1609/AB XXIV. GP
Eingelangt am 29.05.2009
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BM für Justiz
Anfragebeantwortung

DIE
BUNDESMINISTERIN
FÜR
JUSTIZ
BMJ-Pr7000/0107-Pr 1/2009
An die
Frau Präsidentin des Nationalrates
W i e n
zur Zahl 1516/J-NR/2009
Die Abgeordneten zum Nationalrat Stefan Petzner, Kolleginnen und Kollegen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Ergebnisse der Operation ‚Sledgehammer’ “ gerichtet.
Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:
Zu 1 bis 4:
Die mit der Operation Sledgehammer in Zusammenhang stehenden Strafverfahren wurden nach § 207a StGB auf Ebene der Staatsanwaltschaften wegen fehlender Konnexität nicht in einem Verfahren geführt, sondern auf mehrere aufgeteilt, weshalb deren tatsächliche Anzahl nicht bekannt ist.
Mangels besonderer Kennzeichnung in den Registern der Verfahrensautomation Justiz ist eine automationsunterstützte Auswertung nicht möglich. Die Beantwortung der Fragen wäre nur nach händischer Durchsicht sämtlicher im fraglichen Zeitraum wegen § 207a StGB anhängig bzw. anhängig gewesener Strafverfahren möglich. Der damit für die Staatsanwaltschaften verbundene Aufwand wäre jedoch ungemein groß und ist deshalb als unverhältnismäßig zu betrachten, sodass ich um Verständnis ersuche, dass von der Erteilung eines entsprechenden Auftrages Abstand genommen werden musste.
Weiters ist zu berücksichtigen, dass die infolge der „Operation Sledgehammer“ geführten Strafverfahren teilweise noch nicht abgeschlossen und deshalb die von den Tätern gegebenenfalls verübten Tathandlungen erst zu klären sind (Frage 4).
Schließlich könnte die Bekanntgabe der Ergebnisse einer Auswertung nach Berufsgruppen bzw. Dienststellen gegebenenfalls zur Zuordnung von Anzeigen zu konkreten Personen führen, sodass in diesem Umfang eine Auskunftserteilung auch aus Gründen der Amtsverschwiegenheit bzw. des Datenschutzes nicht möglich ist.
Zu 5:
„Schutz durch Recht“ ist mein Leitsatz für die Justizpolitik in dieser Gesetzgebungsperiode. Das jüngst vom Nationalrat verabschiedete „Zweite Gewaltschutzgesetz“ zeigt das ganz deutlich, etwa im Bereich der Strafschärfungen von Taten gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung von Kindern oder durch die Ausdehnung des Tatbestandes der pornografischen Darstellungen Minderjähriger auch auf den wissentlichen Zugriff auf entsprechende Internetseiten. Auch die Regelungen des Tätigkeitsverbots und der gerichtlichen Aufsicht bei Sexualstraftätern und sexuell motivierten Gewalttätern sollen dazu beitragen, Rückfall und neuerliche Tatbegehung zu vermeiden.
. Mai 2009
(Mag. Claudia Bandion-Ortner)