1691/AB XXIV. GP
Eingelangt am 15.06.2009
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BM für Verkehr, Innovation und Technologie
Anfragebeantwortung
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GZ. BMVIT-9.500/0006-I/PR3/2009 DVR:0000175 |
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An die Präsidentin des Nationalrats Mag.a Barbara PRAMMER Parlament 1017 W i e n
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Wien, am . Juni 2009
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Der Abgeordnete zum Nationalrat Ing. Hofer und weitere Abgeordnete haben am 16. April 2009 unter der Nr. 1689/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend Austro Control GesmbH gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu den Fragen 1, 3 und 6:
Ø Welche Mitarbeiter der Austro Control GmbH und des BMVIT gehen bei Unternehmen (Luftfahrtunternehmen), die von der Austro Control GmbH bzw. vom BMVIT überwacht/kontrolliert werden, einer nebenberuflichen, entgeltlichen Tätigkeit nach?
Ø Wie ist es mit den Antikorruptionsbestimmungen vereinbar, dass Mitarbeiter der Austro Control GmbH und/bzw. des BMVIT von Unternehmungen, die von diesen Behörden überwacht/kontrolliert werden, Zuwendungen – beispielsweise in der Form der Bezahlung von sehr teuren Ausbildungen auf Luftfahrzeugen (z.B. Typenberechtigungen auf Airbus, Hubschraubertypenberechtigungen) erhalten?
Ø Welche Mitarbeiter der Austro Control GmbH und des BMVIT gehen bei der Austrian Airlines einer nebenberuflichen Tätigkeit nach?
Im Bereich des BMVIT/Oberste Zivilluftfahrtbehörde geht derzeit lediglich ein Bediensteter einer nebenberuflichen entgeltlichen Tätigkeit bei einem Luftbeförderungsunternehmen nach. Der betreffende Bedienstete wird jedoch im Rahmen seiner Tätigkeit beim BMVIT nicht in der behördlichen Aufsicht über Luftfahrtunternehmen eingesetzt bzw. ist überhaupt nicht in der flugbetrieblichen oder flugtechnischen Sicherheitsaufsicht (Safety) von Luftbeförderungsunternehmen tätig, sondern im Bereich der Flughafenaufsicht.
Die Mitarbeiter/innen der Austro Control GmbH sind gemäß den geltenden Kollektivverträgen verpflichtet, sämtliche Nebentätigkeiten inklusive laufender Veränderungen dem Unternehmen unverzüglich bekannt zu geben. Basierend auf diesen grundsätzlichen Regelungen in den beiden Kollektivverträgen wird anhand eines "Compliance Guides" seitens der zuständigen Abteilungsleiter/innen der Luftfahrtagentur unter Einbeziehung der Personalabteilung eine eingehende Prüfung der gemeldeten Nebentätigkeiten auf mögliche Befangenheiten gemäß AVG durchgeführt.
Deshalb und weil ein Verstoß gegen die Antikorruptionsbestimmungen dienstrechtliche Konsequenzen für den/die Bedienstete/n nach sich ziehen würden, ist ein solcher auszuschließen.
Im Bereich der Austro Control GmbH geht derzeit lediglich ein Bediensteter einer nebenberuflichen Tätigkeit bei den Austrian Airlines nach.
Eine namentliche Nennung der Bediensteten muss aus datenschutzrechtlichen Gründen unterbleiben.
Zu Frage 2:
Ø Welchen Mitarbeiter der Austro Control GmbH und des BMVIT wurden von Unternehmen (Luftfahrtunternehmen) umfangreiche Ausbildungen (z.B. Typenberechtigungen auf Luftfahrzeugen) bezahlt, obwohl diese Behörden diese Unternehmen überwachen/kontrollieren?
In der Regel wurden bzw. werden diesen Bediensteten, sollte sich die Notwendigkeit ergeben, von den Unternehmen die für ihre jeweiligen Nebentätigkeiten erforderlichen Ausbildungen wie insbesondere ergänzende Typenberechtigungen auf den Luftfahrzeugen der betreffenden Unternehmen vorfinanziert. Dabei handelt es sich um Vereinbarungen zwischen dem Unternehmen und dem/der Bediensteten, die in der Luftfahrtbranche – auch international – üblich sind.
Zu Frage 4:
Ø Wann wurde letztmalig die gesetzlich vorgesehene Überprüfung der „finanziellen Leistungsfähigkeit“ der Austrian Airlines AG durchgeführt?
Die Überprüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit der AUA gem. Art.8 EG-VO Nr.1008/ 2008 wird vom BMVIT – unter Beiziehung eines externen Wirtschaftsprüfers – aufgrund der exponierten Situation des Unternehmens in Permanenz vorgenommen und zwar im Wege eines wöchentlichen Liquiditäts-Monitorings.
Zu Frage 5:
Ø Zu welchem Ergebnis ist diese Überprüfung gelangt?
Das BMVIT geht aufgrund der Ergebnisse des Liquiditäts-Monitorings davon aus, dass die AUA im Sinne der oben erwähnten EG-VO gegenwärtig ihren „bestehenden und möglichen Verpflichtungen … nachkommen kann“ und somit die finanzielle Leistungsfähigkeit als notwendige Bedingung für die Aufrechterhaltung der österreichischen Betriebsgenehmigung weiterhin gegeben ist.