell akkordiert und waren aufgrund des horizontalen Charakters insbesondere auch das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung, das Bundeskanzleramt, die Länder sowie die Sozialpartner eingebunden.

 

Österreich stand dem Vorschlag ursprünglich sehr kritisch gegenüber, da über Fragen des legalen Aufenthaltes hinaus ein starker Bezug zu Wirtschafts-, Arbeitsmarkt- und Sozialangelegenheiten gegeben war.

Alle in Österreich betroffenen Stellen waren sich einig, dass es weiterhin in der Kompetenz der Mitgliedstaaten liegen müsse, zu entscheiden, welche und wie viele Arbeitskräfte sie unter welchen Bedingungen wie lange aufnehmen wollen. Weiters dürfe es dabei zu keiner unkontrollierten Weiterwanderung innerhalb der EU kommen.

In der Endphase der Verhandlungen Ende letzten Jahres legte der damalige französische Vorsitz Kompromissvorschläge vor, denen letztlich alle Mitgliedstaaten zustimmen konnten.

So konnte Österreich in den Verhandlungen folgendes erreichen:

 

-          die Koexistenz von nationalen Titeln neben der „Blue Card“ ist weiterhin möglich;

-          die Zulässigkeit einer Nullquote;

-          die Zulässigkeit einer Verwaltungsbehörde als Berufungsinstanz;

-          die Möglichkeit, für Familienangehörige Integrationsmaßnahmen zu verlangen;

-          die Vereinbarkeit der Anwendung von Uni-Quoten („Medizinerquote“) mit dem Richtlinienvorschlag.

 

Der Vorschlag wurde beim JI-Rat am 25. September 2008 finalisiert. Danach folgten die Bearbeitung durch die Sprachjuristen und die Übersetzung in alle Sprachen. Der Richtlinienvorschlag wird am 25. Mai 2009 formell ohne weitere Beratungen am Rat der Landwirtschaftsminister angenommen.

 

 

 

Abschließend wird festgehalten, dass Österreichs Vertreterinnen und Vertreter in den Ratssitzungen und in den dem Rat vorgelagerten Gremien - wenn es aus österreichischer Sicht erforderlich und sinnvoll erscheint - Änderungsvorschläge einbringen, die gemeinsam mit Vorschlägen anderer Mitgliedstaaten verhandelt werden. Seitens der österreichischen Vertreter wird einem Gesamtergebnis jedenfalls nur dann zugestimmt, wenn dieses im Hinblick auf die bestehende österreichische Interessenslage im Sinne eines vernünftigen und akzeptablen Gesamtkompromisses tragbar ist.

 

Zu Frage 15:

Es wird auf die Beantwortung der Parlamentarischen Anfrage 1240/J (1287/AB) verwiesen.