1660/AB XXIV. GP
Eingelangt am 02.06.2009
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BM für Justiz
Anfragebeantwortung

DIE BUNDESMINISTERIN
FÜR JUSTIZ
BMJ-Pr7000/0120-Pr 1/2009
An die
Frau Präsidentin des Nationalrates
W i e n
zur Zahl 1668/J-NR/2009
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Dr. Manfred Haimbuchner und Kollegen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Unregelmäßigkeiten in Bezug auf Untersuchungen von OLAF gegen H.-P. M.“ gerichtet.
Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:
Zu 1 bis 8:
Unregelmäßigkeiten im Zuge der Wahlkampfkostenrückerstattung für H.-P. M. sind bei der Staatsanwaltschaft Wien nicht bekannt. Mangels eines bekannten Anfangsverdachtes wurde daher auch nicht ermittelt.
Zu 9 bis 11:
Die Staatsanwaltschaft Wien erlangte von diesem Verdacht durch einen Bericht der European Commission Anti-Fraud Office (OLAF) vom 06.12.2004, der am 10.12.2004 bei der Anklagebehörde einlangte, Kenntnis.
Zu 12 und 13:
Die Staatsanwaltschaft Wien beantragte zunächst beim Untersuchungsrichter des Landesgerichtes für Strafsachen Wien die Durchführung gerichtlicher Vorerhebungen gegen zwei weitere Verdächtige wegen §§ 146, 147 Abs. 3 (in eventu 133 Abs. 1 und 2 zweiter Fall) StGB und stellte vorerst das Verfahren gegen H.-P. M. am 17.02.2005 gemäß § 412 StPO (alte Fassung) vorläufig ein, um anhand der Verfahrensergebnisse betreffend die beiden weiteren Verdächtigen beurteilen zu können, ob Anlass bestehe, die Aufhebung der Immunität des H.-P. M. zur Durchführung gerichtlicher Vorerhebungen auch gegen diesen zu beantragen. H.-P. M. wurde von der Staatsanwaltschaft Wien Gelegenheit geboten, zu den Vorwürfen schriftlich Stellung zu nehmen.
Zu 14:
Aufgrund der sich aus dem Bericht der European Commission Anti-Fraud Office (OLAF) ergebenden Verdachtslage war die Stellung eines Antrages auf Durchführung gerichtlicher Vorerhebungen bzw. die Einholung einer schriftlichen Stellungnahme des H.-P. M. indiziert.
Zu 15:
Die gerichtlichen Vorerhebungen wurden auf Antrag der Staatsanwaltschaft Wien durch den Untersuchungsrichter des Landesgerichtes für Strafsachen Wien durchgeführt.
Zu 16:
Der Antrag auf Durchführung der gerichtlichen Vorerhebungen langte am 17.02.2005 beim Landesgericht für Strafsachen Wien ein.
Zu 17 bis 19:
Die Staatsanwaltschaft Wien gab nach Prüfung der Ergebnisse der gerichtlichen Vorerhebungen die Erklärung nach § 90 StPO (alte Fassung) ab, weshalb der Untersuchungsrichter des Landesgerichtes für Strafsachen Wien das Verfahren mit Beschluss vom 27.11.2007 gemäß § 90 StPO (alte Fassung) einstellte.
Zu 20:
Die Einstellung des Verfahrens erfolgte, weil die zu prüfenden Sachverhalte die Tatbestände der §§ 133 Abs. 1 und 2; 146, 147 Abs. 3, 153b Abs. 1 und 3 StGB nicht erfüllten, sondern eine Missachtung von Formvorschriften vorlag, die unter keinem Straftatbestand zu subsumieren ist.
Zu 21:
Eine derartige Weisung gab es nicht.
Zu 22 bis 25:
Interventionen gab es nach den mir vorliegenden Informationen nicht.
Zu 26 bis 28:
Hiezu liegen mir keine Informationen vor.
. Mai 2009
(Mag. Claudia Bandion-Ortner)