1671/AB XXIV. GP
Eingelangt am 08.06.2009
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BM für Unterricht, Kunst und Kultur
Anfragebeantwortung
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Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur
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Frau Präsidentin des Nationalrates Mag. Barbara Prammer Parlament 1017 Wien
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Geschäftszahl: |
BMUKK-10.000/0140-III/4a/2009 |
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Wien, 4. Juni 2009
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 1714/J-NR/2009 betreffend Verfahren wegen Verletzung der Schulpflicht, die die Abg. Mag. Katharina Cortolezis-Schlager, Kolleginnen und Kollegen am 20. April 2009 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:
Zu Fragen 1 bis 5:
Eingangs sei darauf hingewiesen, dass zu den einzelnen Fragestellungen keine zentralen statistischen Aufzeichnungen im Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur bestehen. Zudem müssen Verwaltungsstrafverfahren im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung nicht verpflichtend mitgeteilt werden bzw. es sind die Verwaltungsstrafbehörden nicht dazu verhalten, über eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren und deren Sachausgang Bericht zu legen, weshalb auch darüber im Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur keine Daten vorliegen. Das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur hat daher das Amt der Wiener Landesregierung befasst und es hat die Magistratsabteilung 11 – Amt für Jugend und Familie Folgendes mitgeteilt:
ad. 1) Im Jahr 2007 wurde in den Regionalstellen Soziale Arbeit mit Familien rund 10.400-mal nach einer entsprechenden Meldung abgeklärt, ob ein Kind gefährdet ist. 2008 wurden rund 11.300 Gefährdungsabklärungen durchgeführt. Rund 19 % dieser Meldungen erfolgten durch Kindergärten oder Schulen (wird statistisch nicht unterschieden).
ad. 2) Anzeigen 2007: 931
Anzeigen 2008: 1.133
ad. 3) Verwaltungsstrafverfahren 2007: 721
Verwaltungsstrafverfahren 2008: 885
ad. 4) Straferkenntnisse 2007: 545 Straferkenntnisse 2008: 646
Verfahrenseinstellungen 2007: 205 Verfahrenseinstellungen 2008: 280
Rechtsmittel 2007: 40 Rechtsmittel 2008: 36
ad. 5) Aus den Verfahren lassen sich nicht immer Gründe für die Verletzung der Schulpflicht erkennen. Manchmal erfüllt eine Schülerin oder ein Schüler in einer anderen Schule, in einem anderen Bundesland die Schulpflicht, manchmal verlassen Schüler bzw. Schülerinnen das Bundesgebiet, ohne dass eine Schulabmeldung erfolgt oder das dauerhafte Verlassen des Bundesgebietes durch Abmeldung bekannt gegeben wird, in vielen Fällen reicht, insbesondere bei Jugendlichen, die elterliche Autorität nicht aus, um die Schüler bzw. Schülerinnen zum regelmäßigen Schulbesuch zu bewegen. Auch die Einstellung der Jugendlichen und oft auch ihrer Eltern zum Schulbesuch ist ein Grund für die Verletzung der Schulpflicht.“
Die Bundesministerin:
Dr. Claudia Schmied eh.