1610/AB XXIV. GP

Eingelangt am 29.05.2009
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BM für Justiz

Anfragebeantwortung

 

 

DIE  BUNDESMINISTERIN

            FÜR  JUSTIZ

BMJ-Pr7000/0108-Pr 1/2009

 

 

An die

                                      Frau Präsidentin des Nationalrates

                                                                                                                           W i e n

 

zur Zahl 1522/J-NR/2009

 

 

Der Abgeordnete zum Nationalrat Werner Neubauer und weitere Abgeordnete haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Christian K. – Mörder des Südtiroler Freiheitskämpfers Luis Amplatz“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:


Zu 1 bis 3:

Gegen den österreichischen Staatsbürger Christian Heinrich K. besteht derzeit kein internationaler Haftbefehl eines österreichischen Gerichtes. Die Staatsanwaltschaft Innsbruck hat am 28. Februar 1977 den Widerruf der internationalen Fahndung und die Umwandlung in eine Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung beim Landesgericht Innsbruck beantragt und diese seither verlängert.

Zu 4:

Die Bestimmungen des § 57 Abs. 1 StGB über die Verjährung der Strafbarkeit bei lebenslanger Freiheitsstrafe stehen seit ihrem Inkrafttreten am 1. Jänner 1975 unverändert in Geltung. Eine Änderung der Rechtsprechung hiezu ist nicht erfolgt.

Zu 5:

Dem Bundesministerium für Justiz liegen seit dem Jahre 1994 keine Erkenntnisse über einen möglichen Aufenthaltsort des Christian Heinrich K. vor.

Zu 6 bis 9:

Die britischen Behörden haben am 27. November 1976 angefragt, ob die internationale Fahndung nach Christian Heinrich K. weiterhin aufrecht ist und versucht, die gesuchte Person festzunehmen. Am 17. Dezember 1976 haben die britischen Behörden bekannt gegeben, dass der Gesuchte unter falscher Identität wegen eines Ladendiebstahls festgenommen, am 26. November 1976 verurteilt und entlassen wurde.

Ein Auslieferungsersuchen wurde nicht gestellt, weil nach Artikel 1 des damals in Geltung gestandenen Auslieferungsvertrages zwischen der Republik Österreich und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland vom 6. Jänner 1963, BGBl. Nr. 168/1970, eine Auslieferung nur für Taten vorgesehen war, die im Hoheitsgebiet des ersuchenden Vertragstaates begangen worden sind.

Zu 10 bis 11:

Hinweise auf allfällige Aufenthaltsorte des Gesuchten wurden vom Bundesministerium für Justiz zum Anlass genommen, das Bundesministerium für Inneres um die Durchführung entsprechender internationaler Erhebungen zu ersuchen.

Zu 12:

Ja.

Zu 13:

Ein Aufenthaltsort des Christian Heinrich K. in Südafrika konnte von den südafrikanischen Behörden auch nach entsprechenden Identitätsüberprüfungen von verschiedenen Personen nicht festgestellt werden. Ein Auslieferungsersuchen an Südafrika wurde daher nicht gestellt.

Zu 14:

Die Verjährung der Taten nach dem Recht des Tatortstaates Italien stellt einen allgemein anerkannten Ablehnungsgrund für die Auslieferung an einen Drittstaat dar. Die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls kann nach Artikel 4 Z 4 des Rahmenbeschlusses des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten, ABl. L.190 vom 18. Juli 2002, S 1, aus diesem Grund abgelehnt werden. Nach § 68 Abs. 2 Z 1 des Auslieferungs- und Rechtshilfegesetzes (ARHG) kann von der Erwirkung der Auslieferung abgesehen werden, wenn diese nicht zu erwarten ist.

 

. Mai 2009

 

(Mag. Claudia Bandion-Ortner)