1695/AB XXIV. GP

Eingelangt am 16.06.2009
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Gesundheit

Anfragebeantwortung

 

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Maga. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

Alois Stöger diplô

Bundesminister

 

 

Wien, am 15. Juni 2009

GZ: BMG-11001/0104-I/5/2009

 

 

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische

Anfrage Nr. 1707/J der Abgeordneten Öllinger, Freundinnen und Freunde nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Zur vorliegenden Anfrage wurde der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger befasst, der nach Einholung von Informationen bei allen Krankenversicherungsträgern zu den Fragen 1 bis 5 folgende Daten bekannt gegeben hat:


Frage 1:

 

WGKK

51.951

NÖGKK

56.122

BGKK

8.432

OÖGKK

51.540

STGKK

44.318

KGKK

25.464

SGKK

22.252

TGKK

29.228

VGKK

12.634

VAEB

3.920

BVA

7.781

SVA

404

SVB

130.725

BKK Wiener Verkehrsbetriebe

759

BKK Kapfenberg

1.904

BKK Austria Tabak

326

BKK voestalpine Bahnsysteme

618

BKK Zeltweg

397

BKK Mondi

65

 

 

Frage 2:

 

WGKK

für 47.198 Versicherte

NÖGKK

für 42.996 Versicherte 56.550 Schwerarbeitszeiten

BGKK

keine statistischen Aufzeichnungen

OÖGKK

53.877 Schwerarbeitsmeldungen

STGKK

43.751 Schwerarbeitsmeldungen

KGKK

keine statistischen Aufzeichnungen

SGKK

19.944 Schwerarbeitsmeldungen

TGKK

23.324 Schwerarbeitsmeldungen

VGKK

keine statistischen Aufzeichnungen

VAEB

keine statistischen Aufzeichnungen

BVA

5.830 Schwerarbeitsmeldungen

SVA

598 Anträge

SVB

keine statistischen Aufzeichnungen

BKK Wiener Verkehrsbetriebe

488 Schwerarbeitsmeldungen

BKK Kapfenberg

1.983 Schwerarbeitsmeldungen

 

 

Frage 3:

 

WGKK

für 46.650 Versicherte; Formal- und Logikprüfung

NÖGKK

760 Fälle einer Korrektur zugeführt; nur Prüfung, ob die gemeldeten Schwerarbeitszeiten nicht außerhalb der vorliegenden Versicherungszeiten liegen.

BGKK

nur Prüfung, ob die gemeldete Schwerarbeitszeit mit einem pensionsversicherungspflichtigen Dienstverhältnis zusammenfällt

OÖGKK

Keine Angaben

STGKK

54.802 Schwerarbeitsmeldungen

KGKK

Prüfung aller eingelangten Meldungen auf formale Fehler und auf Übereinstimmung mit den gespeicherten pensionsrelevanten Versicherungszeiten

SGKK

Formalprüfung; 3.885 fehlerhafte Meldungen; Abklärung mit den Dienstgebern.

TGKK

Prüfung auf formale Richtigkeit (Deckung mit Pensionsversicherungszeiten)

VGKK

Plausibilitätsprüfung; Anzahl nicht bezifferbar

VAEB

keine Plausibilitätsprüfung

BVA

Formalprüfung (insbes. Deckung mit Versicherungszeiten)

SVA

Plausibilitätsprüfung in 50 Fällen.

SVB

keine Plausibilitätsprüfung

BKK Kapfenberg

Prüfung von 1.954 Schwerarbeitsmeldungen

 

 

Frage 4:

 

WGKK

Fehlerhafte Meldungen werden geklärt und berichtigt.

 

NÖGKK

In Einzelfällen wurde der Dienstgeber über die korrekte Meldungserstattung (be­züglich Formalfehler) informiert und aufgefordert, notwendige Korrekturen vorzu­nehmen.

BGKK

Keine Angaben

OÖGKK

Keine Angaben

STGKK

Es wurde keine Schwerarbeitsmeldung abgelehnt, zurückgewiesen oder nicht als stichhaltig anerkannt.

KGKK

3.812 Meldungen wurden als fehlerhaft erkannt. Nach Abklärung der Fehler mit den Arbeitgebern bzw. deren Steuerberatern wurden von diesen die korrekten Daten neuerlich übermittelt.

SGKK

Eine Ablehnung oder Zurückweisung erfolgt nicht; 3.885 fehlerhafte Meldungen; Abklärung mit den Dienstgebern.

TGKK

Keine Angaben

VGKK

Die Anzahl der abgelehnten, zurückgewiesenen oder nicht als stichhaltig anerkannten Schwerarbeitsmeldungen ist nicht bekannt. Es handelt sich jedoch lediglich um Einzelfälle. Vielfach erfolgen Abklärungen zwischen Dienstgeber und Kasse vor Erstattung der Meldung.

VAEB

Es wurde keine Schwerarbeitsmeldung abgelehnt, zurückgewiesen oder nicht als stichhaltig anerkannt.

BVA

Eine Zurückweisung oder Ablehnung von formal korrekt gemeldeten Schwerarbeitszeiten erfolgt nicht.

SVA

In sieben Fällen erfolgte eine formlose Verständigung der Versicherten, dass das Vorliegen von Schwerarbeit zweifelhaft ist. Eine Ablehnung von Meldungen erfolgte nicht.

In 25 Fällen erfolgte eine positive Verständigung.

Seit Frühjahr 2008 werden sämtliche Meldungen von Versicherten nach dem GSVG zunächst vorläufig ohne nähere Prüfung gespeichert. In zwei Fällen langten Schwerarbeitsmeldungen unselbständig beschäftigter Personen ein, die zunächst an die zuständigen Krankenversicherungsträger weitergeleitet wurden. Da nach Vollzugspraxis der für die Meldung unselbständig beschäftigter Personen zuständigen Träger ausschließlich Meldungen durch deren Dienstgeber berücksichtigt werden, wurden die Versicherten darüber verständigt.

SVB

Es wurden keine Schwerarbeitsmeldungen für das Jahr 2007 abgelehnt, zurückgewiesen oder nicht als stichhaltig anerkannt, da davon auszugehen ist, dass die Tätigkeiten, die in der Schwerarbeitsliste aufscheinen (Ackerbau, Weinbau, Forstwirtschaft, Gärtnerei) von den Land- und Forstwirten auch tatsächlich verrichtet wurden. Dies betrifft nicht Gutsverwaltertätigkeiten, die nach dem GSVG versicherungspflichtig sind.

BKK Kapfenberg

Es wurde keine Schwerarbeitsmeldung abgelehnt.

 

 

Frage 5:

 

WGKK

keine besonderen Erkenntnisse; keine Daten über Meldeverstöße

NÖGKK

keine besonderen Erkenntnisse; in Einzelfällen Fragen nach Konsequenzen einer Nichtmeldung; Rat mit dem zuständigen Pensionsver­sicherungsträger in Verbindung zu treten.

BGKK

Keine Angaben

OÖGKK

keine Meldungen von Beschäftigten

STGKK

keine besonderen Erkenntnisse; vereinzelte Anfragen von Arbeitnehmern

KGKK

besonderen Erkenntnisse: Nach Aufklärung der Übermittler über die Fehler bei den Meldungen für das Jahr 2007 (3.812 Fehler) war die Datenqualität bei der Meldung für 2008 (684 Fehler bis April 2009) wesentlich besser.

Vereinzelt Anfragen von Arbeitnehmern hinsichtlich unterlassener Meldungen

SGKK

besonderen Erkenntnisse: Im Jahresvergleich 2007 zu 2008 ist ein Sinken der fehlerhaften Meldungen zu verzeichnen.

Bekanntgabe von Meldeverstößen: Es sind keine detaillierten Angaben möglich, jedoch sind Einzelfälle aufgetreten.

TGKK

Meldungen von DienstnehmerInnen, wonach Dienstgeber vermutete Schwerarbeitszeiten nicht gemeldet haben, sind nicht bekannt.

VGKK

keine besonderen Erkenntnisse; vereinzelt gab es Meldungen von Beschäftigten, wonach Dienstgeber ihrer Verpflichtung zur Meldung nicht nachgekommen sind. Eine genaue Anzahl ist nicht bekannt.

VAEB

Keine Angaben

BVA

keine besonderen Erkenntnisse; Meldungen von DienstnehmerInnen, wonach Dienstgeber vermutete Schwerarbeitszeiten nicht gemeldet haben, sind nicht bekannt.

SVA

Die Frage hinsichtlich Meldeverstöße ist für den Bereich der selbständig Erwerbstätigen in dieser Konstellation nicht denkbar. Für Versicherte nach dem GSVG ist aber jedenfalls davon auszugehen, dass die Meldeverpflichtung nicht flächendeckend wahrgenommen wird.

SVB

keine besonderen Erkenntnisse. Die Frage hinsichtlich Meldeverstöße ist für den Bereich der selbständig Erwerbstätigen in dieser Konstellation nicht denkbar. Für Versicherte nach dem GSVG ist aber jedenfalls davon auszugehen, dass die Meldeverpflichtung nicht flächendeckend wahrgenommen wird.

BKK Wiener Verkehrsbetriebe

Meldungen von DienstnehmerInnen, wonach Dienstgeber vermutete Schwerarbeitszeiten nicht gemeldet haben, sind nicht bekannt.

BKK Kapfenberg

keine besonderen Erkenntnisse. Meldungen von DienstnehmerInnen, wonach Dienstgeber vermutete Schwerarbeitszeiten nicht gemeldet haben, sind nicht bekannt.

 

 

Frage 6:

Da die Feststellung des Vorliegens von Schwerarbeit ausschließlich wegen pensionsrechtlicher Auswirkungen erfolgt und pensionsrechtliche Angelegenheiten dem Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz angehören, würde die Erlassung einer Verordnung im Sinne der Frage 6 bzw. die gewünschte generelle Empfehlung diesem Minister obliegen.