1608/AB XXIV. GP
Eingelangt am 19.05.2009
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BM für Frauen und öffentlichen Dienst
Anfragebeantwortung
An die
Präsidentin des Nationalrats
Maga Barbara PRAMMER
Parlament
1017 Wien
GZ: BKA-353.110/0108-I/4/2009
Wien, am 28. Mai 2009
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Haimbuchner, Kolleginnen und Kollegen haben am 3. April 2009 unter der Nr. 1664/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Unregelmäßigkeiten in Bezug Wahlkampfkostenrückerstattung für die Liste ‚Hans-Peter Martin’ und die Untersuchung bzgl. der Sekretariatszulage für Hans-Peter Martin“ gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu Frage 1:
Ø Wie hoch war die Wahlkampfkostenrückerstattung für die Liste „Hans-Peter Martin“?
Gemäß § 2b Parteiengesetz (PartG) hat jede politische Partei, die nach einer Wahl zum Europäischen Parlament in diesem vertreten ist und vor dem Wahltag einen diesbezüglichen Antrag gestellt hat, Anspruch auf einen Beitrag zu den Kosten der Wahlwerbung (Wahlwerbungskosten-Beitrag). Die Summe der auszuzahlenden Fördermittel errechnet sich bei den Wahlen zum Europäischen Parlament analog der Berechnungsmethode für die Erstattung der Beiträge zu den Wahlwerbungskosten bei Nationalratswahlen, werden jedoch um 10% gekürzt.
Dementsprechend wurden, nachdem das endgültige Wahlergebnis der Wahlen zum Europäischen Parlament 2004 feststand, der Liste „Hans-Peter Martin“ € 1.488.630,74 zuerkannt und ausbezahlt.
Zu den Fragen 2 und 3:
Ø Gab es im Zuge der Verwendung der Wahlkampfkostenrückerstattung durch Hans- Peter Martin Unregelmäßigkeiten?
Ø Wenn ja, welche?
Liegen die Voraussetzungen für einen Anspruch auf einen Wahlwerbungskosten-Beitrag des Bundes gemäß § 2a PartG (Nationalratswahlen) bzw. §§ 2b iVm 2a PartG (Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments) vor, so hat das Bundeskanzleramt die Förderungsmittel der jeweiligen Partei mittels Bescheid zuzuerkennen. Die Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung hingegen obliegt nicht dem Bundeskanzleramt, sondern gemäß § 4 Abs. 2 PartG zwei beeideten Wirtschaftsprüfern, die vom Bundesminister für Finanzen auf Vorschlag der jeweiligen politischen Partei bestellt werden (§ 4 Abs. 3 PartG). Das Ergebnis der Prüfung ist im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu veröffentlichen (§ 4 Abs. 2 PartG).
Die Bestätigungen der beauftragten Wirtschaftsprüfer über die widmungsgemäße Verwendung der Zuwendungen an die Liste „Hans-Peter Martin“ wurden in der Wiener Zeitung am 18.10.2005, 3.11.2006, 14.11.2007 und 8.1.2008 veröffentlicht. Eine Rückforderung der Fördermittel des Bundes hätte nur in Betracht kommen können, wenn die Wirtschaftprüfer zu dem Ergebnis gekommen wären, dass die Mittel nicht widmungsgemäß verwendet worden sind.
Zu den Fragen 4 bis 7:
Ø Ist Ihnen bekannt, ob im Zuge der Untersuchung durch OLAF betreffend Sekretariatszulage für Hans Peter Martin interveniert wurde?
Ø Wenn ja, durch wen?
Ø Wenn ja, bei wem?
Ø Wenn ja, welchen Inhalts?
Nein, diesbezüglich ist mir nichts bekannt. In diesem Zusammenhang verweise ich auf die Beantwortung der parlamentarischen Anfrage Nr. 1668/J durch die Frau Bundesministerin für Justiz.
Mit freundlichen Grüßen