1696/AB XXIV. GP

Eingelangt am 16.06.2009
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BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

Anfragebeantwortung

 

 

An die

Präsidentin des Nationalrates

Parlament

1010 Wien 

 

 

GZ: BMASK-40001/0044-IV/4/2009

 

Wien, 12.06.2009

 

 

                                                                                                              

Betreff:

Parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Öllinger u.a.

betreffend Pflegegeldverfahren, Nr. 1682/J;

Beantwortung

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 1682/J der Abgeordneten Öllinger, Freundinnen und Freunde wie folgt:

 

Vorausschicken möchte ich, dass die für die Beantwortung der Fragen 1 bis 3 und 5 bis 7 herangezogenen Zahlen auf Auswertungen des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger aus der Bundespflegegeld-Datenbank und Mitteilungen des Bundessozialamtes basieren.

 

Frage 1:

 

Die in Tagen dargestellte durchschnittliche Dauer aller abgeschlossenen Pflegegeldverfahren betrug zuletzt bei den einzelnen Entscheidungsträgern:


 

 

Erstanträge

Erhöhungsanträge

Pensionsversicherungsanstalt

61

59

SVA der Bauern

73

71

SVA der gewerblichen Wirtschaft

65

57

VA für Eisenbahnen und Bergbau

61

63

VA des österreichischen Notariats

Keine Erledigung

Keine Erledigung

AUVA

249 x)

175 x)

Bundessozialamt

92

71

 

x) Anmerkung: Zur näheren Erläuterung dieser Zahlen möchte ich auf die Beantwortung der Frage 4 verweisen.

 

 

Frage 2:

 

Die Pflegegeldverfahren dauerten im Durchschnitt (in Tagen) bei

 

Erstanträgen

 

 

2006

2007

2008

Pensionsversicherungsanstalt

69

64

60

SVA der Bauern

83

80

81

SVA der gewerblichen Wirtschaft

85

82

61

VA für Eisenbahnen und Bergbau

105

96

75

VA des österreichischen Notariats

35

59

40

AUVA

205

197

124

Bundessozialamt

103

99

94

 

Erhöhungsanträgen

 

 

2006

2007

2008

Pensionsversicherungsanstalt

67

62

59

SVA der Bauern

75

74

78

SVA der gewerblichen Wirtschaft

80

78

59

VA für Eisenbahnen und Bergbau

113

102

77

VA des österreichischen Notariats

47

50

52

AUVA

103

110

45

Bundessozialamt

90

87

77

 

 

Frage 3:

 

Die Zahl der Verfahren, die in den Jahren 2006 bis 2008, länger als 90 Tage dauerten, beträgt bei

 


Erstanträgen

 

 

 

absolut

 

 

in %

 

 

2006

2007

2008

2006

2007

2008

Pensionsversicherungsanstalt

9.033

7.560

7.342

17,43

15,02

13,65

SVA der Bauern

2.545

2.235

2.640

37,83

35,06

40,28

SVA der gewerblichen Wirtschaft

1.472

1.237

790

25,96

28,56

16,85

VA für Eisenbahnen und Bergbau

826

611

300

60,60

47,66

23,13

VA des österreichischen Notariats

0

2

1

0,00

25,00

7,14

AUVA

17

26

6

85,00

89,66

66,67

Bundessozialamt

129

109

71

51,39

53,17

44,94

 

Erhöhungsanträgen

 

 

 

absolut

 

 

in %

 

 

2006

2007

2008

2006

2007

2008

Pensionsversicherungsanstalt

8.024

5.994

6.282

15,67

11,26

10,91

SVA der Bauern

2.432

2.293

3.263

30,41

28,06

36,30

SVA der gewerblichen Wirtschaft

1.632

1.487

1.079

28,62

25,70

16,57

VA für Eisenbahnen und Bergbau

1.143

946

558

68,77

57,86

29,17

VA des österreichischen Notariats

1

1

2

11,11

6,67

18,18

AUVA

12

15

9

36,36

48,39

26,47

Bundessozialamt

107

137

114

32,33

42,81

33,14

 

Die Zahl der Verfahren, die in den Jahren 2006 bis 2008, länger als 180 Tage dauerten, beträgt bei

 

Erstanträgen

 

 

 

absolut

 

 

in %

 

 

2006

2007

2008

2006

2007

2008

Pensionsversicherungsanstalt

1.557

1.178

585

3,00

2,34

1,09

SVA der Bauern

126

89

50

1,87

1,40

0,76

SVA der gewerblichen Wirtschaft

168

226

90

2,96

5,22

1,92

VA für Eisenbahnen und Bergbau

84

54

14

6,16

4,21

1,08

VA des österreichischen Notariats

0

0

1

0,00

0,00

7,14

AUVA

13

14

3

65,00

48,28

33,33

Bundessozialamt

23

18

13

9,16

8,78

8,23

 

Erhöhungsanträgen

 

 

 

absolut

 

 

in %

 

 

2006

2007

2008

2006

2007

2008

Pensionsversicherungsanstalt

753

603

246

1,47

1,13

0,43

SVA der Bauern

91

74

38

1,14

0,91

0,42

SVA der gewerblichen Wirtschaft

119

219

88

2,10

3,79

1,38

VA für Eisenbahnen und Bergbau

131

59

24

7,88

3,61

1,25

VA des österreichischen Notariats

0

0

0

0,00

0,00

0,00

AUVA

4

10

2

12,12

32,26

5,88

Bundessozialamt

23

16

13

6,95

5,00

3,78


Frage 4:

 

Zu dieser Frage wurde von den Pensionsversicherungsträgern angegeben, dass eine Überschreitung der Verfahrensdauer von 180 Tagen denkbar ist, wenn Pflegegeldanträge während eines lang dauernden stationären Krankenhausaufenthaltes oder Rehabilitationsverfahrens gestellt werden. Die Veränderung des Gesundheitszustandes während des stationären Aufenthaltes lässt in diesen Fällen zumeist die Feststellung eines mindestens 6 Monate andauernden Pflegebedarfes nicht zu.

 

Auch wenn eine Verlegung des Wohnsitzes während des Verfahrens in EWR-Staaten erfolgt und die Erstellung des ärztlichen Sachverständigengutachtens bei in diesen Ländern wohnhaften Antragsteller/innen unter Mitwirkung ausländischer Sozialversicherungsträger oder über diplomatische Vertretungen zu erfolgen hat, ist eine längere Verfahrensdauer möglich, zumal es nicht immer einfach ist, innerhalb der in Österreich üblichen Zeit entsprechende ärztliche Gutachten zu erhalten und von den ausländischen Kontaktstellen auch keine zeitlichen Vorgaben eingefordert werden können.

 

Für den Bereich der Unfallversicherung ist vorerst darauf hinzuweisen, dass nur Bezieher/innen einer Vollrente Anspruch auf Pflegegeld haben. Insbesondere bei voll versicherten Dienstnehmer/innen fällt die Versehrtenrente erst mit dem Tag nach dem Wegfall des Krankengeldes, spätestens mit der 27. Woche nach dem Eintritt des Versicherungsfalles an. Personen, die bei einem Arbeitsunfall derart verletzt wurden, dass sie Anspruch auf Vollrente haben, befinden sich fast ausnahmslos länger als 6 Monate im Krankenstand, sodass die Vollrente erst mit der 27. Woche anfällt. Schon allein aus diesem Grund kann vor der 27. Woche kein Pflegegeld gewährt werden.

 

Hinzu kommt, dass derart schwer geschädigte Versicherte lange in stationärer Krankenhausbehandlung sind und im Anschluss daran medizinische Rehabilitation in einer der Rehabilitationseinrichtungen der AUVA erhalten, sodass die medizinische Behandlung insgesamt bis zu einem Jahr und länger dauern kann. Abgesehen davon, dass während dieser Zeit der Anspruch auf Pflegegeld ruht und sich daher keine Nachteile für die pflegebedürftige Person ergeben, ist eine Einschätzung des Pflegebedarfes während der stationären Behandlung nicht möglich.


Aus diesen Gründen werden die Pflegegeldverfahren nicht selten länger als 180 Tage dauern, was aber nicht an der Organisation des Verfahrens liegt, sondern an den genannten begleitenden Umständen.

 

Frage 5:

 

Nachstehend finden Sie eine Übersicht über die Anzahl der Anträge, die in den einzelnen Jahren abgelehnt wurden (die Anträge, die zurückgezogen wurden, werden in der Bundespflegegeld-Datenbank nicht erfasst):

 

Erstanträge

 

 

2006

2007

2008

Pensionsversicherungsanstalt

9.872

9.396

9.710

SVA der Bauern

890

895

887

SVA der gewerblichen Wirtschaft

577

532

772

VA für Eisenbahnen und Bergbau

217

241

245

VA des österreichischen Notariats

0

0

0

AUVA

4

0

2

Bundessozialamt

18

12

13

 

Erhöhungsanträge

 

 

2006

2007

2008

Pensionsversicherungsanstalt

13.849

13.525

14.606

SVA der Bauern

2.163

2.094

2.322

SVA der gewerblichen Wirtschaft

1.487

1.572

1.916

VA für Eisenbahnen und Bergbau

513

500

616

VA des österreichischen Notariats

2

1

4

AUVA

1

2

2

Bundessozialamt

59

51

79

 

 

Frage 6:

 

Einleitend möchte ich bemerken, dass Klagen gegen Pflegegeldbescheide nur von den Anspruchswerber/innen und nicht vom Entscheidungsträger eingebracht werden können.

 


Die Anzahl der eingebrachten Klagen betrug gegen

 

Bescheide wegen Abweisung des Antrages

 

 

2006

2007

2008

Pensionsversicherungsanstalt

1.387

1.416

1.306

SVA der Bauern

126

140

X)

SVA der gewerblichen Wirtschaft

340

327

X)

VA für Eisenbahnen und Bergbau

54

118

126

VA des österreichischen Notariats

0

0

X)

AUVA

2

1

0

Bundessozialamt

6

11

8

 

Bescheide wegen der Höhe des Pflegegeldes

 

 

2006

2007

2008

Pensionsversicherungsanstalt

3.351

3.455

3.491

SVA der Bauern

461

465

X)

SVA der gewerblichen Wirtschaft

170

167

X)

VA für Eisenbahnen und Bergbau

12

20

13

VA des österreichischen Notariats

0

0

X)

AUVA

8

5

6

Bundessozialamt

27

35

25

 

Bescheide wegen Entziehung des Pflegegeldes

 

 

2006

2007

2008

Pensionsversicherungsanstalt

219

226

212

SVA der Bauern

31

50

X)

SVA der gewerblichen Wirtschaft

37

28

X)

VA für Eisenbahnen und Bergbau

6

8

4

VA des österreichischen Notariats

0

0

X)

AUVA

1

2

2

Bundessozialamt

0

0

0

 

Bescheide wegen sonstiger Umstände

 

 

2006

2007

2008

Pensionsversicherungsanstalt

111

107

104

SVA der Bauern

63

62

X)

SVA der gewerblichen Wirtschaft

1

0

X)

VA für Eisenbahnen und Bergbau

0

0

0

VA des österreichischen Notariats

0

0

X)

AUVA

0

0

0

Bundessozialamt

0

0

0


X) Von diesen Entscheidungsträgern wurden für das Jahr 2008 nur Gesamtzahlen bekannt gegeben:

Gegen Bescheide der Sozialversicherungsanstalt der Bauern wurden in diesem Jahr insgesamt 781 Klagen eingebracht, gegen Bescheide der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft insgesamt 587 Klagen und gegen Bescheide der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariats 1 Klage.

 

Frage 7:

 

In den folgenden Tabellen sind die Entscheidungen über die eingebrachten Klagen in den einzelnen Jahren zusammengefasst:

 

Stattgebung der Klage

 

 

2006

2007

2008

Pensionsversicherungsanstalt

410

428

351

SVA der Bauern

43

30

34

SVA der gewerblichen Wirtschaft

38

41

33

VA für Eisenbahnen und Bergbau

11

15

17

VA des österreichischen Notariats

0

0

0

AUVA

5

1

2

Bundessozialamt

1

2

1

 

Abweisung der Klage

 

 

2006

2007

2008

Pensionsversicherungsanstalt

692

648

619

SVA der Bauern

48

32

39

SVA der gewerblichen Wirtschaft

49

61

35

VA für Eisenbahnen und Bergbau

11

13

17

VA des österreichischen Notariats

0

0

0

AUVA

1

3

1

Bundessozialamt

0

4

2

 

Vergleiche

 

 

2006

2007

2008

Pensionsversicherungsanstalt

2.187

2.243

2.282

SVA der Bauern

339

401

354

SVA der gewerblichen Wirtschaft

286

250

335

VA für Eisenbahnen und Bergbau

53

48

57

VA des österreichischen Notariats

0

0

0

AUVA

3

3

6

Bundessozialamt

22

17

7

 


Zurückziehung der Klage

 

 

2006

2007

2008

Pensionsversicherungsanstalt

1.664

1.637

1.688

SVA der Bauern

219

234

228

SVA der gewerblichen Wirtschaft

131

136

157

VA für Eisenbahnen und Bergbau

26

28

36

VA des österreichischen Notariats

0

0

0

AUVA

2

1

3

Bundessozialamt

10

12

15

 

 

Frage 8:

 

Die Grundlage zur Begutachtung in Pflegegeldverfahren bilden das Bundespflegegeldgesetz, die Einstufungsverordnung und ergänzend für die ärztlichen Sachverständigen das so genannte Konsensuspapier, das von der medizinischen Fachabteilung der Sektion IV des BMASK gemeinsam mit den leitenden Ärztinnen und Ärzten einzelner Sozialversicherungsträger erarbeitet wurde. Diese gutachterlich medizinisch relevanten Kriterien zur Feststellung des Pflegebedarfs werden regelmäßig entsprechend neuer medizinischer Erkenntnisse bzw. Änderungen der rechtlichen Grundlagen und der aktuellen Entscheidungen der Judikatur angepasst.

 

Weiters wurde in der jüngeren Vergangenheit auf Anregung meines Ressorts ein einheitliches Formular zur Erstellung der Pflegegeldgutachten bei den einzelnen Sozialversicherungsträgern erstellt, welches zu einer Verbesserung der Einheitlichkeit der Begutachtung sowie der Vergleichbarkeit dient. Seit 1.1.2009 wird dieses einheitliche Formular bei den Bundesträgern angewendet.

 

Ein weiteres wichtigstes Prinzip der Qualitätssicherung stellt die Oberbegutachtung dar. Das bedeutet die Anwendung eines so genannten Vier-Augen-Prinzips. Die vor Ort durch einen Arzt bzw. eine Ärztin erstellten Gutachten werden durch einen anderen Arzt bzw. eine andere Ärztin (Oberbegutachtung) auf medizinische Schlüssigkeit und Qualität geprüft.

 


Sämtliche im Bereich der Sozialversicherungsträger tätigen Sachverständigen sind zur Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen verpflichtet. Dadurch wird, wie auch in allen anderen Bereichen der Medizin, ein hoher Qualitätsstandard ermöglicht und gefestigt.

 

Ein weiteres Instrument der Qualitätssicherung sind die Prüfungen der ärztlichen Begutachtung anlässlich regelmäßiger Revisionen im Zuge der Aufsichtspflicht des Bundes. Dabei wird eine repräsentative Anzahl von Gutachten auf Vollständigkeit, Schlüssigkeit, Nachvollziehbarkeit und medizinisch korrekte Anwendung des Bundespflegegeldgesetzes geprüft.

 

All die genannten Maßnahmen führen zur Sicherung des vorliegenden hohen Qualitätsstandards in der ärztlichen Begutachtung nach dem Bundespflegegeldgesetz.

 

Frage 9:

 

Sämtliche Träger von Pflegegeldverfahren verfügen über eine Kontrollinstanz - Leitung der Ärztlichen Dienste. Diese gewährleisten die Umsetzung der unter Punkt 8 genannten Qualitätssicherungsmaßnahmen.

 

Frage 10:

 

Die Ausstattung der Kontrollinstanz im ärztlichen Bereich - Ärztliche Dienste - ist trägerabhängig. Grundsätzlich wird der Ärztliche Dienst bei allen Pflegegeldverfahren, bei denen ein ärztliches Gutachten erforderlich ist, befasst. Die Kriterien der Qualitätsprüfung sind unter Frage 8 angeführt.

 

Frage 11:

 

Da eine lange Verfahrensdauer für die pflegebedürftigen Menschen und ihre Angehörigen eine zusätzliche Erschwernis und Belastung ihrer Lebenssituation darstellt, hat sich mein Ressort schon vor einigen Jahren mit diesem Thema beschäftigt. Von den Entscheidungsträgern des Bundes wurden auch bereits zahlreiche Maßnahmen ergriffen, die - wie die oben angeführten Zahlen zeigen - zu einer Verkürzung der Verfahren geführt haben.

 

Selbstverständlich ist es auch mir im Sinne der berechtigten Interessen der pflegebedürftigen Menschen und ihrer Angehörigen ein großes Anliegen, dass über Anträge auf Gewährung oder Erhöhung des Pflegegeldes möglichst rasch entschieden wird. Ich habe erst vor kurzem ein Schreiben an sämtliche Entscheidungsträger gerichtet, in dem ich ersuchte, ehest möglich eine durchschnittliche Verfahrensdauer von 60 Tagen anzustreben, um dem sozialpolitischen Auftrag, den Betroffenen so rasch wie möglich die benötigte Unterstützung zuteil werden zu lassen, bestmöglich gerecht zu werden. Bisherige Rückmeldungen zeigen, dass die Entscheidungsträger bestrebt sind, dieses Ziel zu erreichen.

 

Aber auch der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und die Trägerkonferenz beschäftigen sich mit dieser Thematik. So wurde vom Ausschuss „Alterssicherung“ auf Basis einer Iststandsanalyse der von diesem Ausschuss eingesetzten Arbeitsgruppe „Geschäftsprozessoptimierung im Pflegegeldverfahren“ grund­sätzlich festgehalten, dass eine durchschnittliche Verfahrensdauer von zwei Monaten das Ziel aller Entscheidungsträger sein soll; derzeit wird ein Optimierungskonzept der einzelnen Prozesse erarbeitet.

 

 

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

 

 

Rudolf Hundstorfer