1594/AB XXIV. GP
Eingelangt am 29.05.2009
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BM für Inneres
Anfragebeantwortung
Frau
Präsidentin des Nationalrates
Mag. Barbara Prammer
Parlament
1017 Wien
Der Abgeordnete zum Nationalrat Albert Steinhauser, Freundinnen und Freunde haben am 1. April 2009 unter der Zahl 1576/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „der Vollziehung des Waffengesetzes“ gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Zu Frage 1:
Von den Waffenbehörden wurden hinsichtlich der Verwahrungsüberprüfungen folgende Zahlen bekannt gegeben:
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Verwahrungsüberprüfungen gemäß § 25 Abs. 1 und 2 Waffengesetz |
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2004 |
43.244 |
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2005 |
46.483 |
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2006 |
48.483 |
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2007 |
48.616 |
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2008 |
48.936 |
Zu Frage 2:
Die Behörde hat gemäß § 25 Abs. 1 des Waffengesetzes die Verlässlichkeit des Inhabers eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte zu überprüfen, wenn seit der Ausstellung der Urkunde oder der letzten Überprüfung fünf Jahre vergangen sind. Im Zuge dieser Überprüfung wird auch die sichere Verwahrung des aktuellen Waffenbesitzstandes (genehmigungspflichtige Schusswaffen) geprüft. Davon abgesehen sind gemäß § 4 Abs. 1 der 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, den Inhaber einer Waffe, die nur auf Grund einer nach dem Waffengesetz 1996 ausgestellten Urkunde besessen oder geführt werden darf, aufzufordern, deren sichere Verwahrung darzutun, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen Zweifel daran bestehen, dass der Betroffene die Waffe unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls sicher verwahrt.
Zu Frage 3:
Werden Waffen, die nur aufgrund einer Waffenbesitzkarte oder eines Waffenpasses besessen werden dürfen, nicht sicher verwahrt, so stellt dies regelmäßig einen Umstand dar, der zur Entziehung der waffenrechtlichen Urkunde wegen fehlender Verlässlichkeit führt. Ein gesonderter Verwaltungsstraftatbestand ist im Waffengesetz nicht vorgesehen.
Zu Frage 4:
Neben der Überprüfung der sicheren Verwahrung der Schusswaffen und der Prüfung, ob Tatsachen im Sinne des § 8 Waffengesetz vorliegen, die die Verlässlichkeit ausschließen, hat sich die Behörde im Rahmen der Verlässlichkeitsprüfung gemäß § 25 Waffengesetz insbesondere davon zu überzeugen, ob der Urkundeninhaber (weiterhin) mit Schusswaffen sachgemäß umgehen wird. Als Beweismittel für die Befähigung zum sachgemäßen Umgang mit Waffen im Sinne des § 5 der 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung kommt neben dem Nachweis des ständigen Gebrauches als Dienst-, Jagd- oder Sportwaffe insbesondere auch die Bestätigung eines zum Handel mit nichtmilitärischen Waffen berechtigten Gewerbetreibenden in Betracht, dass der Betroffene auch im – praktischen – Umgang mit (seinen) Waffen innerhalb des letzten halben Jahres geschult wurde (sog. „Waffenführerschein“).
Zu den Fragen 5 bis 7:
Die Anzahl der durchgeführten Testungen wird vom Bundesministerium für Inneres jährlich bei den befugten Begutachtungsstellen erhoben. Hinsichtlich der negativen Begutachtungen wurden von den Begutachtungsstellen für die Jahre 1997 bis 2008 nachfolgende Zahlen bekannt gegeben:
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1997 |
204 |
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1998 |
282 |
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1999 |
243 |
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2000 |
166 |
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2001 |
156 |
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2002 |
182 |
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2003 |
173 |
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2004 |
207 |
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2005 |
131 |
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2006 |
155 |
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2007 |
162 |
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2008 |
253 |
Zu Frage 8:
Ja.
Zu den Fragen 9 bis 11:
Nein.
Im Rahmen eines Verwaltungsverwahrens beigebrachte Gutachten gemäß § 8 Abs. 7 Waffengesetz (sog. „Psychotests“) werden von den Waffenbehörden zu den Akten des jeweiligen Verwaltungsverfahrens genommen. Negative Gutachten werden im Regelfall der Waffenbehörde nicht vorgelegt.
Zu Frage 12:
Ja.
Zu Frage 13:
Von den Waffenbehörden wurden nachstehende Zahlen berichtet:
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Entziehungen gemäß § 25 Waffengesetz |
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1997 |
385 |
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1998 |
610 |
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1999 |
1.122 |
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2000 |
1.416 |
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2001 |
1.609 |
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2002 |
1.601 |
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2003 |
1.482 |
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2004 |
1.117 |
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2005 |
758 |
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2006 |
723 |
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2007 |
764 |
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2008 |
649 |
Zu Frage 14:
Derartige Statistiken werden nicht geführt.
Zu Frage 15:
Zum einen ist die Einrichtung eines Zentralen Waffenregisters, in das alle Feuerwaffen einzutragen sind, vorgesehen, zum anderen soll der Erwerb und Besitz von Feuerwaffen (auch der Kategorien C und D) nur Personen erlaubt sein, denen dies ausdrücklich gestattet („specially permitted“) ist und die dafür eine Rechtfertigung („good cause“) angeben können.