1681/AB XXIV. GP

Eingelangt am 12.06.2009
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BM für Land –und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

Anfragebeantwortung

 

NIKOLAUS BERLAKOVICH

Bundesminister

 

 

 

 

 

 

An die                                                                                    Zl. LE.4.2.4/0083-I 3/2009

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag.a Barbara Prammer

 

Parlament

1017 Wien                                                                                        Wien, am 8. JUNI 2009

 

 

 

Gegenstand:   Schriftl. parl. Anfr. d. Abg. z. NR Dipl.-Ing. Dr. Wolfgang Pirklhuber,

Kolleginnen und Kollegen vom 14. Mai 2009, Nr. 2079/J, betreffend

Einschüchterungsversuche durch Androhung der Einleitung eines

Strafverfahrens gegen den ehemaligen Leiter der Bundesanstalt

für Bergbauernfragen

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Dipl.-Ing. Dr. Wolfgang Pirklhuber, Kolleginnen und Kollegen vom 14. Mai 2009, Nr. 2079/J, teile ich Folgendes mit:

 

Zu Frage 1:

 

Ich habe von der in der Präambel zitierten Aussendung gewusst.

 

Zu Frage 2:

 

Eine diesbezügliche Anordnung gab es nicht, das Präsidium ist aus Eigenem tätig geworden. Die Verteilung des „offenen Briefes“ bei den Eingängen zum Regierungsgebäude war aus Sicht des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW) ein Versuch, eine den Bediensteten noch nicht bekannte Person massiv herabzuwürdigen, offenbar mit dem Ziel, ihr den Einstand im BMLFUW zu erschweren. Es war daher zu prüfen, ob der Tatbestand des § 152 StGB (Kreditschädigung) oder eine andere strafbare Handlung gegen die Ehre einer Person vorliegt.

Die Meldung einer allfälligen Straftat, die sich im Bereich der Dienststelle ereignet hat, der der Beamte angehört, ist im § 78 StPO gesetzlich vorgeschrieben und umfasst ausdrücklich auch den Schutz des Opfers (Abs. 3 leg.cit.), weswegen das BMLFUW auch Handlungsbedarf gesehen hat.

 

Zu Frage 3:

 

Jede Kritik, ob berechtigt oder unberechtigt, darf nicht mit beleidigenden und herabwürdigenden Äußerungen über Dritte verwechselt werden. Sie sollte sich nur gegen diejenige/denjenigen richten, die/der die allenfalls zu kritisierende Entscheidung getroffen hat. In der in der Präambel der Anfrage zitierten Aussendung im Intranet des BMLFUW sollten jene Personen, welche den „offenen Brief“ bei ihrem Dienstantritt am Eingang zum BMLFUW erhalten haben, vor allem über die von mir und dem Präsidium hiezu vertretenen Meinung informiert werden.

 

Zu den Fragen 4 und 5:

 

Das Präsidium hat im Rahmen seiner Zuständigkeit für Strafrechtsangelegenheiten den § 78 StPO anzuwenden, dabei von einer Kriminalisierung oder einem Einschüchterungsversuch zu sprechen, würde dem Schutzzweck dieser Bestimmung zuwiderlaufen.

 

Der Bundesminister: