1671/AB XXIV. GP

Eingelangt am 08.06.2009
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BM für Unterricht, Kunst und Kultur

Anfragebeantwortung

Bundesministerium für

Unterricht, Kunst und Kultur

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

 

Geschäftszahl:

BMUKK-10.000/0140-III/4a/2009

 

 

Wien, 4. Juni 2009

 

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 1714/J-NR/2009 betreffend Verfahren wegen Verletzung der Schulpflicht, die die Abg. Mag. Katharina Cortolezis-Schlager, Kolleginnen und Kollegen am 20. April 2009 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:

 

Zu Fragen 1 bis 5:

Eingangs sei darauf hingewiesen, dass zu den einzelnen Fragestellungen keine zentralen statistischen Aufzeichnungen im Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur bestehen. Zudem müssen Verwaltungsstrafverfahren im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung nicht verpflichtend mitgeteilt werden bzw. es sind die Verwaltungsstrafbehörden nicht dazu verhalten, über eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren und deren Sachausgang Bericht zu legen, weshalb auch darüber im Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur keine Daten vorliegen. Das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur hat daher das Amt der Wiener Landesregierung befasst und es hat die Magistratsabteilung 11 – Amt für Jugend und Familie Folgendes mitgeteilt:

 

ad. 1)   Im Jahr 2007 wurde in den Regionalstellen Soziale Arbeit mit Familien rund 10.400-mal    nach einer entsprechenden Meldung abgeklärt, ob ein Kind gefährdet ist. 2008 wurden            rund 11.300 Gefährdungsabklärungen durchgeführt. Rund 19 % dieser Meldungen        erfolgten durch Kindergärten oder Schulen (wird statistisch nicht unterschieden).


 

ad. 2)   Anzeigen 2007: 931

            Anzeigen 2008: 1.133

 

ad. 3)   Verwaltungsstrafverfahren 2007: 721

            Verwaltungsstrafverfahren 2008: 885

 

ad. 4)   Straferkenntnisse 2007: 545                           Straferkenntnisse 2008: 646

            Verfahrenseinstellungen 2007: 205                Verfahrenseinstellungen 2008: 280

            Rechtsmittel 2007: 40                                     Rechtsmittel 2008: 36

 

ad. 5)   Aus den Verfahren lassen sich nicht immer Gründe für die Verletzung der Schulpflicht      erkennen. Manchmal erfüllt eine Schülerin oder ein Schüler in einer anderen Schule, in          einem anderen Bundesland die Schulpflicht, manchmal verlassen Schüler bzw.       Schülerinnen das Bundesgebiet, ohne dass eine Schulabmeldung erfolgt oder das       dauerhafte Verlassen des Bundesgebietes durch Abmeldung bekannt gegeben wird, in             vielen Fällen reicht, insbesondere bei Jugendlichen, die elterliche Autorität nicht aus, um   die Schüler bzw. Schülerinnen zum regelmäßigen Schulbesuch zu bewegen. Auch die            Einstellung der Jugendlichen und oft auch ihrer Eltern zum Schulbesuch ist ein Grund für       die Verletzung der Schulpflicht.“

 

 

 

Die Bundesministerin:

 

Dr. Claudia Schmied eh.