1658/AB XXIV. GP

Eingelangt am 02.06.2009
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BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

 

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer                                                         Wien, am      Juni 2009

Parlament

1017 Wien                                                                GZ: BMF-310205/0078-I/4/2009

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 1656/J vom 2. April 2009 der Abgeordneten Karl Öllinger, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1.:

Soweit die angesprochenen Bereiche zum Bereich des Bundesministeriums für Finanzen gehören, gibt es Systeme zur Erkennung von potentiellen Risikofällen. Kontrollen finden nicht in regelmäßigen Abständen, sondern risikoorientiert nach Anlässen zum Einschreiten statt. Die Auswahl der Kontrollen erfolgt nach Hochrisikobranchen, innerhalb dieser wiederum nach Risikokriterien. Das sind Branchen, wo erfahrungsgemäß illegal Beschäftigte anzutreffen sind. Diese Kriterien werden naturgemäß nicht veröffentlicht. Die einzelne Kontrolle erfolgt nach verschiedenen Schwerpunkten und Zielsetzungen innerhalb der gesetzlichen Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, der Bundesabgabenordnung und des Finanzstrafgesetzes. Präventiv werden aber natürlich auch Kontrollen in anderen Bereichen durchgeführt.

 

Zu 2.:

Gelangen die Abgabenbehörden zu Informationen über mögliche Risikofälle, werden die entsprechenden Maßnahmen entweder durch sofortige Kontrollen im eigenen Wirkungsbereich oder durch umgehende Verständigung der zuständigen Behörden gesetzt. Erstinformationen müssen jedoch überprüft werden, wobei sich erst im Zuge von Ermittlungshandlungen die Notwendigkeit sofortiger Überprüfung, weitergehender Recherchen oder Verständigungspflichten ergeben kann.

 

Zu 3. bis 6.:

Es wird um Verständnis ersucht, dass im Hinblick auf die abgabenrechtliche Geheimhaltungs-verpflichtung des § 48a  Bundesabgabenordnung hierzu keine Auskunft erteilt werden kann.

 

Zu 7. bis 10. und 15. bis 18.:

Soweit derartige Überprüfungen steuerliche Bestimmungen betreffen, können infolge der abgabenrechtlichen Geheimhaltungsverpflichtung des § 48a Bundesabgabenordnung keine Angaben gemacht werden. Bei Daten aus Verwaltungsstrafverfahren handelt es sich um sensible Daten, über die keine Auskunft erteilt werden kann. Sozialversicherungsrechtliche Bestimmungen sowie Fragen des Gewerberechtes fallen nicht in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Finanzen.

 

Zu 11. bis 14.:

Die Verpflichtung der Einhaltung der Anzeigepflichten des Arbeitslosenversicherungsgesetzes trifft den Dienstnehmer und nicht das Unternehmen, für das er tätig ist. Diese Fragen können daher auf die genannten Unternehmen nicht zutreffen.

 

Zu 19.:

Soweit die in Punkt 19.1. - 19.3. angesprochenen Verfahren steuerliche Bestimmungen betreffen, darf auf die abgabenrechtliche Geheimhaltungsverpflichtung des § 48a Bundesabgabenordnung hingewiesen werden.

 

Zu Frage 20. bis 22.:

Wie aus den einleitenden Ausführungen der gegenständlichen Anfrage hervorgeht, handelt es sich offenbar um ein Strafverfahren, bei dem die Ermittlungskompetenz bei den Polizeibehörden bzw. bei der Staatsanwaltschaft liegt. Auskünfte zu derartigen Fragen fallen nicht in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Finanzen.

 

 

Mit freundlichen Grüßen