166/AB XXIV. GP

Eingelangt am 08.01.2009
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Bundeskanzler

Anfragebeantwortung

An die

Präsidentin des Nationalrats

Maga Barbara PRAMMER

Parlament

1017 Wien

GZ: BKA-353.110/0191-I/4/2008                                         Wien, am 19. Dezember 2008

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

Die Abgeordneten zum Nationalrat Grosz, Kolleginnen und Kollegen haben am 6 November 2008 unter der Nr. 105/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend Bezugsfortzahlung für die abgewählten Regierungsmitglieder bzw. Staatssekretärinnen und Staatssekretäre gerichtet.

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu den Fragen 1 bis 3:

Ø      Haben Sie oder ein allfälliger Staatsekretär/eine allfällige Staatssekretärin Ihres Ressorts vor, nach Ihrem endgültigen Ausscheiden aus der Bundesregierung, eine Bezugsfortzahlung gem. § 6 BBezG in Anspruch zu nehmen? Wenn ja, wa-rum?

Ø      Für welchen Zeitraum werden Sie oder ein allfälliger Staatssekretär/eine allfällige Staatssekretärin diese Bezugsfortzahlung voraussichtlich in Anspruch nehmen?

Ø      Können Sie oder ein anfälliger Staatsekretär/eine allfällige Staatssekretärin Ihres Ressort definitiv ausschließen, diese Bezugsfortzahlung in Anspruch zu nehmen? Wenn nein, warum nicht?


Mitglieder der Bundesregierung und Staatssekretäre haben nach § 6 des Bundesbe-zügegesetzes, BGBl. I Nr. 64/1997 idgF., unter den dort genannten Voraussetzungen - insb., dass sie nach Enden ihrer Amtsdauer keinen Anspruch auf Erwerbstätigkeit haben - einen Rechtsanspruch auf Bezugsfortzahlung von 75% der monatlichen Be- züge für längstens sechs Monate.

Dieser Anspruch berücksichtigt die Tatsache, dass es zu einem unvorhersehbaren Ende der Amtes als Bundesminister kommen kann; nicht übersehen werden darf dabei auch, dass Mitglieder der Bundesregierung bzw. Staatssekretäre gemäß § 2 Abs. 1 des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983, BGBl. I Nr. 330 idgF., während ihrer Amtsdauer keinen Beruf mit Erwerbsabsicht ausüben dürfen.

Schließlich   weise   ich   darauf  hin,   dass  § 6   des   Bundesbezügegesetzes   ein höchstpersönliches Recht ist.