1698/AB XXIV. GP
Eingelangt am 16.06.2009
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz
Anfragebeantwortung
Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 1706/J der Abgeordneten Öllinger u. a. wie folgt:
Vorweg ist hinsichtlich der in den Fragen 1, 2 und 4 bis 6 erwähnten Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA) anzumerken, dass die Versetzung von BeamtInnen in den Ruhestand bei Vorliegen von Schwerarbeitszeiten nach § 15b des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 im Zuständigkeitsbereich der Dienstbehörden erfolgt. Nach § 1 Z 3 der Verordnung der Bundesregierung über besonders belastende Berufstätigkeiten (BGBl. II Nr. 105/2006) erfolgt daher auch die Verwaltung von Schwerarbeitszeiten bei den Dienstbehörden.
Die BVA ist somit für Anträge auf Schwerarbeitspensionen sowie für Prüfungen, ob die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Schwerarbeitspensionen vorliegen, nicht zuständig.
Frage 1:
|
Pensionsversicherungsanstalt (PVA) |
148 |
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Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) |
45 |
|
Sozialversicherungsanstalt der Bauern (SVB) |
608 |
|
Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau (VAEB) |
9 |
Frage 2:
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Pensionsversicherungsanstalt (PVA) |
688 |
|
Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) |
35 |
|
Sozialversicherungsanstalt der Bauern (SVB) |
277 |
|
Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau (VAEB) |
5 |
Frage 3:
|
|
bis zum Stichtag |
im Jahr 2008 |
|
PVA |
153 |
546 |
|
SVA |
30 |
26 |
|
SVB |
587 |
297 |
|
VAEB |
3 |
1 |
Seitens der BVA wurde dazu mitgeteilt, dass nach einer Versetzung einer Beamtin/eines Beamten in den Ruhestand nach § 15b Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 von der BVA im Aufgabenbereich der Pensionsbehörde die Ruhebezüge nach dem Pensionsgesetz 1965 zu bemessen sind.
Bis zum Stichtag dieser Anfrage ist kein Fall einer Bemessung nach einer Ruhestandsversetzung nach § 15b Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 anhängig geworden.
Frage 4:
Vorweg ist zur Beantwortung dieser Frage mitzuteilen, dass die Weisungen für die Erstellung der statistischen Nachweisungen für die Pensionsversicherung – Monatsstatistik eine Aufgliederung der Schwerarbeitspensionen nach Trägern und Geschlecht vorsehen. Schwerarbeitspensionen nach ASVG und APG sind ebenfalls getrennt zu erfassen. Schwerarbeitspensionen nach dem ASVG werden allerdings erst nach dem Auslaufen der Langzeitversichertenregelung zuerkannt werden.
Hinsichtlich der von den einzelnen Trägern herangezogenen Kriterien darf auf die nachfolgenden Ausführungen des Hauptverbandes verwiesen werden:
a.)
PVA:
Bei den Anträgen wird nur erfasst, ob zum Zeitpunkt der Antragstellung in einem Vorverfahren über Schwerarbeitszeiten entschieden wurde oder nicht.
SVA:
Sämtliche Anträge bezogen sich auf § 1 Abs. 1 Z 4 der Schwerarbeitsverordnung BGBl. II 104/2006 (körperliche Schwerarbeit). In Einzelfällen wurden zusätzliche Belastungen nach § 1 Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 (Tätigkeiten im Schicht- oder Wechseldienst, unter Hitze und Kälte oder unter chemikalischen Einflüssen) angegeben.
Statistisch wurden sämtliche Anträge unter § 1 Abs. 1 Z 4 der Schwerarbeitsverordnung BGBl. II 104/2006 (körperliche Schwerarbeit) erfasst.
SVB, VAEB:
Es gibt keine weiteren Darstellungskriterien.
b.)
PVA:
Bei Zuerkennung einer Schwerarbeitspension werden statistisch die Anzahl der Schwerarbeitsmonate nach den Ziffern der Schwerarbeitsverordnung erfasst und können auch ausgewertet werden (siehe Beilage).

SVA:
Wie bereits unter Punkt 4a dargelegt, erfolgt die statistische Erfassung bereits bei Bearbeitung der Feststellungsanträge, die der späteren Zuerkennung einer Schwerarbeitspension vorangeht.
Eine (doppelte) statistische Erfassung bei Zuerkennung der Schwerarbeitspension erfolgt nicht.
SVB:
Es gibt keine weiteren Darstellungskriterien.
VAEB:
In der Versicherungsdatei des Hauptverbandes erfolgt die Speicherung der Schwerarbeitszeiten nach der entsprechenden Ziffer der Verordnung.
Frage 5:
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|
Bis zum Stichtag |
im Jahr 2008 |
|
PVA |
17 |
93 |
|
SVA |
Es wurde 1 Fall abgelehnt. Der Versicherte hatte bei der Antragstellung bereits das 60. Lebensjahr vollendet. |
|
|
SVB |
3 |
2 |
|
VAEB |
3 |
1 |
Frage 6:
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bis zum Stichtag |
im Jahr 2008 |
|
|
PVA |
Die Antragstellung auf
Prüfung, ob die Voraussetzung für eine Schwerarbeitspension
vorliegt, wird bis dato statistisch nicht erfasst. |
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|
105 |
205 |
||
|
SVA |
274 |
171 |
|
|
SVB |
Darüber gibt es keine Evidenz. |
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|
VAEB |
132 |
78 |
|
Frage 7:
Diesbezüglich hat mir der Hauptverband Folgendes mitgeteilt:
WGKK, KGKK, OÖGKK, SVB, VAEB:
Es sind keine weiteren Probleme bzw. Mängel aufgetreten.
STGKK:
Von einigen DienstgeberInnen wurden Schwerarbeitsmeldungen monatlich erstattet. Die betreffenden DienstgeberInnen wurden über die Meldevorschriften aufgeklärt.
SVA:
Folgende Mängel sind aufgetreten bzw. wurden nachstehend angeführte Maßnahmen getroffen:
· Die Berufsliste zur körperlichen Schwerarbeit ist auf unselbständige Tätigkeiten bezogen und somit für Selbständige nur bedingt anwendbar.
Einerseits spielt die tatsächlich geleistete persönliche Mitarbeit, insbesondere bei steigender Dienstnehmerzahl, eine entscheidende Rolle, andererseits sind zusätzliche Belastungen durch für unselbständige Arbeitnehmer der jeweiligen Berufsgruppe untypische Tätigkeiten - insbesondere bei Kleinstbetrieben - zu berücksichtigen. Die SVA ist diesbezüglich großteils auf den Wahrheitsgehalt der Angaben der Versicherten angewiesen.
· Teilweise stößt die Beurteilung der Nachtarbeit auf Unverständnis, da sie auch ohne Vorliegen von Schicht– und Wechseldienst individuell als sehr belastend empfunden wird, nach den derzeitigen Bestimmungen aber nicht die Kriterien von Schwerarbeit erfüllt.
· Weiters führt die Aufzeichnungspflicht (betrifft meldepflichtige Versicherte) zu vermehrten Anfragen.
· Teilweise wird das Feststellungsverfahren durch die Notwendigkeit der Erhebung von Schwerarbeit bei fremden Trägern in Fällen der Wanderversicherung verzögert.
· Weiters sind aufgrund der novellierten Bestimmungen auch Frauen meldepflichtig, für die aufgrund der derzeit geltenden Gesetzeslage keine Pension mit Schwerarbeit relevant wird.
· Eine Verbesserung ergab sich durch die Aufnahme neuer (auch für den selbständigen Bereich relevanter) Berufsgruppen in die Berufsliste für körperliche Schwerarbeit.
· Seitens der SVA wurden im administrativen Bereich die Formblätter zur Meldung und Feststellung von Schwerarbeit aufgrund der gesammelten Erfahrungen verbessert und die Möglichkeit zur online-Meldung geschaffen.
BVA:
In dem zur Frage 3 beschriebenen Zuständigkeitsbereich sind bei der BVA bislang keine Probleme aufgetreten und daher auch keine Verbesserungsvorschläge erstattet worden.
PVA:
Die PVA kann nur wieder auf die umfangreichen schwierigen Erhebungen (vor allem für Zeiten die bereits weit zurückliegen) zur Feststellung der Schwerarbeitszeiten hinweisen. Eine Arbeitserleichterung wurde mit den vorliegenden Berufslisten geschaffen. Es wäre aber erforderlich diese Berufslisten für verbindlich zu erklären.
Weiterhin halten wir fest, dass eine verbindliche Feststellung der Schwerarbeitszeiten schon im Rahmen der Meldung sinnvoll und notwendig wäre.
Frage 8:
Zu dieser Frage habe ich seitens des Hauptverbandes folgende Antwort erhalten:
WGKK, VGKK, SVB:
Betreffend die Meldebestimmungen erscheinen keine Verbesserungen auf gesetzlicher Ebene notwendig bzw. gibt es keine Vorschläge zur Verbesserung.
TGKK:
Die TGKK schlägt vor, dass die Schwerarbeitsregelung durch eine adaptierte Weiterführung der „Hacklerregelung“ ersetzt werden könnte, weil der betroffene Personenkreis beinahe ident ist. Das würde für die betroffenen Versicherten zum selben Ergebnis und für die Wirtschaft und Verwaltung zu einer Aufwandsenkung führen.
SVA:
· Für die Kriterien zur Erfüllung der Schwerarbeitspension nach dem APG ist im Gegensatz zu den Bestimmungen für Langzeitversicherte mit Schwerarbeit (§ 298 Abs. 13a GSVG) nicht gefordert, dass die persönliche Mitarbeit zur Aufrechterhaltung des Betriebes erforderlich war.
Eine Angleichung der beiden Bestimmungen wäre wünschenswert.
· Aufgrund der bisherigen Zuerkennungen wurde die ursprüngliche Zielsetzung der Schwerarbeitsregelung – Personen, die aufgrund ihrer ausgeübten Tätigkeiten eine niedrigere Lebenserwartung haben, mit einem früheren Pensionsantritt zu privilegieren – nicht erfüllt. Es erscheint uns daher sachlich geboten, die Schwerarbeitsregelung in die Erwerbsunfähigkeitspension zu integrieren.
BVA, PVA:
Auf die Antwort zu Frage 7 wird verwiesen.
Frage 9:
Diesbezüglich hat mir der Hauptverband Folgendes mitgeteilt:
a.)
|
WGKK |
51.951 |
|
NÖGKK |
56.122 |
|
BGKK |
8.432 |
|
OÖGKK |
51.540 |
|
STGKK |
44.318 |
|
KGKK |
25.464 |
|
SGKK |
22.252 |
|
TGKK |
29.228 |
|
VGKK |
12.634 |
|
BKK Austria Tabak |
326 |
|
BKK Wiener Verkehrsbetriebe |
759 |
|
BKK Mondi |
65 |
|
BKK voestalpine Bahnsysteme |
618 |
|
BKK Zeltweg |
397 |
|
BKK Kapfenberg |
1.904 |
|
VAEB |
3.920 |
|
BVA |
7.781 |
|
SVA |
404 |
|
SVB |
130.725 |
b.)
|
WGKK |
Für das Jahr 2008 wurden für 47.198 Versicherte Schwerarbeitszeiten gemeldet. |
|
NÖGKK |
Bis zum Stichtag zur Beantwortung dieser Anfrage wurden für das Kalenderjahr 2008 für 42.996 Versicherte 56.550 Schwerarbeitszeiten erstattet. |
|
BGKK |
Es werden keine statistischen Aufzeichnungen über die gemeldeten Schwerarbeitszeiten für Beschäftigte geführt, sodass die Anzahl der eingegangenen Meldungen über Schwerarbeitszeiten nicht verifiziert werden kann. |
|
OÖGKK |
Es sind 53.877 Schwerarbeitsmeldungen eingelangt. |
|
STGKK |
Bis zum Stichtag 30. April 2009 wurden für das Kalenderjahr 2008 43.751 Schwerarbeitsmeldungen erstattet. |
|
KGKK |
Es liegen keine Angaben vor. |
|
SGKK |
Es wurden 19.944 Schwerarbeitsmeldungen abgegeben. |
|
TGKK |
Es wurden 23.324 Schwerarbeitsmeldungen abgegeben |
|
VGKK |
Es liegen keine Angaben vor. |
|
BKK Wiener Verkehrsbetriebe |
Es wurden 488 Schwerarbeitsmeldungen erstattet. |
|
BKK Kapfenberg |
Es wurden 1.983 Schwerarbeitsmeldungen erstattet. |
|
VAEB |
Es sind keine Angaben möglich. |
|
BVA |
Für das Jahr 2008 wurden bisher 5.830 Schwerarbeitsmeldungen übermittelt. |
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SVA |
Bis zum 30. April 2009 waren es 598 Anträge. |
|
SVB |
Es liegen keine Angaben vor. |
c.)
WGKK:
Für das Jahr 2007 wurden für 46.650 Versicherte Schwerarbeitszeiten gemeldet. Hinsichtlich der Plausibilitätsprüfung wird auf die Beantwortung der Frage 9d verwiesen.
NÖGKK:
Bei der Überprüfung der gemeldeten Schwerarbeitszeiten für das Jahr 2007 wurden 760 Fälle einer Korrektur zugeführt. Bei der Plausibilitätsprüfung wurde ausschließlich Augenmerk darauf gelegt, dass die gemeldeten Schwerarbeitszeiten nicht außerhalb der vorliegenden Versicherungszeiten gelegen sind.
BGKK:
Die Entgegennahme und Verarbeitung der Meldung über Schwerarbeitszeiten wird einer Logikprüfung unterzogen, und zwar muss die gemeldete Schwerarbeitszeit mit einem pensionsversicherungspflichtigen Dienstverhältnis hinterlegt sein.
Ist dies der Fall, ergeht die entsprechende Meldung in die zentrale Versichertendatei beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zur(m) jeweiligen Versicherten.
Die endgültige Beurteilung ob Schwerarbeit im Sinne der Verordnung vorliegt, obliegt dem zuständigen Pensionsversicherungsträger.
STGKK:
Bis zum Stichtag 30. April 2009 wurden für das Kalenderjahr 2007 54.802 Schwerarbeitsmeldungen überprüft.
KGKK:
Alle eingelangten Meldungen wurden auf formale Fehler und auf Übereinstimmung mit den bei der KGKK gespeicherten, pensionsrelevanten Versicherungszeiten geprüft.
SGKK:
Es erfolgen Formalprüfungen nur bezogen auf die notwendigen Daten, sowie in Bezug auf den Meldeverlauf. Im Jahr 2007 lagen 3.885 fehlerhafte Meldungen vor. Zu diesen Fällen erfolgte eine Abklärung mit den Dienstgebern.
TGKK:
Seitens der TGKK werden die einlangenden Meldungen nur auf formale Richtigkeiten (Deckung mit Pensionsversicherungszeiten) geprüft. Es erfolgt keine materiell-rechtliche Prüfung der abgegebenen Meldungen.
VGKK:
Die Schwerarbeitsmeldungen werden sowohl EDV-mäßig als auch im Rahmen der GPLA auf ihre Plausibilität geprüft. Die Anzahl der geprüften Meldungen kann nicht beziffert werden.
BKK Kapfenberg:
Es wurden 1.954 Schwerarbeitsmeldungen geprüft.
SVA:
Eine Plausibilitätsprüfung erfolgte in 50 Fällen.
SVB, VAEB:
Schwerarbeitsmeldungen für das Jahr 2007 wurden nicht auf ihre Plausibilität geprüft.
BVA:
Die gemeldeten Schwerarbeitszeiten werden durch die Krankenversicherungsträger nicht auf Plausibilität geprüft. Dies ist die Aufgabe der Pensionsversicherungsträger und erfolgt im Zuge des Pensionsfeststellungsverfahrens. Durch die Krankenversicherungsträger erfolgt lediglich eine Formalprüfung der Zeiten, wie beispielsweise ob es den Versicherten überhaupt gibt oder ob die Schwerarbeitszeiten durch Versicherungszeiten gedeckt sind.
PVA:
Die jährliche Meldung der unverbindlichen Schwerarbeitszeiten erfolgt von den Dienstgebern bei den zuständigen Krankenversicherungsträgern, auf die auch im Auskunftsfall unsererseits verwiesen wird. Von der PVA werden diese Meldungen nur bei einem Verfahren (Überprüfungsantrag oder Pensionsantrag) geprüft. Die Prüfung für alle Dienstgebermeldungen ist weder zweckmäßig noch in Anbetracht der Arbeitssituation derzeit möglich.
d.)
WGKK:
Die Krankenversicherungsträger nehmen die Meldungen der Schwerarbeitszeiten entgegen und stellen diese, nach Formalprüfungen und Logikprüfungen (Prüfung, ob den Meldungen zugrunde liegende Pensionsversicherungszeiten vorhanden sind) in einer Datenbank für die Pensionsversicherungsträger zur Verfügung. Fehlerhafte Meldungen werden geklärt und berichtigt.
Die inhaltliche Prüfung über das Vorliegen einer Schwerarbeitszeit erfolgt im Rahmen des Leistungsfeststellungsverfahrens durch den Pensionsversicherungsträger.
NÖGKK:
Die vom Dienstgeber gemeldeten Schwerarbeitszeiten wurden zur Kenntnis genommen. In Einzelfällen wurde der Dienstgeber auf Grund der Plausibilitätsprüfung (siehe Antwort zu Frage 9c) oder telefonischer Anfragen über die korrekte Meldungserstattung (bezüglich Formalfehler) informiert und aufgefordert, notwendige Korrekturen vorzunehmen.
STGKK, VAEB:
Es wurde keine Schwerarbeitsmeldung abgelehnt, zurückgewiesen oder nicht als stichhaltig anerkannt.
KGKK:
Alle eingelangten Meldungen wurden geprüft (wie unter Frage 9c angeführt). Insgesamt wurden für das Jahr 2007 3.812 Meldungen als fehlerhaft erkannt. Nach Abklärung der Fehler mit den Arbeitgebern bzw. deren Steuerberatern wurden von diesen die korrekten Daten neuerlich übermittelt.
SGKK:
Eine Ablehnung oder Zurückweisung erfolgt nicht; gegebenenfalls erfolgt eine Abklärung mit den Dienstgebern (siehe Antwort zu Frage 9c)
TGKK:
Auf die Ausführungen zu Frage 9c wird verwiesen.
VGKK:
Die Anzahl der abgelehnten, zurückgewiesenen oder nicht als stichhaltig anerkannten Schwerarbeitsmeldungen ist nicht bekannt. Es handelt sich jedoch lediglich um Einzelfälle. Vielfach erfolgen Abklärungen zwischen Dienstgeber und Kasse vor Erstattung der Meldung.
BKK Zeltweg, BKK Kapfenberg:
Es wurde keine Schwerarbeitsmeldung abgelehnt.
SVA:
In sieben Fällen erfolgte eine formlose Verständigung der Versicherten, dass das Vorliegen von Schwerarbeit zweifelhaft ist. Eine Ablehnung von Meldungen erfolgte nicht.
In 25 Fällen erfolgte eine positive Verständigung.
Seit Frühjahr 2008 werden sämtliche Meldungen von Versicherten nach dem GSVG zunächst vorläufig ohne nähere Prüfung gespeichert.
In zwei Fällen langten Schwerarbeitsmeldungen unselbständig beschäftigter Personen ein, die zunächst an die zuständigen Krankenversicherungsträger weitergeleitet wurden. Da nach Vollzugspraxis der für die Meldung unselbständig beschäftigter Personen zuständigen Träger ausschließlich Meldungen durch deren Dienstgeber berücksichtigt werden, wurden die Versicherten darüber verständigt.
SVB:
Es wurden keine Schwerarbeitsmeldungen für das Jahr 2007 abgelehnt, zurückgewiesen oder nicht als stichhaltig anerkannt, da davon auszugehen ist, dass die Tätigkeiten, die in der Schwerarbeitsliste aufscheinen (Ackerbau, Weinbau, Forstwirtschaft, Gärtnerei) von den Land- und Forstwirten auch tatsächlich verrichtet wurden. Dies betrifft nicht Gutsverwaltertätigkeiten, die nach dem GSVG versicherungspflichtig sind.
BVA:
Eine Zurückweisung oder Ablehnung von formal korrekt gemeldeten Schwerarbeitszeiten erfolgt nicht.
e.)
WGKK, NÖGKK, STGKK, VGKK, BKK Kapfenberg, SVB, BVA:
Es liegen keine besonderen Erkenntnisse vor.
KGKK:
Nach Aufklärung der Übermittler über die Fehler bei den Meldungen für das Jahr 2007 (3.812 Fehler) war die Datenqualität bei der Meldung für 2008 (684 Fehler bis April 2009) wesentlich besser.
SGKK:
Im Jahresvergleich 2007 zu 2008 ist ein Sinken der fehlerhaften Meldungen zu verzeichnen.
TGKK:
Auf die Ausführungen zu Frage 9c wird verwiesen.
SVA:
Auf die Ausführungen zu Frage 9d wird verwiesen.
VAEB:
Wenn klar erkennbar ist, dass eine Tätigkeit (beispielsweise die Tätigkeit eines Pistenraupenfahrers) nicht als Schwerarbeit im Sinne der Verordnung zählt, wird diesbezüglich anfragenden Dienstgebern mitgeteilt, dass keine Meldung erforderlich ist.
f.)
WGKK, VAEB:
Es liegen diesbezüglich keine Daten vor und sind daher keine Angaben möglich.
NÖGKK:
Von Dienstgebern, Dienstnehmern, Interessensvertretungen, Steuerberatern etc. wurde an die NÖGKK eine Vielzahl von – meist telefonischen - Anfragen gerichtet, welche einer ausführlichen Beantwortung zugeführt wurden.
In Einzelfällen haben sich Beschäftigte allgemein über die Konsequenzen einer Nichtmeldung von Schwerarbeitszeiten erkundigt. Diesbezüglich wurde mitgeteilt, dass dieser Umstand nicht zum Verlust von Anwartschaften führt, wobei die Dokumentation der in Rede stehenden Tätigkeiten sowie die Vorlage entsprechender Bestätigungen (Tätigkeitsbericht, Zeugen etc.) zielführend sind. Weiters wurde angeraten, in einem derartigen Fall mit dem zuständigen Pensionsversicherungsträger in Verbindung zu treten.
Ob Dienstgeber tatsächlich bei Vorliegen von Schwerarbeit von einer Meldungserstattung Abstand genommen haben, ist der Kasse jedoch nicht bekannt.
OÖGKK:
Es liegen diesbezüglich keine Meldungen von Beschäftigten vor.
STGKK, KGKK:
Es gab vereinzelt Anfragen von Arbeitnehmern.
SGKK:
Es sind keine detaillierten Angaben möglich, jedoch sind Einzelfälle aufgetreten.
VGKK:
Vereinzelt gab es Meldungen von Beschäftigten, wonach Dienstgeber ihrer Verpflichtung zur Meldung nicht nachgekommen sind. Eine genaue Anzahl ist nicht bekannt.
TGKK, BKK Wiener Verkehrsbetriebe, BKK Kapfenberg, BVA:
Informationen bzw. Meldungen von DienstnehmerInnen, wonach Dienstgeber vermutete Schwerarbeitszeiten nicht gemeldet haben, sind nicht bekannt.
SVA, SVB:
Die Fragestellung ist für den Bereich der selbständig Erwerbstätigen in dieser Konstellation nicht denkbar. Für Versicherte nach dem GSVG ist aber jedenfalls davon auszugehen, dass die Meldeverpflichtung nicht flächendeckend wahrgenommen wird.
g.)
WGKK, TGKK:
Die Frage ist nicht an die GKK gerichtet und kann daher nicht beantwortet werden.
NÖGKK:
Es wird auf die Antwort zu Frage 9f verwiesen.
OÖGKK:
Den Beschäftigten wird empfohlen Aufzeichnungen bis zum Pensionsantrag zu führen.
STGKK:
Die Beschäftigten werden im Falle vermuteter Schwerarbeit an ihre DienstgeberInnen verwiesen, um eine akkordierte Vorgehensweise zu finden oder um Zeit- und Tätigkeitsaufzeichnungen bis zum Pensionsfeststellungsverfahren evident zu halten.
KGKK:
Die Meldung von Zeiten durch die Arbeitnehmer ist nicht vorgesehen. Den Arbeitnehmern wird empfohlen, die Unterlagen bis zum Pensionsfeststellungsverfahren aufzuheben.
SGKK:
Die Vorgehensweise, dass die Aufzeichnungen durch den Dienstnehmer erfolgen, kann fortgeführt werden.
SVA, SVB:
Die Fragestellung ergibt sich im Bereich der selbständig Erwerbstätigen nicht.
VAEB:
Wir schließen uns der Meinung an, dass Dienstnehmer sämtliche Unterlagen aufheben sollten.
BVA:
Der bisherige Weg in diesen Fällen ist, dass der Dienstnehmer Unterlagen aufbewahrt, um später die Schwerarbeitszeit nachzuweisen. Angesichts fehlender Anlassfälle gibt es keinen Grund, von dieser Vorgehensweise abzugehen.
Frage 10:
Mit dem Ergebnis der Untersuchungen über die unterschiedliche Lebenserwartung bestimmter Berufsgruppen ist im Sommer zu rechnen.
Frage 11:
Bis dato fanden am 21.2.2007, 21.6.2007, 11.6.2008 und 11.9.2008 Sitzungen der Kommission zur Beobachtung der Entwicklung der Schwerarbeit statt.
Am 11.6.2008 hat sich die Kommission u.a. mit den statistischen und finanziellen Auswirkungen der Schwerarbeitsverordnung sowie mit der Weiterentwicklung der Berufsliste beschäftigt.
Am 11.9.2008 erfolgte einstimmig die Beschlussfassung über den Bericht der Schwerarbeitskommission an den Sozialminister für das Kalenderjahr 2007.
Im Jahr 2009 fand noch keine Sitzung der Schwerarbeitskommission statt.
Frage 12:
Die Reform der Schwerarbeitspension soll im Rahmen einer Gesamtlösung gemeinsam mit der Neuordnung des Invaliditätsrechts und der Reform der Langzeitversichertenregelung erfolgen. Die Arbeiten für einen entsprechenden Gesetzesentwurf werden im Herbst 2009 beginnen.
Mit freundlichen Grüßen
BEILAGE
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Anträge und Erledigungen Schwerarbeitspension |
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Auswertungszeitraum: |
Jän. - Mär. 2009 |
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Anträge |
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Fälle |
davon |
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|
|
|
|
|
|
Gesamt |
mit |
ohne |
|
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148 |
117 |
31 |
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Zuerkennungen |
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Fälle |
davon |
|
||||||
|
Gesamt |
Nachtarb. |
Hitze/Kälte |
Chem.Physik |
Schwerarb. |
Pflege/Beh. |
Pflegegeld |
Nachtschw.Arb |
Mehrfach |
|
153 |
10 |
1 |
2 |
136 |
1 |
0 |
0 |
3 |
|
|
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|
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|
|
Schwerarbeitsmonate |
davon |
|
||||||
|
Gesamt |
Nachtarb. |
Hitze/Kälte |
Chem.Physik |
Schwerarb. |
Pflege/Beh. |
Pflegegeld |
Nachtschw.Arb |
Mehrfach |
|
26.507 |
1.573 |
139 |
438 |
23.721 |
148 |
0 |
0 |
488 |
|
|
|
|
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|
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Ablehnungen |
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|
|
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|
Fälle |
davon |
|
||||||
|
Gesamt |
Nachtarb. |
Hitze/Kälte |
Chem.Physik |
Schwerarb. |
Pflege/Beh. |
Pflegegeld |
Nachtschw.Arb |
Mehrfach |
|
17 |
* |
* |
* |
* |
* |
* |
* |
* |
|
|
|
|
|
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|
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sonst. Erledigungen |
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|
|
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|
Fälle |
davon |
|
||||||
|
Gesamt |
Nachtarb. |
Hitze/Kälte |
Chem.Physik |
Schwerarb. |
Pflege/Beh. |
Pflegegeld |
Nachtschw.Arb |
Mehrfach |
|
5 |
* |
* |
* |
* |
* |
* |
* |
* |
|
|
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* werden nicht maschinell erfasst |
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