1695/AB XXIV. GP
Eingelangt am 16.06.2009
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind
möglich.
BM für Gesundheit
Anfragebeantwortung

|
Frau Präsidentin des Nationalrates Maga. Barbara Prammer Parlament 1017 Wien
|
Alois Stöger diplômé Bundesminister
|
Wien, am 15. Juni 2009
GZ: BMG-11001/0104-I/5/2009
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische
Anfrage Nr. 1707/J der Abgeordneten Öllinger, Freundinnen und Freunde nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Zur vorliegenden Anfrage wurde der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger befasst, der nach Einholung von Informationen bei allen Krankenversicherungsträgern zu den Fragen 1 bis 5 folgende Daten bekannt gegeben hat:
Frage 1:
|
WGKK |
51.951 |
|
NÖGKK |
56.122 |
|
BGKK |
8.432 |
|
OÖGKK |
51.540 |
|
STGKK |
44.318 |
|
KGKK |
25.464 |
|
SGKK |
22.252 |
|
TGKK |
29.228 |
|
VGKK |
12.634 |
|
VAEB |
3.920 |
|
BVA |
7.781 |
|
SVA |
404 |
|
SVB |
130.725 |
|
BKK Wiener Verkehrsbetriebe |
759 |
|
BKK Kapfenberg |
1.904 |
|
BKK Austria Tabak |
326 |
|
BKK voestalpine Bahnsysteme |
618 |
|
BKK Zeltweg |
397 |
|
BKK Mondi |
65 |
Frage 2:
|
WGKK |
für 47.198 Versicherte |
|
NÖGKK |
für 42.996 Versicherte 56.550 Schwerarbeitszeiten |
|
BGKK |
keine statistischen Aufzeichnungen |
|
OÖGKK |
53.877 Schwerarbeitsmeldungen |
|
STGKK |
43.751 Schwerarbeitsmeldungen |
|
KGKK |
keine statistischen Aufzeichnungen |
|
SGKK |
19.944 Schwerarbeitsmeldungen |
|
TGKK |
23.324 Schwerarbeitsmeldungen |
|
VGKK |
keine statistischen Aufzeichnungen |
|
VAEB |
keine statistischen Aufzeichnungen |
|
BVA |
5.830 Schwerarbeitsmeldungen |
|
SVA |
598 Anträge |
|
SVB |
keine statistischen Aufzeichnungen |
|
BKK Wiener Verkehrsbetriebe |
488 Schwerarbeitsmeldungen |
|
BKK Kapfenberg |
1.983 Schwerarbeitsmeldungen |
Frage 3:
|
WGKK |
für 46.650 Versicherte; Formal- und Logikprüfung |
|
NÖGKK |
760 Fälle einer Korrektur zugeführt; nur Prüfung, ob die gemeldeten Schwerarbeitszeiten nicht außerhalb der vorliegenden Versicherungszeiten liegen. |
|
BGKK |
nur Prüfung, ob die gemeldete Schwerarbeitszeit mit einem pensionsversicherungspflichtigen Dienstverhältnis zusammenfällt |
|
OÖGKK |
Keine Angaben |
|
STGKK |
54.802 Schwerarbeitsmeldungen |
|
KGKK |
Prüfung aller eingelangten Meldungen auf formale Fehler und auf Übereinstimmung mit den gespeicherten pensionsrelevanten Versicherungszeiten |
|
SGKK |
Formalprüfung; 3.885 fehlerhafte Meldungen; Abklärung mit den Dienstgebern. |
|
TGKK |
Prüfung auf formale Richtigkeit (Deckung mit Pensionsversicherungszeiten) |
|
VGKK |
Plausibilitätsprüfung; Anzahl nicht bezifferbar |
|
VAEB |
keine Plausibilitätsprüfung |
|
BVA |
Formalprüfung (insbes. Deckung mit Versicherungszeiten) |
|
SVA |
Plausibilitätsprüfung in 50 Fällen. |
|
SVB |
keine Plausibilitätsprüfung |
|
BKK Kapfenberg |
Prüfung von 1.954 Schwerarbeitsmeldungen |
Frage 4:
|
WGKK |
Fehlerhafte Meldungen werden geklärt und berichtigt.
|
|
NÖGKK |
In Einzelfällen wurde der Dienstgeber über die korrekte Meldungserstattung (bezüglich Formalfehler) informiert und aufgefordert, notwendige Korrekturen vorzunehmen. |
|
BGKK |
Keine Angaben |
|
OÖGKK |
Keine Angaben |
|
STGKK |
Es wurde keine Schwerarbeitsmeldung abgelehnt, zurückgewiesen oder nicht als stichhaltig anerkannt. |
|
KGKK |
3.812 Meldungen wurden als fehlerhaft erkannt. Nach Abklärung der Fehler mit den Arbeitgebern bzw. deren Steuerberatern wurden von diesen die korrekten Daten neuerlich übermittelt. |
|
SGKK |
Eine Ablehnung oder Zurückweisung erfolgt nicht; 3.885 fehlerhafte Meldungen; Abklärung mit den Dienstgebern. |
|
TGKK |
Keine Angaben |
|
VGKK |
Die Anzahl der abgelehnten, zurückgewiesenen oder nicht als stichhaltig anerkannten Schwerarbeitsmeldungen ist nicht bekannt. Es handelt sich jedoch lediglich um Einzelfälle. Vielfach erfolgen Abklärungen zwischen Dienstgeber und Kasse vor Erstattung der Meldung. |
|
VAEB |
Es wurde keine Schwerarbeitsmeldung abgelehnt, zurückgewiesen oder nicht als stichhaltig anerkannt. |
|
BVA |
Eine Zurückweisung oder Ablehnung von formal korrekt gemeldeten Schwerarbeitszeiten erfolgt nicht. |
|
SVA |
In sieben Fällen erfolgte eine formlose Verständigung der Versicherten, dass das Vorliegen von Schwerarbeit zweifelhaft ist. Eine Ablehnung von Meldungen erfolgte nicht. In 25 Fällen erfolgte eine positive Verständigung. Seit Frühjahr 2008 werden sämtliche Meldungen von Versicherten nach dem GSVG zunächst vorläufig ohne nähere Prüfung gespeichert. In zwei Fällen langten Schwerarbeitsmeldungen unselbständig beschäftigter Personen ein, die zunächst an die zuständigen Krankenversicherungsträger weitergeleitet wurden. Da nach Vollzugspraxis der für die Meldung unselbständig beschäftigter Personen zuständigen Träger ausschließlich Meldungen durch deren Dienstgeber berücksichtigt werden, wurden die Versicherten darüber verständigt. |
|
SVB |
Es wurden keine Schwerarbeitsmeldungen für das Jahr 2007 abgelehnt, zurückgewiesen oder nicht als stichhaltig anerkannt, da davon auszugehen ist, dass die Tätigkeiten, die in der Schwerarbeitsliste aufscheinen (Ackerbau, Weinbau, Forstwirtschaft, Gärtnerei) von den Land- und Forstwirten auch tatsächlich verrichtet wurden. Dies betrifft nicht Gutsverwaltertätigkeiten, die nach dem GSVG versicherungspflichtig sind. |
|
BKK Kapfenberg |
Es wurde keine Schwerarbeitsmeldung abgelehnt. |
Frage 5:
|
WGKK |
keine besonderen Erkenntnisse; keine Daten über Meldeverstöße |
|
NÖGKK |
keine besonderen Erkenntnisse; in Einzelfällen Fragen nach Konsequenzen einer Nichtmeldung; Rat mit dem zuständigen Pensionsversicherungsträger in Verbindung zu treten. |
|
BGKK |
Keine Angaben |
|
OÖGKK |
keine Meldungen von Beschäftigten |
|
STGKK |
keine besonderen Erkenntnisse; vereinzelte Anfragen von Arbeitnehmern |
|
KGKK |
besonderen Erkenntnisse: Nach Aufklärung der Übermittler über die Fehler bei den Meldungen für das Jahr 2007 (3.812 Fehler) war die Datenqualität bei der Meldung für 2008 (684 Fehler bis April 2009) wesentlich besser. Vereinzelt Anfragen von Arbeitnehmern hinsichtlich unterlassener Meldungen |
|
SGKK |
besonderen Erkenntnisse: Im Jahresvergleich 2007 zu 2008 ist ein Sinken der fehlerhaften Meldungen zu verzeichnen. Bekanntgabe von Meldeverstößen: Es sind keine detaillierten Angaben möglich, jedoch sind Einzelfälle aufgetreten. |
|
TGKK |
Meldungen von DienstnehmerInnen, wonach Dienstgeber vermutete Schwerarbeitszeiten nicht gemeldet haben, sind nicht bekannt. |
|
VGKK |
keine besonderen Erkenntnisse; vereinzelt gab es Meldungen von Beschäftigten, wonach Dienstgeber ihrer Verpflichtung zur Meldung nicht nachgekommen sind. Eine genaue Anzahl ist nicht bekannt. |
|
VAEB |
Keine Angaben |
|
BVA |
keine besonderen Erkenntnisse; Meldungen von DienstnehmerInnen, wonach Dienstgeber vermutete Schwerarbeitszeiten nicht gemeldet haben, sind nicht bekannt. |
|
SVA |
Die Frage hinsichtlich Meldeverstöße ist für den Bereich der selbständig Erwerbstätigen in dieser Konstellation nicht denkbar. Für Versicherte nach dem GSVG ist aber jedenfalls davon auszugehen, dass die Meldeverpflichtung nicht flächendeckend wahrgenommen wird. |
|
SVB |
keine besonderen Erkenntnisse. Die Frage hinsichtlich Meldeverstöße ist für den Bereich der selbständig Erwerbstätigen in dieser Konstellation nicht denkbar. Für Versicherte nach dem GSVG ist aber jedenfalls davon auszugehen, dass die Meldeverpflichtung nicht flächendeckend wahrgenommen wird. |
|
BKK Wiener Verkehrsbetriebe |
Meldungen von DienstnehmerInnen, wonach Dienstgeber vermutete Schwerarbeitszeiten nicht gemeldet haben, sind nicht bekannt. |
|
BKK Kapfenberg |
keine besonderen Erkenntnisse. Meldungen von DienstnehmerInnen, wonach Dienstgeber vermutete Schwerarbeitszeiten nicht gemeldet haben, sind nicht bekannt. |
Frage 6:
Da die Feststellung des Vorliegens von Schwerarbeit ausschließlich wegen pensionsrechtlicher Auswirkungen erfolgt und pensionsrechtliche Angelegenheiten dem Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz angehören, würde die Erlassung einer Verordnung im Sinne der Frage 6 bzw. die gewünschte generelle Empfehlung diesem Minister obliegen.