1558/AB XXIV. GP

Eingelangt am 27.05.2009
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Justiz

Anfragebeantwortung

 

 

DIE  BUNDESMINISTERIN
           FÜR  JUSTIZ

BMJ-Pr7000/0105-Pr 1/2009

 

An die

                                      Frau Präsidentin des Nationalrates

                                                                                                                           W i e n

 

zur Zahl 1500/J-NR/2009

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Stefan Petzner, Kolleginnen und Kollegen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Causa M.-P.“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1 bis 3:

Die persönlichen Kontakte, die Richterinnen und Richter (oder allgemein Personen, die dem Planstellenbereich Justiz angehören) mit anderen Menschen pflegen, sind nicht Gegenstand der Vollziehung durch das Bundesministerium für Justiz (Art. 52 Abs. 1 B-VG).

Wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, jemanden einer gerichtlich strafbaren oder disziplinarrechtlich zu ahndenden Handlung zu verdächtigen, entspricht es dem in Österreich geltenden rechtsstaatlichen Prinzip, damit die zuständigen Behörden zu befassen, die dem Verdacht nachgehen und dabei die Grundrechte aller Beteiligten wahren und bei Eingriffen in Grundrechte die von Verfassung und Gesetz vorgeschriebenen Auflagen und Zuständigkeiten beachten.

Im Hinblick auf die in dieser Anfrage enthaltenen Vorwürfe gegen die Richterin Dr. C. L. wurde die parlamentarische Anfrage als Anzeige gewertet und im Wege der Oberstaatsanwaltschaft Wien an die zuständige Strafverfolgungsbehörde weitergeleitet.

Ich ersuche um Verständnis, dass mir im Hinblick auf die Bestimmung des § 12 StPO über die Nichtöffentlichkeit eines Ermittlungsverfahrens eine Beantwortung dieser Fragen nicht möglich ist, weil dadurch einerseits Rechte von Verfahrensbeteiligten verletzt und andererseits der Erfolg der Ermittlungen gefährdet werden könnten.

Zu 4:

Die Durchführung der zur allfälligen Beantwortung dieser Frage erforderlichen Erhebungen war den Staatsanwaltschaften mit vertretbarem Aufwand nicht möglich, zumal die elektronische Registerführung nicht den gesamten angefragten Zeitraum abdeckt. Es hätten daher auch alle früheren, händisch geführten Register durch­gesehen werden müssen.

Darüber hinaus ist grundsätzlich zu beachten, dass bei der Frage nach der Zahl von strafgerichtlichen Ermittlungen gegen eine bestimmte Person das Grundrecht auf Datenschutz überwiegt.

Zu 5 und 6:

An A. M.-P. wurden vom Bundesministerium für Justiz keine Aufträge erteilt.

Zu 7 sowie 16 bis 21 und 24:

Eine Beantwortung dieser Fragen ist mir nicht möglich. Aus Gründen der - auch bei der Beantwortung von parlamentarischen Anfragen zu beachtenden - Verpflichtung zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit bzw. des Datenschutzes sowie zur Sicherung des Ermittlungserfolges bei laufenden Verfahren kann mit Blick auf § 12 StPO grundsätzlich nur auf jene Fragen geantwortet werden, die öffentlich (d.h. Gegenstand eines öffentlichen Hauptverfahrens) gewordene Umstände betreffen.

Zu 8 bis 10:

Nein.

Zu 11, 12, 13 und 15:

Nein.

Hinsichtlich meiner Amtsvorgängerin liegen mir dazu keine Informationen vor.

Zu 14:

Mir ist Maria Rauch-Kallat bekannt. Darüber hinaus ist mir nicht bekannt, welche Personen Kontakt zu A. M.-P. haben oder hatten.

Zu 22 und 23:

Nein.

Hinsichtlich meiner Amtsvorgängerin liegen mir dazu keine Informationen vor.

Zu 25:

In einem bei der Staatsanwaltschaft Wien geführten Ermittlungsverfahren wird der Verdacht geprüft, ob A. M.-P. als Berater des britischen Unternehmens BAE-Systems in aktive und passive Bestechungsvorgänge bei nationalen und internationalen Beschaffungsvorgängen für militärisches Gerät involviert gewesen ist. Zum einen geht es um die Beschaffung von Gripen-Flugzeugen durch die Tschechische Republik im Jahr 2004, zum anderen habe der Beschuldigte die Aufgabe gehabt, dafür zu sorgen, dass im Zusammenhang mit dem österreichischen Beschaffungsvorgang (Eurofighter) die amerikanischen F-16-Flugzeuge nicht zum Zuge kommen. Weiters besteht der Verdacht, dass die BAE durch Überweisung von „Provisionen“ an ihre Berater (darunter den Beschuldigten) von ihr lukrierte Bestechungsgelder verschleiert und wieder für aktive Bestechungen verwendet habe.


Im Hinblick darauf, dass es sich um eine Strafsache handelt, die sich noch im Stadium offener Ermittlungen befindet, und das Ermittlungsverfahren gemäß § 12 StPO nicht öffentlich ist, ersuche ich um Verständnis, dass ich derzeit keine näheren Details bekannt geben kann, weil dadurch einerseits Rechte von Verfahrensbeteiligten verletzt und andererseits der Erfolg der Ermittlungen gefährdet werden könnten.

 

. Mai 2009

 

(Mag. Claudia Bandion-Ortner)