1697/AB XXIV. GP
Eingelangt am 16.06.2009
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BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz
Anfragebeantwortung
Frau (5-fach)
Präsidentin des Nationalrates
Parlament
1010 Wien
GZ: BMASK-431.004/0047-VI/4/2009 |
Wien, |
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr.1690/J der Abgeordneten Strache; Kolleginnen und Kollegen wie folgt:
Frage 1, Frage 2 und Frage
6:
Das System der überbetrieblichen Lehrausbildung hat sich als unverzichtbares und arbeitsmarktpolitisch sinnvolles Instrument im Bereich der beruflichen Erstausbildung bewährt. Ab dem Ausbildungsjahr 2008/2009 wurde die überbetriebliche Lehrausbildung als gleichwertiger und regulärer Bestandteil der dualen Berufsausbildung etabliert und bildet einen zentralen Bestandteil der Ausbildungsgarantie für Jugendliche. Durch die Schaffung eines einheitlichen Ausbildungstypus gem. § 30 b Berufsausbildungsgesetz wurden und werden die Qualitätsanforderungen für die Maßnahmen erhöht und die Absolvierung der gesamten Ausbildung im Rahmen der überbetrieblichen Lehrausbildung nachhaltig abgesichert.
Im Zuge dieser Reform wurde auch die soziale Absicherung der TeilnehmerInnen in überbetrieblichen Ausbildungseinrichtungen im Rahmen der so genannten Ausbildungsgarantie verbessert: Die geförderten Jugendlichen wurden ins System der Arbeitslosenversicherung einbezogen und die bis dahin in unterschiedlicher Höhe gewährte Ausbildungsentschädigung (JASG-Lehrgangs-TeilnehmerInnen erhielten bis August 2008 nur € 150,- pro Monat) wurde auf ein gemeinsames Niveau angehoben (EUR 240,- pro Monat im 1. und 2. Lehrjahr und EUR 555,- pro Monat im 3. Lehrjahr). Vorrangiges Programmziel ist es nach wie vor, die MaßnahmenteilnehmerInnen nach Möglichkeit in den primären Arbeits- und Ausbildungsstellenmarkt zu integrieren. Dies setzt voraus, dass ein ausreichender Anreiz für den Übertritt in ein betriebliches Lehrverhältnis durch eine entsprechende Festlegung der in Maßnahmen gewährten Ausbildungsbeihilfe gewährleistet ist. Der sozialpartnerschaftlich besetzte Verwaltungsrat des AMS hat sich bei seiner Einigung auf die aktuell geltende Regelung daher an den für die TeilnehmerInnen anderer AMS-Maßnahmen geltenden Mindeststandards zur Absicherung der materiellen Existenz orientiert. In einer Reihe von Lehrberufen kann damit übrigens auch der Forderung nach einer Beihilfenhöhe von zumindest 60% der jeweiligen Lehrlingsentschädigung entsprochen werden.
Frage 3:
Wie schon erwähnt, richtet sich die Höhe der Förderung nach den generellen Mindeststandards für die materielle Existenzsicherung während der Teilnahme an einer AMS-Maßnahme.
Frage 4:
Für jugendspezifische Arbeitsmarktmaßnahmen steht im Jahr 2009 ein Rekordbudget von rund 500 Mio. € zur Verfügung, wovon allein für die Förderung der Lehrausbildung 357 Mio. € vorgesehen sind. Die überbetrieblichen Ausbildungseinrichtungen, deren Ausbildungskapazitäten auf rund 12.000 Ausbildungsplätze ausgebaut werden sollen, sind dabei nicht als Ersatz, sondern als Ergänzung betrieblicher Ausbildungen zu verstehen. Im Bereich der neu geregelten betriebsbezogenen Lehrstellenförderung wurden neben der neu eingeführten, bedarfsgerechten Basisförderung und der Förderung neuer Lehrstellen in erstmals oder nach längerer Unterbrechung wieder ausbildenden sowie in neu gegründeten Betrieben vor allem auch deutliche Anreize für eine erhöhte Ausbildungsqualität gesetzt. Damit werden Anreize für die Betriebe geschaffen, die im internationalen Vergleich herausragende Bedeutung der Lehrausbildung für den zukünftigen hochqualifizierten Fachkräftebedarf nachhaltig abzusichern.
Frage 5:
Gerade für lernschwächere oder sozial benachteiligte Jugendliche stellt die Teilnahme an einer überbetrieblichen Ausbildung eine notwendige und adäquate Unterstützungsmöglichkeit dar, weil dort im Fall eines besonderen Lern- und Entwicklungsbedarfs verstärkt auch spezielle Förderangebote zum Einsatz kommen.
Mit freundlichen Grüßen