1681/AB XXIV. GP
Eingelangt am 12.06.2009
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BM für Land –und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
Anfragebeantwortung
NIKOLAUS BERLAKOVICH
Bundesminister
An die Zl. LE.4.2.4/0083-I 3/2009
Frau Präsidentin
des Nationalrates
Mag.a Barbara Prammer
Parlament
1017 Wien Wien, am 8. JUNI 2009

Gegenstand: Schriftl. parl. Anfr. d. Abg. z. NR Dipl.-Ing. Dr. Wolfgang Pirklhuber,
Kolleginnen und Kollegen vom 14. Mai 2009, Nr. 2079/J, betreffend
Einschüchterungsversuche durch Androhung der Einleitung eines
Strafverfahrens gegen den ehemaligen Leiter der Bundesanstalt
für Bergbauernfragen
Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Dipl.-Ing. Dr. Wolfgang Pirklhuber, Kolleginnen und Kollegen vom 14. Mai 2009, Nr. 2079/J, teile ich Folgendes mit:
Zu Frage 1:
Ich habe von der in der Präambel zitierten Aussendung gewusst.
Zu Frage 2:
Eine diesbezügliche Anordnung gab es nicht, das Präsidium ist aus Eigenem tätig geworden. Die Verteilung des „offenen Briefes“ bei den Eingängen zum Regierungsgebäude war aus Sicht des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW) ein Versuch, eine den Bediensteten noch nicht bekannte Person massiv herabzuwürdigen, offenbar mit dem Ziel, ihr den Einstand im BMLFUW zu erschweren. Es war daher zu prüfen, ob der Tatbestand des § 152 StGB (Kreditschädigung) oder eine andere strafbare Handlung gegen die Ehre einer Person vorliegt.
Die Meldung einer allfälligen Straftat, die sich im Bereich der Dienststelle ereignet hat, der der Beamte angehört, ist im § 78 StPO gesetzlich vorgeschrieben und umfasst ausdrücklich auch den Schutz des Opfers (Abs. 3 leg.cit.), weswegen das BMLFUW auch Handlungsbedarf gesehen hat.
Zu Frage 3:
Jede Kritik, ob berechtigt oder unberechtigt, darf nicht mit beleidigenden und herabwürdigenden Äußerungen über Dritte verwechselt werden. Sie sollte sich nur gegen diejenige/denjenigen richten, die/der die allenfalls zu kritisierende Entscheidung getroffen hat. In der in der Präambel der Anfrage zitierten Aussendung im Intranet des BMLFUW sollten jene Personen, welche den „offenen Brief“ bei ihrem Dienstantritt am Eingang zum BMLFUW erhalten haben, vor allem über die von mir und dem Präsidium hiezu vertretenen Meinung informiert werden.
Zu den Fragen 4 und 5:
Das Präsidium hat im Rahmen seiner Zuständigkeit für Strafrechtsangelegenheiten den § 78 StPO anzuwenden, dabei von einer Kriminalisierung oder einem Einschüchterungsversuch zu sprechen, würde dem Schutzzweck dieser Bestimmung zuwiderlaufen.
Der Bundesminister: